Der Sohn der Antragsteller beantragt für seine Eltern Prozesskostenhilfe
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller vom 27.12.2015 zurückgewiesen.
Gründe
Der Sohn der Antragsteller beantragt für seine Eltern Prozesskostenhilfe. Es wird zu ihren Gunsten unterstellt, dass er von ihnen entsprechend beauftragt worden ist.
Für welche Klageanträge Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, wird nicht deutlich, obgleich die Antragsteller zu Darlegung aufgefordert worden sind. Aus den Ausführungen geht nur hervor, dass die Antragsteller den im Rubrum bezeichneten Banken sittenwidriges und vorsätzlich schädigendes Verhalten vorwerfen. Was aber daraus an Ansprüchen abgeleitet werden soll, bleibt im Dunkeln.
Die Antragsteller legen ungeordnet Kontoauszüge, Verträge und vereinzelt Schreiben von ihnen vor, die aber nicht erkennen lassen, was sich daraus ergeben soll.
Das Gericht hat die Zwangsversteigerungsakte AG X # K ##/08 beigezogen in der Erwartung, der Sachverhalt werde dadurch klarer. Hieraus folgt aber nur, dass die Antragsteller in dem Zwangsversteigerungsverfahren, über das sie in ihrer Muttersprache informiert wurden, keine Rechtsbehelfe eingelegt haben. Weshalb nun - über vier Jahre nach Zuschlagsbeschluss - das Vorgehen der Antragsgegnerin zu 1. als Grundschuldgläubigern beanstandet wird, erschließt sich nicht.