OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss zitiert von 1

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 7.11.2000 geändert, soweit das Landgericht die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Hansmann abgelehnt. Es wird klargestellt, dass sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf die Anwaltskosten von Rechtsanwältin Dr. Hansmann erstreckt.

Gründe

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

2

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedarf es nicht, weil sich die zur Konkursverwalterin bestellte Rechtsanwältin ohnehin selbst vertreten kann.

3

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe war auch nicht auf die Gerichtsgebühren zu beschränken. Denn gemäß § 91 Abs. 1 S. 4 ZPO hat der Anwalt selbst bei einem Prozess in eigener Sache Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erstattet verlangen könnte. Der Senat hält daran, fest, dass dies erst recht dann gelten muss, wenn der Anwalt als Partei kraft Amtes für Dritte tätig wird und überdies eine im öffentlichen Interesse (vgl. dazu BGH ZIP 1992, 120, 122 ) liegende Aufgabe wahrnimmt.