Abweisung von Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Prozesskostenhilfe · Rechtsschutzbedürfnis · Zulässigkeit · Landesverfassung
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil aus den nachstehenden Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.