AG Menden · Nordrhein-Westfalen Familienrichter Beschluss

Das Gericht schließt sich der Auffassung des Vertreters der Kindesmutter an und sieht die – getrennte …

Familienrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

werden die Erinnerungen in den Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11 zurückgewiesen.

Gründe

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Das Gericht schließt sich der Auffassung des Vertreters der Kindesmutter an und sieht die – getrennte - Verfahrensführung vorliegend nicht als mutwillig an.

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Bei der gebotenen Wertung ist miteinzustellen, dass Sorge- und Umgangsverfahren – im Gegensatz zu den Familienstreitverfahren – nicht durch monetäre, sondern durch psychologische Aspekte geprägt und häufig hochemotional geführt werden.

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Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, die sich durch eine Vielzahl von möglichen Aspekten (Alter des Kindes, Geschlecht, Geschwisterbeziehungen; Aufenthaltsort, Patchworkaspekte pp.) „auszeichnen“, sind die persönlichen Aspekte im Vordergrund. In der Regel ist es dementsprechend sachdienlich, bei mehreren Kindern mit verschiedenen Aspekten zunächst verschiedene Verfahren zu führen, die ggfls. später zusammengeführt werden können, damit im Vorfeld die Einzelaspekte des betroffenen Kindes ausermittelt werden können. Die geforderte gemeinsame Führung mit Abtrennungen wird demgegenüber von den Beteiligten und auch dem Kind als - positive oder negative – Sonderbehandlung oder auch als Verfahrensniederlage gewertet und führt bei dynamischen Familienverhältnissen zu Folgeproblemen (Positionsverhärtung der Eltern / Wiedereinbeziehung notwendig bei neuer Familienkonstellation).

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Dem Kosteninteresse der Staatskasse kann ohnehin durch Beachtung des jeweiligen Aufwandes und des Ergebnisses des Verfahrens bei der Verfahrenswertfestsetzung Genüge getan werden.