Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung zurückgewiesen KI-Titel
Asylverfahren · vorläufiger Rechtsschutz · Aufschiebende Wirkung · Übergangsrecht · Abschiebung
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag der aus Kamerun stammenden Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. Juni 2026 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2026 anzuordnen,
über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar zulässig.
Er ist insbesondere statthaft, weil der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.). Der Antrag wurde zudem innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. gestellt.
Die Geltung des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung in Bezug auf das Verfahren beruht auf § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, der auf Satz 1 der Vorschrift und dieser wiederum auf die Übergangsvorschrift in Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO –) verweist. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen, einen Einklang der zeitlichen Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes mit der zeitlichen Anwendbarkeit der Asylverfahrensverordnung herzustellen, dahin zu verstehen, dass die am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden (vgl. eingehend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – VG 39 L 283/26 A –, juris Rn. 5 ff. sowie VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 –, juris Rn. 10). Ist der Asylantrag – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden, bleibt es bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 11. Juni 2026.
Nach dem seit dem 12. Juni 2026 geltenden Asylgesetz ergäbe sich im Übrigen nichts anderes. Gemäß § 75 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich aus Art. 43 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 604/2013 (AMMVO), dass dem nach nationalem Recht statthaften und durch Art. 32 Abs. 1 AMMVO gebotenen Hauptsacherechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 Abs. 1 AMMVO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Frist für den Eilrechtsschutzantrag beträgt auch nach § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG weiterhin eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei zwischen dem in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
Nach dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 1. Juni 2026 getroffene Abschiebungsanordnung nach Lettland erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO), so dass die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Die Abschiebungsanordnung lässt sich auch nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auf Art. 42 Abs. 1 AMMVO i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als Rechtsgrundlage stützen, deren Voraussetzungen – soweit sie der gerichtlichen Kontrolle unterliegen – weiterhin vorliegen.
Auf das neue materielle Recht ist abzustellen, da insoweit keine Übergangsvorschrift existiert. § 87e Abs. 1 AsylG und Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 AsylVfVO greifen nicht, weil das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung keine „Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen“ darstellt und gemäß Art. 2 Abs. 5 AMMVO und Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der AsylVfVO fällt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 18; VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 19; so auch VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2026 – VG 34 L 135/26 A –, BA S. 2 f.; a.A. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 – 15 A 6596/25 –, juris Rn. 65; VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2026 – 9 A 351/26 –, juris Rn. 75 ff.).
Eine Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO entsprechende Übergangsregelung enthält auch die AMMVO als Nachfolgeregelung für die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), nicht. Als materielle Übergangsvorschrift sieht nur Art. 84 Abs. 2 AMMVO die Anwendbarkeit der Kriterien aus der Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge vor; im Übrigen ist die Dublin III-VO mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (vgl. Art. 83 UAbs. 1 AMMVO).
Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
a) Die Abschiebungsanordnung setzt trotz des Wortlauts „infolge einer Überstellungsentscheidung“ nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO nicht die Existenz einer vorher ergangenen Überstellungsentscheidung voraus (a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 77 ff.). Vielmehr stellt die vom Bundesamt noch auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. gestützte Abschiebungsanordnung selbst (auch) eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 AMMVO dar – wie unter der früheren Rechtslage nach Art. 26, 27 Dublin III-VO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – BVerwG 1 B 22.23 –, juris, Rn. 9) – und nicht nur eine nationalrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 46 AMMVO betreffend den Vollzug einer Überstellungsentscheidung (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 24 ff.; ausführlich VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 14 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A –, juris Rn. 22 ff.).
Die Überstellungsentscheidung findet seit dem 12. Juni 2026 ihre Rechtsgrundlage in Art. 42 Abs. 1 AMMVO. Danach trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen – hier – Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller stattgegeben wurde, zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs eine Überstellungsentscheidung. Diese ist gerichtlich aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO zu überprüfen. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich danach auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) führen würde (lit. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind (lit. b) und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde (lit. c). Keine dieser Fallgruppen ist vorliegend einschlägig.
aa) Eine Überstellung nach Lettland würde für die Antragstellerin nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) AMMVO zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen.
Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ein strenger Maßstab. Erforderlich ist eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Diese Schwelle ist erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nicht erreicht ist die Schwelle selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. noch im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24, C-189/24 –, Rn. 37; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – BVerwG 1 C 24.23 –, juris Rn. 21; nach der GEAS-Reform OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 30). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – BVerwG 1 C 24.23 –, juris Rn. 21; in Rn. 22 auch m.w.N. zur vom EuGH ebenfalls herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
Gemessen hieran hat die Antragstellerin bei einer Überstellung nach Lettland nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – BVerwG 1 B 22.23 –, juris Rn. 14 m.w.N.) keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten. Individuelle Befürchtungen für eine drohende Verelendung hat die Antragstellerin, die während ihres Studiums vom Herbst 2022 bis März 2025 bereits etwa zweieinhalb Jahre in Lettland lebte (vgl. zur Beliebtheit Rigas bei internationalen Studenten auch BTI 2026 Country Report Latvia, S. 36), schon nicht vorgetragen. Auch allgemein geben die Erkenntnismittel zum lettischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen keinen Anlass für die Annahme eines drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRC.
Es ist anerkannt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der früher geltenden Dublin III-VO nach dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens die Vermutung gilt, dass die Behandlung von Asylantragstellern in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – BVerwG 1 C 24.23 –, juris Rn. 20). Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln sind keine Umstände erkennbar, welche diese Vermutung widerlegen. Davon geht – soweit ersichtlich – regelmäßig auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 28. April 2026 – AN 18 S 26.50064 –, juris, Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2024 – 14 L 485/24.A –, juris Rn. 31 ff.; VG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 22 L 1811/23.A –, juris Rn. 37 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 2. November 2023 – 7 L 421/23.A –, juris Rn. 37 ff.).
Im Übrigen nimmt das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (S. 4 f.) Bezug.
bb) Nach der Überstellungsentscheidung sind auch keine Umstände eingetreten, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b) AMMVO).
Zwar wirft die Vorschrift u.a. vor dem Hintergrund der sog. Einfrierklausel in Art. 24 Abs. 2 AMMVO und der Systematik noch nicht abschließend geklärte Fragen hinsichtlich des genauen Anwendungsbereichs auf (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 42 f.). Aber auch wenn man annimmt, dass sie jedenfalls die Fälle erfasst, in denen nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 37 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 AMMVO ein Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AMMVO eingetreten ist (so Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347, 349), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Lettland am 20. Mai 2026 zu laufen begann (vgl. nunmehr auch Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 AMMVO) und durch die Erhebung des vorliegenden Eilverfahrens am 10. Juni 2026 unterbrochen wurde, ist noch nicht abgelaufen. Seit dem 12. Juni 2026 dauert die Unterbrechung aufgrund von Art. 43 Abs. 1 AMMVO an.
cc) Schließlich liegt auch kein Fall von Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) AMMVO vor. Zwar handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Person, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO „aufgenommen wurde“, d.h. für die Lettland auf das Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin hin die Verantwortung übernommen hat (vgl. zur Auslegung der Vorschrift VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A –, juris, Rn. 37). In ihrem Fall wurde aber nicht gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen. Die Antragstellerin ist weder minderjährig (vgl. Art. 25 AMMVO) noch hat sie – soweit erkennbar und vorgetragen – Familienangehörige im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 8 AMMVO im Bundesgebiet, die eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin über Art. 26 bis 28 AMMVO begründen könnte, auch eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 34 AMMVO ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Gleiches gälte, wenn aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 84 Abs. 2 AMMVO i.V.m. der Entsprechungstabelle in Anhang II AMMVO die Art. 8 bis 11 oder Art. 16 der Dublin III-VO zu prüfen wären (so VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A –, juris Rn. 39).
b) Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung der behördlichen Überstellungsentscheidung, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Zuständigkeit Lettlands für das Asylverfahren der Antragstellerin, sieht die als unmittelbar geltendes Unionsrecht mit Anwendungsvorrang versehene AMMVO nicht vor (vgl. dazu auch – wenn auch sehr weitgehend hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AMMVO – VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 L 120/26.A –, juris Rn. 40; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2026 - VG 6 L 355/26 A –, BA S. 11; anders wohl OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 48 ff.).
Der den Umfang des Rechtsbehelfs ausdrücklich beschränkende Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 62) ist insofern eindeutig. Für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift besteht kein Anlass, weil dem Schutzsuchenden kein Recht auf die Prüfung seiner Belange in einem bestimmten Mitgliedsstaat zukommt, solange seine Belange überhaupt in der Sache geprüft werden. Das stellt aber jedenfalls die – unter Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b) AMMVO zu prüfende – Regelung zum Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 46 Abs. 2 AMMVO sicher. Vor diesem Hintergrund bestehen nach Überzeugung der Einzelrichterin auch keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 47 GRC bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Im Übrigen kann der hinreichende Schutz subjektiver (Grund-)Rechte, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO genügend Rechnung getragen wurde, jedenfalls bei der Überprüfung des nationalrechtlichen Vollzugs der Überstellungsentscheidung sichergestellt werden (so auch VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2026 – VG 6 L 355/26 A –, BA S. 11).
Aus der materiellen Übergangsbestimmung in Art. 84 Abs. 2 AMMVO folgt nichts anderes. Dort ist nur geregelt, dass sich für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge auf internationalen Schutz die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-VO richtet. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Zuständigkeitsbestimmung ordnet der Wortlaut dagegen nicht an. Da die AMMVO das Asyl- und Migrationsmanagement in den EU-Mitgliedstaaten regeln soll (vgl. Art. 1 AMMVO), an dem die Gerichte zwar beteiligt, aber nicht deren maßgebliche Akteure sind, liegt eine Auslegung im Sinne (auch) einer entsprechenden gerichtlichen Prüfungskompetenz weder systematisch noch teleologisch nahe.
§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG enthält damit mit der Formulierung, dass „der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat“ überstellt werden soll, keine im Rahmen des Vorgehens gegen die Überstellungsentscheidung gerichtlich überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung dahingehend, dass die Zuständigkeit des ersuchten (bei Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 39 Abs. 1 UAbs. 1 AMMVO) bzw. unterrichteten Staats (bei Wiederaufnahmeverfahren, vgl. Art. 41 Abs. 3 AMMVO) vollumfänglich zu prüfen wäre.
Selbst wenn man aus Art. 84 Abs. 2 AMMVO oder etwa aus dem auch im Unionsrecht anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge auf internationalen Schutz eine gerichtliche Kompetenz zur Prüfung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats entnehmen wollte, ergäbe sich vorliegend nichts anderes. Denn auch nach den Kriterien der Dublin III-VO (Art. 84 Abs. 2 AMMVO, vgl. zum diesbezüglichen Auslegungsstreit etwa VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 23 ff.) ist Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 1 Dublin III-VO. Danach ist für den Fall, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzt, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist – die Antragstellerin besaß einen bis zum 1. April 2025 gültigen lettischen Aufenthaltstitel zum Studium –, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat – die Antragstellerin ist nach ihren Angaben direkt von Lettland in die Bundesrepublik geflogen, wo sie sich seitdem aufhält –. Auch die Fristen bei der Stellung des Aufnahmegesuchs wurden gewahrt, so dass die Antragsgegnerin nicht nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig (geworden) ist.
c) Der Abschiebung der Antragstellerin nach Lettland steht auch kein von der Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG weiterhin zu prüfendes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen (vgl. zum Prüfungsumfang BVerfG, Beschluss vom 7. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11 m. w. N.; nach der GEAS-Reform OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 54).
Für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist nichts ersichtlich. Unter Verweis auf obige Ausführungen zum lettischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller muss die Antragstellerin bei einer Abschiebung nach Lettland nicht mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rechnen, vgl. § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder von der Antragstellerin geltend gemacht noch sonst erkennbar.
Auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG („sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“) zu prüfen hat, besteht nicht. Insbesondere sind keine schützenswerten familiären Belange der Antragstellerin ersichtlich. Die Antragstellerin gab zwar in ihrer Anhörung beim Bundesamt am 3. März 2026 an, sie wolle bei ihrer in Deutschland lebenden Schwester, ihrem Bruder sowie drei Neffen und einer Nichte bleiben. Diese Familienangehörigen sind aber nicht der Kernfamilie der Antragstellerin zuzuordnen, sondern den weitläufigen verwandtschaftlichen Beziehungen, die kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. November 2022 – AN 17 S 21.50042 –, juris Rn. 46). Dass die Antragstellerin ihrer Schwester und deren autistischer Tochter im Alltag behilflich ist, führt zu keiner anderen Bewertung.
Im Übrigen verweist das Gericht entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG ebenfalls auf die Begründung des Bescheids des Bundesamts (S. 3 ff.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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