LAG Hessen 16. Kammer Beschluss

Berichtigung von Schreibfehler in Betriebsratspflichten KI-Titel

Schreibfehler · § 319 Abs. 1 ZPO · Betriebsrat · Arbeitgeberpflicht

Arbeitsrecht

Tenor

Auf Seite 13 des Beschlusses wird unter 3. im dritten Satz folgender Schreibfehler berichtigt: Statt "Der Arbeitgeber ist verpflichtet..." muss es heißen: "der Gesamtbetriebsrat".

Gründe

Es liegt ein von Amts wegen zu berichtigender Schreibfehler im Sinne von § 319 Absatz 1 ZPO vor.

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