Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft können auch in …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft können auch in der Ortsmitte eines Grundzentrums zulässig sein, insbesondere wenn damit der vorhandenen Situation Rechnung getragen wird.
Die Begrenzung der Geschoßfläche von Einzelhandelsbetrieben auf 800 qm im Bebauungsplan ist nichtig, es sei denn, diese Festsetzung kennzeichnet aus den besonderen örtlichen Verhältnissen in der planenden Gemeinde eine bestimmte Art baulicher Anlagen iS des § 1 Abs 9 BauNVO (vgl BVerwG, Urt vom 22.5.1987 - 4 C 77/84 -, BVerwGE 77, 317).