Vergabeverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsmittels
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die durch die sofortige Beschwerde entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, nachdem sie das Rechtsmittel zurückgenommen hat (§§ 516 Abs. 3, 101 ZPO entspr.).
Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Beschluss des Senats vom 02.11.2007 (11 Verg. 11/07) ist gegenstandslos.
Der Streitwert wird auf 3 Mio. EUR festgesetzt (5 % der Bruttoauftragssumme gem. § 50 Abs. 2 GKG, wobei der im Beschluss der Vergabekammer genannte Bruttoauftragswert von 60 Mio. EUR zugrunde gelegt wird).
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