Nach Art 6 Abs. 3e MRK war die Beiziehung eines Dolmetschers zu genehmigen
Zivilrecht
Tenor
Die Staatskasse hat die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit die Beiziehung für eine Verständigung mit dem Bevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.
Gründe
1
Nach Art 6 Abs. 3e MRK war die Beiziehung eines Dolmetschers zu genehmigen. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung (BverfG NJW 2004, 50-51) ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens zu übertragen.