Berichtigung von Schreibfehler im Versäumnisurteil KI-Titel
Schreibfehler · ZPO § 319 Abs. 1 · Berichtigung von Urteilen
Zivilrecht
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 3. Zivilkammer - vom 23.06.2016 wird im Tenor unter Ziffer 1) wie folgt berichtigt:
„1. Das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 bleibt aufrechterhalten.“
Gründe
Es liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen war.