LAG Baden-Württemberg Urteil

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit, wobei die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit …

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2003 – Az.: 28 Ca 1041/03 wird auf Kosten der Berufungsführerin als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit, wobei die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Freitag in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr wünscht.

2

Die verheiratete Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, welche in den Jahren 1996 und 2000 geboren worden sind. Sie steht seit dem 08. November 1991 als Kernputzerin in den Diensten der Beklagten. Sie hatte für den Gussvorgang erforderliche Sandkerne zu reinigen und zu entgraten.

3

Bei der Beklagten handelte es sich um ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie, in welchem Gussteile für Motoren gefertigt werden. Ursprünglich galt eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche, welche ab dem 01. Juni 2003 auf 38 Stunden/Woche reduziert worden ist. Bei der Beklagten wird in drei Schichten gearbeitet und zwar seit der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Frühschicht von 6.00 bis 14.00 Uhr, in der Spätschicht von 14.00 bis 22.00 Uhr und in der Nachtschicht von 22.00 bis 6.00 Uhr. In den Früh- und Spätschichten arbeiten in dem Bereich, in dem die Klägerin eingesetzt ist, regelmäßig sieben bis acht Arbeitnehmer, davon zwei Männer, die die größeren und schwereren Kerne bearbeiten. Der Einsatz der Arbeitskräfte erfolgt zum Teil wechselweise in Früh- und Spätschicht. Die Klägerin wird auf eigenen Wunsch nach ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub seit dem Februar 2000 ausschließlich in der Spätschicht eingesetzt. Die betriebliche Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer, die nicht im Schichtbetrieb eingesetzt sind, liegt nach der Feststellung im angefochtenen Urteil in der Zeit von 7.00-17.00 Uhr. Die Arbeitszeiten werden durch Stempeluhren festgehalten. In der Abteilung, in welcher die Klägerin tätig ist, wurde bislang im Krankheitsfalle kein Mitarbeiter aus anderen Abteilungen herangezogen.

4

Am 03. Februar 1999 unterzeichnete die Klägerin ein mit "Information im Krankheitsfall" überschriebenes Schreiben mit folgendem Wortlaut:

5

Wir haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Nichterscheinen am Arbeitsplatz aufgrund von Krankheit usw. ihrem Vorgesetzten unverzüglich telefonisch mitteilen.

6

Ebenso verhalten sie sich, rechtzeitig, vor ihrem Wiedererscheinen.

7

Diese Verhalten zeugt nicht nur von Anstand, sondern auch von Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Firma.

8

Es ermöglicht uns, rechtzeitig, Lieferengpasssituationen durch personelle Umbesetzungen oder andere Maßnahmen zu vermeiden.

9

Wir bitten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich zukünftig wie oben beschrieben zu verhalten.

10

Damit helfen Sie, hektische und teure Sonderaktionen zur Aufrechterhaltung der Kundenversorgung zu vermeiden und leisten nicht zuletzt einen Beitrag zur Erhaltung des Arbeitsplatzes.

11

Mit Ihrer Unterschrift zeigen Sie Ihre Bereitschaft zu einem besseren Informationsfluß an.

12

Der Ehemann der Klägerin arbeitet für ein Straßenbauunternehmen. Er verlässt das Haus morgens um 5.30 Uhr und kehrt häufig erst abends nach Hause zurück. Bei Abwesenheit der Eltern fand die Betreuung der Kinder der Klägerin durch eine Schwägerin statt, die ebenfalls zwei Kinder hat. Mit ihrem Schreiben vom 10. November 2002 bat die Klägerin darum, das Arbeitsverhältnis für ca. zwei Jahre in eine Teilzeitbeschäftigung von 18.30 Uhr bis 22.30 Uhr umzuwandeln. Dies wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 21. November 2002 abgelehnt. Die Klägerin beantragte vorsorglich mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2003 die unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit. Da die Beklagte diesem Verlangen nicht nachgekommen ist, hat sie die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2003 wie auch andere Arbeitnehmerinnen ihrer Schicht abgemahnt, da die Spätschicht vorzeitig beendet worden ist.

13

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen ausgeführt, ihr ursprünglicher Antrag der Reduzierung auf zwei Jahre sei dahin auszulegen wie es im Schreiben vom 15. Januar 2003 dann von ihr klargestellt worden sei. Ihre Schwägerin sei künftig nicht mehr bereit, die Betreuung der Kinder mit zu übernehmen. Ihrem Begehren stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Im Falle der Erkrankung einer der Frauen in der Kernputzerei werde diese durch eine der beiden dort beschäftigten Männer ersetzt. Sie könne eine Erkrankung gegebenenfalls auch vor 17.00 Uhr anzeigen. Ein pünktlicher Arbeitsantritt könnten die Schichtführer beaufsichtigen. Bislang seien bei Erkrankungen am Erkrankungstag keine Überstunden in der Abteilung angeordnet worden. Die Beklagte habe keine Bemühungen unternommen, um gegebenenfalls eine Ersatzkraft für die ausfallende Arbeitszeit zu finden. Konkrete Pläne, den seit 11 Jahren bestehenden Wechselschichtbetrieb auf Einschichtmodell umzustellen, bestünden nicht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer könnten ihrerseits Teilzeitanträge stellen. Sie meint, die Beklagte sei mit der Verurteilung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung zur vorläufigen Beschäftigung zu den geänderten Arbeitsbedingungen während des Rechtsstreit zu verurteilen.

14

Die Klägerin hat beantragt,

18

Die Beklagte wendet das Vorliegen betrieblicher Gründe gegenüber dem Teilzeitbegehren ein. Sie könne sich nicht auf Teilzeitarbeit einlassen, die außerhalb der normalen betrieblichen Arbeitszeit von 7.00 bis 17.00 Uhr liege, da sie dadurch ihre Flexibilität verlieren würde. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, keine Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, weil zu befürchten sei, dass auch weitere Mitarbeiter Teilzeit fordern würden, wenn sie einer Teilzeitarbeit im Verhältnis zur Klägerin zustimme. Als Zulieferunternehmen der Automobilindustrie sei sie in besonderem Maße auf eine flexible Produktion angewiesen. Angesichts des derzeitigen wirtschaftlichen Umfeldes sei die Notwendigkeit nicht auszuschließen, den Mehrschichtbetrieb auf Einschichtbetrieb mit Arbeitszeiten von 7.00 bis 17.00 Uhr umzustellen. Im Falle des Ausfalles einer Arbeitskraft z. B. infolge Krankheit müssten Vorgesetzte entsprechende organisatorische Maßnahmen ergreifen und darüber entscheiden, ob aus einer anderen Abteilung ein Arbeitnehmer abzuziehen, eine Umsetzung innerhalb der Abteilung vorzunehmen sei oder Überstunden zu leisten seien. Dazu seien die Schichtführer jedoch nicht befugt. Die Vorgesetzten seien nur bis 17.00 Uhr anwesend. Die Schichtführer könnten die Kontrollüberwachungsfunktion nicht tauglich wahrnehmen. Es fehle auch an Aufsichtspersonen, die die Einhaltung der Arbeitszeiten insbesondere zu deren Beginn und deren Ende kontrollieren könnten. Es bestehe auch die Gefahr einer ungenehmigten Pausennahme, wenn die Klägerin in Abwesenheit von Vorgesetzten erst um 18.00 Uhr ihre Arbeit antrete. Sie habe ohnehin Probleme ausreichende Arbeitskräfte zu finden, so dass keine Ausgleichskraft für die Klägerin vorhanden sei. Auch habe die Klägerin keine hinreichenden Bemühungen erkennen lassen, eine Betreuungskraft für ihre Kinder zu finden.

19

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch die am 31. Juli 2003 verkündete und am 28. Oktober 2003 zugestellte Entscheidung verurteilt, die Zustimmung zur Reduzierung der von der Klägerin begehrten Arbeitszeit und deren Lage zu erteilen. Es hat angenommen, der ursprüngliche Antrag habe die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht ausgelöst. Die Beklagte könne dem Begehren der Klägerin keine betrieblichen Gründe entgegensetzen. Der Vortrag der Umstellung auf Normalschicht sei nur spekulativ. Das Argument der mangelnden Reaktionsmöglichkeit bei kurzfristig insbesondere krankheitsbedingten Ausfällen stehe in erster Linie nicht der begehrten Teilzeit sondern befürchteten Fehlzeiten entgegen. Das Argument des Fehlens einer Aufsichtsperson sei nicht stichhaltig, da auch sonst nicht immer jemand anwesend sei. Konkrete Bemühungen um eine ergänzende Teilzeitkraft habe die Beklagte nicht dargetan. Ein unternehmerisches Konzept, ohne Teilzeitbeschäftigung den Betrieb zu führen, sei unerheblich. Es fehlten auch Anhaltspunkte im Gesetz dafür, dass eine Interessenabwägung erforderlich sei.

20

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18. November 2003 eingereichten Berufung, die sie mit dem am 22. Dezember 2003 als Fax und am Folgetag im Original eingereichten Schriftsatz ausgeführt hat. Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe die betrieblichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt. Die Arbeitsprozesse der einzelnen Abteilungen und der gesamte Betriebsablauf seien aufeinander abgestimmt und ausgerichtet. Verzögerungen in einer Abteilung beeinflussten den gesamten weiteren Produktionsbetrieb und -ablauf. Sie sei zur Lieferung "just in time" verpflichtet. Drohende Auslieferungsverzögerungen führten zu erheblichen Schäden. Störungen im Betriebsablauf etwa durch Erkrankung von Mitarbeitern müssten abgefangen und ausgeglichen werden. Die Vorgesetzten der in der Kernputzerei Beschäftigen hätten eine Arbeitszeit von 6.00 bis 17.00 Uhr. Die Schichtführer hätten keinen notwendigen Einblick in den Produktionsablauf. Die begehrte Änderung der Arbeitszeit stehe ihrem Organisationskonzept entgegen. Bei einem Arbeitszeitbeginn um 18.00 Uhr seien keine Vorgesetzten mehr anwesend und es bestehe kein organisatorischer Spielraum für entsprechende Maßnahmen im Falle der Erkrankung. Gegen eine Arbeitszeitverkürzung und den Arbeitsbeginn um 18.00 Uhr spreche auch die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit. Außerdem sei eine Interessenabwägung geboten. Der Wunsch der Klägerin, erst nach 18.00 Uhr zu arbeiten, kollidiere mit ihrem betrieblichen Erfordernis der Produktionsplanung und Überwachung sowie der Kontrollüberwachung der Arbeitnehmer. Auch habe die Klägerin sich nicht ausreichend um einen Kindergartenplatz oder Hortplatz bemüht.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2003 – Az.: 28 Ca 1041/03 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin erachtet die Berufung als unzulässig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe sich mit den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Durch die Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 37,5 Stunden sei der geringeren Arbeitsnachfrage bereits Folge geleistet worden. Sie stelle in Abrede, dass in der Vergangenheit der Beklagten gegenüber Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen erhoben worden seien. Bei Erkrankungen der in der Spätschicht oder Nachtschicht beschäftigten Arbeitnehmer habe die Beklagte weder Arbeitnehmer aus anderen Abteilungen herangezogen noch Überstunden angeordnet. Eine Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeiten erfolge durch das Stempeluhrsystem. Eine Interessenabwägung sei nicht vorzunehmen.

24

Mit dem am Freitag vor dem auf Montag, den 16. Februar 2004 bestimmten Termin zur Berufungsverhandlung dem Berufungsgericht in einfacher Fertigung per Telefax übermittelten Schriftsatz macht die Beklagte noch geltend, das von ihr gewählte Organisationskonzept sehe einen Dreischichtbetrieb und eine Kernarbeitszeit der Vorgesetzten von 6.00 bis 17.00 Uhr vor. Die Klägerin, die seit dem erstinstanzlichen Urteil in Teilzeit arbeite, sei in der Pause der Spätschicht von 18.00 bis 18.30 Uhr allein ohne Aufsicht in der Abteilung. Dies sei aus betriebsorganisatorischen wie aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht zu verantworten. Die am 23./24. Oktober 2003 sowie vom 23. bis 30. Januar 2004 erkrankte Klägerin habe sich nicht rechtzeitig von der Krankheit zurückgemeldet. Dies zeige, was die Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten angehe, dass die Klägerin nicht zuverlässig sei. Zutreffend sei, dass während der Nachtschicht keine Vorgesetzten vorhanden seien und erkrankte Mitarbeiter nicht ersetzt werden könnten. Deshalb sei es um so notwendiger, dass in der Spätschicht eine reibungslose Koordination gewährleistet sei und sein müsse.

Entscheidungsgründe

| I.

25

Die Berufung der Beklagten gegen das dem Begehren der Klägerin entsprechende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Das am 31. Juli 2003 verkündete Urteil ist am 28. Oktober 2003 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 18. November 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die am 22. Dezember 2003 dem Berufungsgericht per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift, deren Original am Folgetag eingegangen ist, genügt entgegen der Auffassung der Klägerin noch den gesetzlichen Anforderungen.

29

Die zulässige Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben.

42

Dr. Braasch

43

Dr. Brucker

44

Kampe-Mauz

Gründe

| I.