AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 204 Beschluss

Kostenfolge im Teilanerkenntnisurteil berichtigt KI-Titel

§ 319 ZPO · Kostenverteilung · Teilanerkenntnisurteil · Berichtigung

Zivilrecht

Tenor

Der Tenor des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2024 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass er in der Kostenfolge wie folgt lau­tet:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten/Widerklägerin auferlegt.

Gründe

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

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