OLG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO waren die Wirkungen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in …

Zivilrecht

Gründe

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Entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO waren die Wirkungen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1999 ausdrücklich auszusprechen.

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Zwar führt die übereinstimmende Erledigungserklärung nach allgemeiner Meinung ohne weiteres zur Wirkungslosigkeit der im Prozess vorangegangenen noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen. Diese Wirkung tritt allein aufgrund der Parteierklärungen ein, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 91 a Rnr. 12 m.w.N.).

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Auf Antrag der Parteien kann diese Wirkung analog § 269 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag ist in dem Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999, der auf eine "Berichtigung" des Urteils abzielt, zu sehen.