Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen
Zivilrecht
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.06.2010 gemäß § 307 Satz 2 ZPO
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2010 zu zahlen.
Gründe
1
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
2
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3
Der Streitwert wird auf 30,11 EUR festgesetzt.