Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext
Familienrecht
Tenor
wird der Beschluss vom 06.04.2010 um folgende Belehrung ergänzt:
Die Antragsgegnerin wird gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebende Verpflichtung Zahlung eines Ordnungsgeldes oder falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen kann.
Gründe
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.