AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Rechtspfleger Beschluss

AG Düsseldorf – 501 IN 188/01

Zivilrecht

Tenor

wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie während der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 19.06.2000 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.

Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beträgt 6 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der bisherige Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder bestimmt, der die Aufgaben nach § 292 InsO wahrnimmt.