Kostenfolge im Teilanerkenntnisurteil berichtigt KI-Titel
§ 319 ZPO · Kostenverteilung · Teilanerkenntnisurteil · Berichtigung
Zivilrecht
Tenor
Der Tenor des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2024 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er in der Kostenfolge wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten/Widerklägerin auferlegt.
Gründe
1
Rechtsbehelfsbelehrung:
2
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