Berichtigung von Schreibfehler in Betriebsratspflichten KI-Titel
Schreibfehler · § 319 Abs. 1 ZPO · Betriebsrat · Arbeitgeberpflicht
Arbeitsrecht
Tenor
Auf Seite 13 des Beschlusses wird unter 3. im dritten Satz folgender Schreibfehler berichtigt: Statt "Der Arbeitgeber ist verpflichtet..." muss es heißen: "der Gesamtbetriebsrat".
Gründe
Es liegt ein von Amts wegen zu berichtigender Schreibfehler im Sinne von § 319 Absatz 1 ZPO vor.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004813