Teilnahme an unerlaubtem Online-Glücksspiel KI-Titel
Glücksspielrecht · Unrechtswidrigkeit · Beteiligung · Lizenzpflicht · Strafrechtliche Verantwortung
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist 39 Jahre alt. Er arbeitet als Lagerist und hat ein 10jähriges Kind.
Strafrechtlich ist er ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister mehrfach in Erscheinung getreten.
Im Jahr 2011 wurde er zweimal jeweils wegen Betruges zu Geldstrafen verurteilt. Es folgte im Jahr 2013 eine Verurteilung durch das AG Neustadt/Weinstraße wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Aus diesen drei Entscheidungen bildete das AG Neustadt/Weinstraße mit Beschluss vom 20.03.2013 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25,- €.
II.
Dem Angeklagten wird seitens der Staatsanwaltschaft Gießen vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 03.04.2024 bis 26.03.2025 in dreißig Fällen an einem unerlaubten Glücksspiel beteiligt.
Der Angeklagte hat in dem genannten Zeitraum an Glücksspielen des Unternehmens Deutsche Lotto und Toto Agentur Limited teilgenommen. Diese Unternehmen wird nicht auf der sog. Whitelist geführt und verfügt nicht über die erforderliche behördliche Lizenz.
Der Angeklagte tätigte Einzahlungen auf sein dortiges Kundenkonto bzw. tätigte Glücksspieleinsätze an folgenden Tagen:
| 1 | 03.04.2024 |
| 2 | 05.04.2024 |
| 3 | 15.04.2024 |
| 4 | 19.04.2024 |
| 5 | 23.04.2024 |
| 6 | 25.04.2024 |
| 7 | 28.05.2024 |
| 8 | 04.06.2024 |
| 9 | 06.06.2024 |
| 10 | 04.07.2024 |
| 11 | 10.07.2024 |
| 12 | 15.07.2024 |
| 13 | 20.08.2024 |
| 14 | 03.09.2024 |
| 15 | 26.09.2024 |
| 16 | 01.10.2024 |
| 17 | 08.10.2024 |
| 18 | 05.11.2024 |
| 19 | 12.11.2024 |
| 20 | 15.11.2024 |
| 21 | 18.11.2024 |
| 22 | 21.11.2024 |
| 23 | 25.11.2024 |
| 24 | 28.11.2024 |
| 25 | 03.12.2024 |
| 26 | 05.12.2024 |
| 27 | 10.12.2024 |
| 28 | 12.02.2025 |
| 29 | 26.03.2025 |
| 30 | 26.03.2025 |
In den 98 Seiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht auf Seite 95 unter „21 Anzuwendendes Recht“, konkret unter „21.4.“: „Internet-Glücksspiele können in manchen Rechtsordnungen illegal sein bzw. deren Rechtsmäßigkeit kann zweifelhaft sein. Jeder Spieler erkennt an und akzeptiert, dass DLTA und ELBL weder Rechtsberatung, noch Versicherungen bzw. Zusicherungen in Bezug auf die Legalität der Nutzung ihrer Dienstleistungen in den Rechtsordnungen, in denen die Spieler wohnhaft oder ansässig sind, geben bzw. geben können. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Spieler zu wissen, ob Internet-Glücksspiele an dem Ort legal sind, an dem sie wohnen oder sich aufhalten.“
III.
Der Angeklagte hat den Teilnahmevorgang an dem genannten Glücksspiel eingeräumt, allerdings angegeben, dass er nicht gewusst habe, dass dies nicht erlaubt gewesen sei. Einen Gewinn habe er nicht erzielt. Es sei lediglich einmal zu einer Auszahlung dergestalt gekommen, dass er sich eine vorherige Einzahlung auf sein Spielerkonto wegen Geldknappheit am Monatsende habe rücküberweisen lassen.
IV.
Der objektive Tatbestand liegt in dem angeklagten Umfang vor. Das Gericht sieht aber beim Angeklagten kein vorsätzliches Handeln, so dass dieser freizusprechen war.
(Bedingter) Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (vgl. BGH 5.9.2019 – 3 StR 219/19, NStZ 2020, 217 (218); BGH 6.2.2023 – 4 StR 211/22, BeckRS 2023, 8083 Rn. 19).
Erforderlich ist also ein Willenselement und ein (ggf. auch lediglich schwach ausgeprägtes) Wollenselement.
Dabei gilt es zur (bewussten) Fahrlässigkeit abzugrenzen und es kann demzufolge nicht auf ein „er hätte es aber wissen können, wenn er sich ordentlich informiert hätte“ abgestellt werden.
Insofern verwischt die Entscheidung des AG München diese Abgrenzung, wenn dort einerseits festgestellt wird: „Es mag zwar sein, dass der Angeklagte selbst keine Erkundigungspflicht hatte“ man andererseits aber doch dazu kommt, dass „jedoch mit Kenntnisnahme der Nutzungsbedingungen und dem entsprechenden Hinweis, wäre es an ihm gelegen, nähere Erkundigungen einzuziehen“. Bereits die Behauptung der „Kenntnisnahme der Nutzungsbedingungen“ ist lediglich eine Annahme, aber nicht sicher feststellbar. Und wenn schon (nähere) Erkundigungen notwendig sind, fehlt es bereits denklogisch an dem für den Vorsatz notwendigen Wissen. Auch die im Urteil des AG München angestellte Überlegung, dass der Angeklagte ja hätte „googeln“ können oder müssen, begründet vor diesem Hintergrund gerade kein „Erkennen“ im Sinne eines strafrechtlichen Wissenselementes.
Die obergerichtliche Zivilrechtsprechung kommt demzufolge nachvollziehbar – weitgehend einheitlich – gerade nicht zu einer (positiven) Kenntnis des Spielenden von einem Verbot. Auch wenn „Kenntnis“ im Sinne des § 817 BGB nicht mit „Vorsatz“ im strafrechtlichen Sinne identisch ist, sind die entsprechenden Überlegungen auch für den strafrechtlichen Bereich nachvollziehbar und heranziehbar. Dort wird z.B. darauf abgestellt, dass für einen Laien erkennbar war, dass die entsprechenden Anbieter jahrelang ungehindert auf deutschsprachigen Webseiten ihre Leistungen angeboten und u.a. durch ausführliche AGB den Eindruck der Legalität vermittelt haben.
Das OLG Stuttgart (Zivilsenat) verneint in der vorliegenden Konstellation ausdrücklich einen bedingten Vorsatz bzgl. § 285 StPO beim Spielenden. Dieser wisse zwar, dass er an einem Glücksspiel teilnimmt. „Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal Normadressat von § 4 GlüStV nur der Veranstalter, nicht aber der Teilnehmer des Glücksspiels ist.“
Im Übrigen suggeriere § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB gerade die grundsätzliche Erlaubnisfähigkeit von öffentlichem Glücksspiel und die Anbieter verfügen immerhin über eine vergleichbare Erlaubnis ausländischer Behörden. Es könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Spieler das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. 1, 285 StGB erfasst habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Glücksspielrecht eine juristische Spezialmaterie sei; für den Laien sei das System von unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der verschiedenen Wett-, Lotterie- und Glücksspielformen kaum zu überblicken. (OLG Stuttgart Urt. v. 17.1.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 112, 113).
Dass die Anforderungen an den Vorsatz auch nicht am unteren Rand angesetzt werden können, ergibt sich darüber hinaus aus folgender Überlegung: Der Staat stellt hier ein Handeln unter Strafe, ohne dass erkennbar wäre, zu welchem Zweck bzw. welches Rechtsgut damit geschützt wird. Dies wird vom Gesetzgeber selbst so gesehen. Das Eckpunktepapier des Bundesministerium der Justiz zur Modernisierung des Strafrechts vom November 2023 führt hierzu aus: „Die §§ 284, 285, 287 StGB stellen es insbesondere unter Strafe, ohne behördliche Erlaubnis ein Glücksspiel, eine Lotterie oder eine Ausspielung zu veranstalten. Es ist aber kein Rechtsgut erkennbar, das die Aufrechterhaltung dieser Strafnormen rechtfertigen würde. Entsprechende Verstöße können schon heute als Ordnungswidrigkeit (…) geahndet werden, was nach Maßgabe des Ultima-Ratio-Grundsatzes ausreichend ist. Strafwürdiges Verhalten ist auch künftig strafbar. (…). Die §§ 284, 285, 286 (Vorschrift zur Einziehung) und § 287 StGB sollen daher aufgehoben werden.“
Gleichwohl besteht - solange diese Überlegung nicht umgesetzt ist - die Strafbarkeit gem.
§ 285 StGB fort und die Norm ist von Exekutive und Legislative anzuwenden.
Dann hat man aber zumindest die Grenze zwischen strafbarem und straffreiem Verhalten im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand klar zu benennen und nicht durch Erkundigungspflichten (aufgrund von einem Absatz in den 98 Seiten AGB) oder vermeintlich allgemein bekannte Verbote letztlich in den Bereich der Fahrlässigkeit zu verlagern.
Auch für den hier Angeklagten bedeutet dieser Freispruch gerade keinen Freifahrtsschein für künftige Rechtsverstöße, denn spätestens durch dieses Verfahren bzw. die Hauptverhandlung hat er entsprechende Kenntnisse von dem entsprechenden Verbot und wird sich in künftigen Verfahren (strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Art) nicht mehr auf fehlende Kenntnis berufen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
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