OLG Celle · Niedersachsen Urteil LS

Für die Beendigung des Hemmungstatbestandes des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in der Fassung bis zum 31.12.2007 gilt …

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Für die Beendigung des Hemmungstatbestandes des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in der Fassung bis zum 31.12.2007 gilt seit dem 01.01.2008 § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG, wonach die Entscheidung des Versicherers in Textform genügt.

2. Mangels Übergangs- oder Überleitungsvorschriften gilt dies auch dann, wenn der Hemmungstatbestand noch unter dem alten Recht begründet wurde, das gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG noch eine schriftliche Entscheidung des Versicherers vorgesehen hatte.

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das am 26.01.2026 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das klagende Land zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das klagende Land (nachfolgend nur Kläger) macht Ansprüche nach einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht geltend.

Am 13.10.1999 wurde die verbeamtete Bedienstete des Klägers - Frau B. B. (nachfolgend nur Geschädigte) - bei einen vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfall verletzt.

Mit Schreiben vom 18.12.2000 erklärte die Beklagte gegenüber der Geschädigten Anlage K 15, Bl. 46 eLG.):

"[...] bestätigen wir, dass wir der Mandantin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen werden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 13.10.99 noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Dieses Anerkenntnis hat die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils."

Unter dem 08.03.2000 teilte der Kläger der Beklagten das Beamtenverhältnis der Geschädigten mit und kündigte seine Ansprüche dem Grunde nach an. In der Folge machte der Kläger in den Jahren 1999 bis 2001 und im Jahr 2007 mehrfach Forderungen gegen die Beklagte geltend, die sämtlich beglichen wurden (Anlagenkonvolut K14, Anlage K16). Vom 13.02.2013 bis 06.03.2013 durchlief die Geschädigte eine fachspezifische stationäre Rehabilitationsmaßnahme (Reha) in der ...klinik Bad E. Für die dort durchgeführten Therapie-Maßnahmen wird auf den Schriftsatz vom 04.11.2024, Seite 4 (Bl. 96 eLG) Bezug genommen. Die anteiligen Kosten hierfür in Höhe von 674,35 Euro wurden der Geschädigten von der Beihilfe erstattet (Beihilfebescheid Anlage K3). Für den Reha-Zeitraum wurde der Geschädigten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in Höhe von 2.270,52 Euro gewährt. Vom 04.05.2019 bis 25.5.2019 absolvierte die Geschädigte weitere Reha-Maßnahmen in der Reha-Klinik U. Für die dort durchgeführten Therapie-Maßnahmen wird auf den Schriftsatz vom 04.11.2024, S. 5 (Bl. 97 eLG) verwiesen. Der Kläger erstattete ihr hierfür 2.053,03 Euro (Beihilfebescheid Anlage K8). Da die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits in den Ruhestand getreten war, fielen insoweit keine Bezügezahlungen an. Für die Aufschlüsselung der Beihilfeleistungen wird auf S. 2 des Schriftsatzes vom 12.08.2024 (Bl. 29 eLG) nebst Anlagen K10 - K12 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.08.2020 begehrte der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für die beiden Reha-Maßnahmen. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 21.09.2020 unter Erhebung der Einrede der Verjährung zurück. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 13.10.2023 zur Zahlung auf und führte darin aus, weshalb aus seiner Sicht nicht von Verjährung auszugehen sei. Die Forderung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24.10.2023 erneut abgelehnt. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 30.11.2023 mit Verweis auf das von der Beklagten gegenüber der Geschädigten abgegebene Anerkenntnis auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung erneut ab.

Der Kläger hat behauptet, die Reha-Maßnahmen seien auf den Unfall zurückzuführen. Er ist der Auffassung gewesen, das gegenüber der Geschädigten abgegebene Anerkenntnis gelte auch gegenüber dem Kläger. Da die Beklagte zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses vom Beamtenverhältnis gewusst habe, habe sie auch gewusst und gewollt, dass das entsprechende Anerkenntnis an den Kläger gelangen werde. Damit gelte für die streitgegenständlichen Ansprüche die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ansonsten wäre von einer Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. mit Anmeldung der Ersatzansprüche in Form des Schreibens vom 08.03.2000 (K13) auszugehen. Eine schriftliche Entscheidung der Beklagten, die zu einem Ende der Hemmung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. geführt hätte, habe es jedenfalls bis zum 23.11.2023 (K19) nicht gegeben. Das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2020 könne die Hemmung der Verjährung nicht beenden, da es nicht die Schriftform gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. wahre, weil die Unterschrift - unstreitig - nur eingescannt, nicht aber eigenhändig geleistet worden sei. Jedenfalls aber dürfe sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die Verjährungseinrede berufen. Nachdem dem Kläger das Anerkenntnis der Beklagten zur Kenntnis gelangt sei, habe er keine Veranlassung mehr gehabt, die Beklagte zur Abgabe eines Anerkenntnisses in Anspruch zu nehmen oder eine entsprechende Klage zu erheben.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, eine etwaige Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 PflVG a.F. sei jedenfalls mit erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede gemäß Schreiben vom 21.09.2020 (Anlagen B1 und B2) beendet worden. Damit wäre jedenfalls mit dem 22.09.2023 Verjährung eingetreten. Weitere Verhandlungen seien nicht geführt worden. Die Beklagte habe sich vielmehr konsequent auf die Verjährung berufen. Ferner entfalte das gegenüber der Geschädigten abgegebene Anerkenntnis nur dieser gegenüber Wirkung, nicht aber gegenüber dem Kläger.

Die Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat mit am 26.01.2026 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die Klage vollständig abgewiesen. Die Anspruchshöhe sei nicht schlüssig dargelegt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge. Er ist der Auffassung, die Ansprüche seien der Höhe nach hinreichend dargelegt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1.unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26.01.2026, Az. 18 O 161/24, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.997,90 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank ab dem 01.12.2023 zu zahlen;

2.unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26.01.2026, Az. 18 O 161/24 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Aufwendungen nach dem Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) oder nach dem Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) aus dem Verkehrsunfall der Geschädigten, Frau B. B. (geb. G.), vom 13.10.1999 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei nicht im Ansatz erkennbar, für welche Leistungen aufgrund welcher Diagnose hier Kosten erhoben worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung ist unbegründet.

Die Einzelrichterin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht aus übergegangenem Recht gemäß § 87a Satz 1 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) in der Fassung vom 09.02.1998 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG in der Fassung vom 01.01.1964 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG in der Fassung vom 22.03.1988 oder aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage. Dem etwaigen Anspruch steht jedenfalls das Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Der etwaige Anspruch des Klägers ist verjährt. Im Einzelnen:

1. Zwar dürfte der Kläger die Schadenspositionen hinreichend dargelegt haben. Auch der Erfolg des Feststellungsantrags ist von der Frage der Schlüssigkeit der Klage im Hinblick auf die Höhe des bezifferten Anspruchs unabhängig.

2. Jedoch steht dem etwaigen Anspruch des Klägers das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch ist verjährt. Im Einzelnen:

a) Maßgebliches Recht hinsichtlich der Anspruchsübergangs ist das Recht zum Zeitpunkt des Unfalls am 13.10.1999. Der Forderungsübergang richtete sich nach § 87a Satz 1 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1998. Der Wortlaut entspricht § 76 BBG, wonach ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einem Beamten zusteht, der körperlich verletzt oder getötet wurde, insoweit auf den Dienstherren übergeht, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Für § 76 BBG ist anerkannt, dass der Zeitpunkt des Übergangs bereits der Zeitpunkt des Schadensereignisses ist, auch wenn sich die Schäden noch nicht voll entwickelt haben (BGH, Urteil vom 24.03.1964 - VI ZR 179/62, beck-online; Burth in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, 41. Ed. 1.5.2026, BBG, § 76, beck-online Rn. 10). Da der Anspruch bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung übergeht, kann der Beamte hierüber nicht - z. B. durch Vergleich - verfügen (Burth in: BeckO, aaO). Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in der Fassung bis zum 31.12.2007 ist die Verjährung des Anspruchs des Dritten nach Anspruchsanmeldung beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung gehemmt. Hinsichtlich der Beendigung des Hemmungstatbestandes gilt jedoch der am 01.01.2018 in Kraft getretene § 115 Abs. 2 VVG, der mit § 3 Nr. 3 PflVG a. F. wortgleich ist, mit der Ausnahme, dass er für die Entscheidung des Versicherers die Textform ausreichen lässt. Eine ausdrückliche Übergangsregelung für § 3 Nr. 3 PflVG a. F. gibt es nicht. Zwar bestimmen sich nach Art. 229 § 6 EGBGB die Vorschriften über den Beginn, die Hemmung, die die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Diese Vorschrift ist auf § 3 Nr. 3 PflVG a. F. jedoch nicht anwendbar, weil dieser noch bis zum 31.12.2007 in Kraft war. § 3 Nr. 3 PflVG a. F. wurde erst mit Wirkung vom 01.01.2008 in § 115 Abs. 2 VVG überführt mit der Änderung, dass seitdem die Entscheidung der Versicherung dem Anspruchssteller in Textform zugehen muss. Art. 1 Abs. 2 EGVVG sieht zwar vor, dass bei Altverträgen bei Eintritt eines Versicherungsfalls vor dem 31.12.2008 das Gesetz in der bis zum 31.07.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Der Direktanspruch des Geschädigten beruht jedoch nicht auf einem Vertragsverhältnis und damit nicht auf einem "Altvertrag" (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.03.2017 - 3 U 74/16, BeckRS 2017, 129874, beck-online Rn. 59, wonach auf den vor dem 01.01.2008 entstandenen Direktanspruch § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG n. F. anwendbar sei). Auch die Gesetzesbegründung zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 89 linke Spalte, S. 64 linke Spalte) verhält sich zur Frage der intertemporalen Anwendbarkeit nicht. Danach stimme der neue § 115 Abs. 2 VVG sachlich mit dem bisherigen § 3 Nr. 3 PflVG a. F. überein. Der geänderte Wortlaut des Satzes 3 entspreche dem neu gefassten § 15 VVG-E, der nunmehr für die Entscheidung des Versicherers die Textform vorsehe. Das Schriftformerfordernis für die Mitteilung des Versicherers werde entsprechend der grundsätzlichen Entscheidung des Entwurfes, die Schriftform nur in den zum Schutz des Versicherungsnehmers unverzichtbaren Fällen beizubehalten, durch die Textform ersetzt. Daraus folgt indes nur, dass sich im Anwendungsbereich des neuen § 15 VVG die Beendigung des Hemmungstatbestandes aufgrund von Art. 1 Abs. 2 EGVVG weiterhin nach dem alten Recht richten dürfte. Jedoch ist mangels einer Übergangs- bzw. Überleitungsvorschrift § 115 Abs. 2 VVG n. F. hinsichtlich der Beendigung des Hemmungstatbestandes des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. anzuwenden. Diese Auffassung wird durch den Bundesgerichtshof mittelbar bestätigt. Er wendet § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG hinsichtlich der Beendigung des Hemmungstatbestandes - ohne Begründung - auf Altfälle an, in denen die Anspruchsanmeldung noch nach altem Recht vor dem 01.01.2008 erfolgte (BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16, BeckRS 2017, 111508, beck-online).

b) Gemessen daran war der Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon verjährt.

aa) Der Anspruch war im Jahr 1999 bereits einheitlich entstanden. Der Kläger hatte jedenfalls zum Zeitpunkt seines Anspruchsschreibens Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Selbst wenn die Verjährung durch das Anspruchsschreiben des Klägers vom 08.03.2000 gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. gehemmt gewesen sein sollte, endete die Hemmung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG jedenfalls mit Schreiben der Beklagten vom 21.09.2020 (Anlage B2 = Bl. 133 eLG). Mit diesem Schreiben wurde eine (weitere) Regulierung eindeutig abgelehnt, indem sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1992 - VI ZR 114/91, aaO: "Die Bekl. hat sich mit Schreiben vom 31.11.89 auf Verjährung berufen und damit eine schriftliche Entscheidung i.S. einer Ablehnung weiterer Ansprüche getroffen"). Es ist unschädlich, dass das Schreiben nur eingescannte Unterschriften enthält. Denn gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG genügt gerade die Textform. Insbesondere wurde die Verjährung auch nicht durch Verhandlungen gehemmt. Die Forderung wurde mit Schreiben vom 24.10.2023 von der Beklagten erneut abgelehnt. Den Schreiben der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich auf Erörterungen eingelassen hat.

bb) Auch das Anerkenntnis gegenüber der Geschädigten mit der Wirkung eines Feststellungsurteils vom 18.12.2000 wirkt nicht gegenüber dem Kläger.

Bereits aus dem Wortlaut des Anerkenntnisses, wonach "wir der Mandantin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen werden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 13.10.99 noch entstehen werden, soweit diese nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind" (Anlage K15 = Bl. 46 eLG), geht hervor, dass sich das Anerkenntnis nur auf Schäden bezieht, die der Geschädigten ersetzt werden können. Schadenspositionen, die vom Anspruchsübergang kraft Gesetzes erfasst sind, können ihr aber von vorneherein nicht mehr ersetzt werden. Soweit übergegangene Ansprüche auf Sozialversicherungsträger ausgenommen wurden, ist dies inhaltlich bereits im ersten Halbsatz enthalten. Dass ausdrücklich nur Träger der Sozialversicherungen erwähnt werden, dürfte daran liegen, dass es sich dabei um den kraft Gesetzes übergehenden Anspruch bei Arbeitnehmern und damit um den Normalfall handelt. Die beamtenrechtlichen Regelungen zum gesetzlichen Anspruchsübergang stellen das Pendant zu § 116 Abs. 1 SGB X dar. Auch deshalb sind nach der interessengerechten Auslegung des Anerkenntnisses davon alle übergegangenen Ansprüche auf Dritte ausgenommen. Auch unabhängig davon wirkt das Anerkenntnis mit Wirkung eines Feststellungsurteils grundsätzlich nur gegenüber der Geschädigten inter partes. Der übergegangene Anspruch ist selbständig. Über diesen kann der Geschädigte nicht verfügen. Eine Wirkung eines Feststellungsurteils zu Gunsten des Geschädigten hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten eines Dritten nur bei übergegangenen Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger angenommen. In diesen Fällen soll ein Feststellungsurteil zu Gunsten des Geschädigten auch übergegangene Ansprüche auf den Sozialhilfeträger umfassen. Dies hat der Bundesgerichtshof gerade mit der Zielsetzung der § 116 Abs. 1SGB X und § 2 BSHG begründet. Die dort normierten Grundsätze und die Institution der Verjährung enthalten die rechtliche Wertung, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger, dessen Anspruch durch den Prozess jedenfalls dem Geschädigten gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde, für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten. Für den Geschädigten besteht eine Einziehungsermächtigung, auf Grund derer er in Prozessstandschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen kann, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2002 - VI ZR 442/00, BeckRS 2002, 3426, beck-online Rn. 14 ff; vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche Personenschaden, 14. Aufl. 2024, beck-online Rn. 723). Diese Rechtsprechung ist auf übergegangene Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger oder - wie hier - auf den Dienstherren jedoch nicht übertragbar. Denn hier geht es nicht um Sozialleistungen, sondern um Versicherungsleistungen bzw. um die beamtenrechtliche Alimentierung.

c) Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Sie hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Nach der Ablehnung mit Schreiben vom 21.09.2020 war der Anspruch noch nicht verjährt, sondern nur die Hemmung beendet. Spätestens nach der Ablehnung musste der Kläger wissen, dass er auch nicht auf das Anerkenntnis zu Gunsten der Geschädigten vertrauen kann. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine Klage noch in unverjährter Zeit möglich gewesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, so muss ersichtlich sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - IV ZR 147/08, BeckRS 2009, 04721, beck-online Rn. 3). Angesichts der besonderen Konstellation des hier gegebenen Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass die Frage, ob sich die Beendigung der Hemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. richtet oder nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG, für eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fällen noch von Bedeutung ist. Im Übrigen weicht der Senat gerade nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (BGH, Urteil vom 14.03.2017, aaO), sondern wendet - wie der Bundesgerichtshof - § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG an.

V.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.