Prozeßkostenhilfe kann nicht gewehrt werden, wenn unzweifelhaft ein Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewehrt werden, wenn unzweifelhaft ein Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß besteht, welcher alsbald durchsetzbar ist.
2. Steht dem vorschußpflichtigen Ehegatten selbst bei der Führung eines entsprechenden Rechtsstreites ein Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu, ohne daß dabei die Höhe der anzuordnenden Ratenzahlungen maßgeblich ist, so ist dieser nicht leistungsfähig im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB.