Nach § 21 Abs. 1 der Fahrlehrerverordnung liegt es im freien Ermessen der zuständigen obersten Landesbehörde …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Nach § 21 Abs. 1 der Fahrlehrerverordnung liegt es im freien Ermessen der zuständigen obersten Landesbehörde, ob sie eine Ausnahme vom Erfordernis der Fahrlehrerprüfung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 aaO) zulassen will.
2. Zur Frage der Ausübung dieses behördlichen Ermessens hinsichtlich einer Person, die auf Grund eines Lehrgangs bei der Bundeswehr Befreiung von der Fahrlehrerprüfung begehrt.