Bestellung von Pflichtverteidigerin in Revisionsverfahren KI-Titel
BGH, Beschluss vom 30. April 2026 - 2 StR 767/25
Strafrecht
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin G. aus K. zur Pflichtverteidigerin bestellt.
Gründe
1
Dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu entsprechen. Die Verteidigung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist notwendig (§ 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO). Die Wahlverteidigerin des Angeklagten hat für den Fall ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt. Menges