VG Berlin 20. Kammer Beschluss

Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 der Sonderpädagogik-Schule KI-Titel

Eilbedürftigkeit · Vorwegnahme der Hauptsache · Sonderpädagogische Förderung · Schulzulassung · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der 6… Schule (L…) aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1., für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ besteht, im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der 6_____Schule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026 (GVBl. S. 460).

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Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll zudem die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.

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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2026/2027 an der 6_____Schule, einer Gemeinschaftsschule, zunächst sechs Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 24 Plätze.

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Dem standen 30 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben.

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Die 6_____Schule war demnach in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt.

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Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

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1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,

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2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,

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3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.

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Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).

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Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der 6_____Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Die Antragsteller selbst haben nicht aufgezeigt, inwieweit das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.

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Soweit die Antragsteller die ordnungsgemäße Anmeldung des Schülers M.F. wegen der fehlendenden familiengerichtlichen Bestellung des F… Berlin e.V. als Vormund rügen und zudem bemängeln, dass die Unterschrift auf dem Anmeldeformular nicht leserlich sei, dringen sie damit nicht durch. Das genannte Kind ist zurecht an dem Aufnahmeverfahren beteiligt worden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war der F… Berlin e.V. für das genannte Kind bereits vom Amtsgericht P…als Vormund bestellt worden. Zudem hat der Vormund auf gerichtliche Nachfrage nachvollziehbar dargelegt, dass das Formular durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter unterschrieben worden und von dem zur Anmeldung bevollmächtigten Onkel des Kindes bei der Schule abgegeben worden ist.

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Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO kein Schulplatz vergeben worden ist, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.

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Bei danach weiterhin vorhandenen 24 Schulplätzen für 30 Bewerberkinder konnte das Kind K.H. im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da es im Schuljahr 2026/2027 die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen wird.

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Standen danach noch 23 Schulplätze bei 29 Bewerberkindern zur Verfügung, war mangels besonderer Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf zudem auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO angezeigt. Die Vorschrift stellt auf die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat, ab. Für die 6… Schule, die sich im Aufbau befindet, ist noch kein Schulprogramm erstellt worden, aus dem sich besondere Fördermöglichkeiten ergeben könnten. Auch der Webseite der Schule lassen sich besondere Fördermöglichkeiten nicht entnehmen (vgl. https://gemeinschaftsschule-f….de; abgerufen am 5. August 2026). Soweit die Schule im Formular „Schul 161“ unter dem Punkt If „Besondere sonderpädagogische Kompetenzen der Schule“ die Förderschwerpunkte „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Sprache“ angekreuzt hat, ohne indes den Erwerb dieser besonderen Kompetenzen zu erläutern, gereicht dies nicht, um von einer „Spezialisierung“ (s. dazu S. 23 f. der Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 3. März 2025 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung; abrufbar über die Parlamentsdokumentation) in der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit eben diesen Förderschwerpunkten auszugehen. Abgesehen von der nicht vorliegenden erforderlichen Verankerung im Schulprogramm, liegt es nahe, dass die Schule mit den ohne weitere Begründung gesetzten Kreuzen zum Ausdruck bringen wollte, Schülerinnen und Schüler mit den anderen Förderschwerpunkten nicht ausreichend beschulen zu können und möglicherweise deren Aufnahme ablehnen zu müssen. Die Feststellung im Vermerk zu den Aufnahmeentscheidungen vom 24. März 2026, wonach sich für keine der angemeldeten Schülerinnen und Schüler eine besondere Fördermöglichkeit an der 6… Schule ausmachen lässt, ist mithin nicht zu beanstanden.

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Unter den verbliebenen Bewerberkindern entschied deshalb gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO das Los. Vorliegend sind im Rahmen eines ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens die noch zu vergebenden 23 Schulplätze unter Einbeziehung der 29 verbliebenen Bewerberkinder in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei die Antragstellerin zu 1. kein Losglück hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 14).

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