LG Hannover · Niedersachsen Beschluss

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Frist begründet wurde und …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover - 71 II 149/02 - vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Frist begründet wurde und auch eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich ist.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

3

Gegen diesen Beschluß kann, wenn der Beschwerdewert 750,- EUR übersteigt, gemäß § 45 Abs. 1 WEG sofortige weitere Beschwerde innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem o.g. Gericht eingelegt werden. Bei Einreichung einer Beschwerdeschrift muß diese durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht (dem Oberlandesgericht Celle) oder beim Amtsgericht der I. Instanz eingeht.