Ein Notwegerecht zum Zwecke der Verbindung eines Land- oder Wassergrundstücks mit einer öffentlichen …
Leitsatz
Ein Notwegerecht zum Zwecke der Verbindung eines Land- oder Wassergrundstücks mit einer öffentlichen Wasserstraße gibt es rechtlich generell nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. September 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Ohne Erfolg bleibt der Berufungsantrag 1, der darauf gerichtet ist, dass der Beklagte die Nutzung seiner drei Wassergrundstücke .../7 , .../8 und .../9 der Flur ... , eingetragen im Grundbuch von T. Blatt ... , durch die Klägerin für die Überfahrt mit Schiffen duldet, die eine Breite von bis zu 8 Metern haben.
a.
Ein dieses Verlangen rechtfertigendes Notwegrecht nach § 917 BGB besteht eindeutig nicht. Denn sämtliche Flurstücke der Klägerin, insbesondere auch das Wasser-Flurstück .../6 und das Ufergrundstück .../4, besitzen über ihre eigenen Flurstücke .../5 und ... 1 eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße, dem O. Weg.
b.
Zugunsten der Klägerin besteht aber auch kein Notwegrecht über die Wassergrundstücke des Beklagten hinweg zum O. Altkanal als Teil der Wasserstraße L. - Kanal.
Denn ein Notwegrecht zum Zwecke der Verbindung eines Land- oder Wassergrundstücks mit einer öffentlichen Wasserstraße gibt es rechtlich generell nicht.
Zwar lässt Art. 123 EGBGB landesgesetzliche Regelungen unberührt, die ein solches Recht gewähren. Aber die Landesgesetzgeber, zumal das Land Sachsen-Anhalt, haben von dieser Möglichkeit bislang noch nicht Gebrauch gemacht (z. B. Mittelstädt, in: Staudinger, BGB, Stand 31. Mai 2021, Rdn. 3 zu Art. 123 EGBGB; Vollkommer, in: BeckOGK BGB, Stand 1. Februar 2026, Rdn. 14 zu § 917 BGB; Fritzsche, in: BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2026, Rdn. 52 zu § 917 BGB; Säcker, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl., Rdn. 1 zu Art. 123 EGBGB).
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. November 1966 – V ZR 199/63, zitiert nach Juris) hat vor diesem Hintergrund auch eindeutig die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 917 BGB verneint. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich auch dem Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 8. Juli 2015 (4 LB 15/14, zitiert nach Juris) nicht der Grundsatz entnehmen, dass § 917 BGB auch auf Wasserflächen Anwendung finde. Diese Entscheidung diskutiert im Zusammenhang mit einem Notwegrecht lediglich die Frage, ob eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße u.a. über ein Flurstück des ehemaligen Verlaufs eines Baches besteht, der im Eigentum eines Wasser- und Bodenverbandes steht. Es geht hier also allenfalls darum, soweit es sich hier tatsächlich um einen Wasserlauf handeln sollte, ob ein normales Notwegrecht nach § 917 BGB über ein Gewässer hinweg zu einer öffentlichen Straße besteht. Die Klägerin verlangt hier aber etwas anderes, nämlich den Zugang zu einer Wasserstraße. Ebenso wenig besitzt das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2008 (V ZR 172/07, zitiert nach Juris) Relevanz für die Entscheidung des Senats, weil es sich ausschließlich dazu verhält, dass § 917 BGB auf Notleitungsrechte entsprechende Anwendung finden kann.
Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Landgerichts, das zu seiner Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ ausgeführt hat, dass ein Notwegrecht hin zum „O. Altkanal“ als Teil der Wasserstraße „L. - Kanal “ gegebenenfalls künftig dadurch begründet werden könnte, dass die Eigentümerin ihr Grundstück in der Zukunft auf eine Weise nutzt, die die Verbindung zu einer öffentlichen Wasserstraße erforderlich macht. Die Intensivierung der Nutzung ihres Teils des Hafenbeckens würde nicht jedenfalls später zu der Feststellung eines Notwegrechts führen.
c.
Auch wasserrechtlich ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht berechtigt, dessen Teil des Hafenbeckens für die Überfahrt mit Schiffen mit einer Breite von bis zu 8 Metern zu nutzen.
aa.
Nach § 5 bzw. § 6 Bundeswasserstraßengesetz besteht hier kein Benutzungsrecht. Danach darf zwar jedermann Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Zwar ist der L. - Kanal mit dem O. Altkanal eine Bundeswasserstraße laut Nr. ... der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes. Das streitgegenständliche Hafenbecken gehört allerdings nicht zu dieser Bundeswasserstraße. Denn nach § 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes zählen zu den Binnenwasserstraßen des Bundes nur Gewässerteile, die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder Abfluss in Verbindung stehen, einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und im Eigentum des Bundes stehen. Jedenfalls diese letzte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Sämtliche vier Flurstücke des Hafenbeckens stehen ausschließlich im Privateigentum, zum Teil der Klägerin und zum Teil des Beklagten.
bb.
Auch nach dem Wassergesetz für Sachsen-Anhalt (WG LSA) besteht kein Nutzungsrecht der Klägerin.
(1)
§ 29 WG LSA gewährt der Klägerin aus zweierlei Gründen kein solches Recht. Denn zum einen gilt die Vorschrift nur für natürlich fließende Gewässer, zu denen das Hafenbecken hier nicht zählt.
Zum anderen eröffnet die Vorschrift nur den Gemeingebrauch. Nicht vom Gemeingebrauch umfasst ist die Schifffahrt. Die Schifffahrt beginnt dort, wo der Gemeingebrauch endet (z. B. Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, Rdn. 39 zu § 25 WHG). Gemeingebrauch im Sinne des § 29 WG LSA ist allenfalls das Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Eigenantrieb oder, was durch die Wasserbehörde zugelassen werden muss, das Befahren mit Kleinfahrzeugen und Tätigkeiten der Sportausübung. Die Klägerin begehrt hier allerdings ausdrücklich die Nutzung mit Schiffen, die eine Breite von bis zu acht Metern haben. Dies geht weit über den Gemeingebrauch hinaus. Angesichts des auf Schifffahrt gerichteten Klagantrages der Klägerin ist es dem Senat auch verwehrt, stattdessen als „Weniger“ auf die Duldung einer zulassungsfreien Nutzung mit Kleinfahrzeugen ohne Eigenantrieb zu erkennen, zumal es zusätzlich auch an der eingangs dargestellten Voraussetzung eines fließenden Gewässers fehlt.
(2)
Auch § 32 WG Sachsen-Anhalt gibt der Klägerin kein Benutzungsrecht. Zwar darf nach dieser Vorschrift jedermann schiffbare Gewässer zur Schifffahrt nutzen. Schiffbare Gewässer sind aber nur solche, die das Verkehrsministerium durch Verordnung zu solchen bestimmt hat, bzw. solche, für die die zuständige Behörde die Schifffahrt allgemein oder für den Einzelfall zugelassen hat.
Für den Hafen der ehemaligen Zuckerfabrik in T. existiert keine solche Zulassung, sei es durch Verordnung, sei es durch allgemeine Zulassung. Das Land Sachsen-Anhalt hat keine Verordnung zu § 32 Absatz 1 Satz 1 des WG LSA erlassen. Auch die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung (LSchiffHVO) enthält keine solche Zulassungen.
Dass das streitgegenständliche Gewässer in dem Bebauungsplan der Stadt T. Nr. ... (dort auf der letzten Seite) als Hafen ausgewiesen wird und generell von einer guten Anbindung an das Wasserstraßennetz ausgegangen wird (dort Seite 5 und Seite 16), bedeutet nicht, dass es durch die Wasserbehörde zur Schifffahrt zugelassen ist. Denn ein Bebauungsplan gibt lediglich den zulässigen Rahmen für Bauvorhaben vor, die aber erst der konkreten Genehmigung bedürfen, hier also der Zulassung durch die zuständige Wasserbehörde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Wasserbehörde offenbar bei dem Verfahren des Bebauungsplans gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt worden ist.
Schlussendlich hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass das Hafenbecken zur Schifffahrt zugelassen ist. Insofern besteht für den Senat auch kein Anlass, behördliche Auskünfte der Bundes- und Landeswasserbehörden einzuholen, nachdem er prozessleitend vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es auf den öffentlich-rechtlichen Status der streitgegenständlichen Hafen-Wasserfläche ankomme.
(3)
Auch aus § 33 WG LSA folgt keine Duldungspflicht für den Beklagten. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich um ein durch Verordnung oder durch behördliche Zulassung für schiffbar erklärtes Gewässer handelt.
2.
Ebenso bleibt der Berufungsantrag 2 ohne Erfolg, mit dem die Klägerin die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Schifffahrts-Überfahrtsrechts begehrt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit dieses Inhalts. Wie ausgeführt, besteht kein Notwegrecht. Aber selbst wenn, was der Senat verneint, ein Notwegrecht bestünde, könnte die Klägerin auf dieser Grundlage nicht beanspruchen, dass zugunsten des Eigentümers ihres Flurstücks .../6 ein Überfahrtsrecht in das Grundbuch eingetragen wird.
Denn ein Notwegrecht kann generell gar nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Es ist nämlich gemäß §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 914 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ins Grundbuch eintragungsfähig (z. B. Kammergericht, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 W 335/12, zitiert nach Juris; Fritzsche, in: BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2026, Rdn. 32 zu § 917 BGB; Roth, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, Rdn. 37 zu § 917 BGB; Elzer, in: Erman, BGB, 17. Aufl., Rdn. 8 zu § 917 BGB).
Ob wasserrechtliche Nutzungsrechte in das Grundbuch eingetragen werden könnten, kann dahinstehen, denn solche Nutzungsrechte bestehen, wie ausgeführt, derzeit nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.