LG Augsburg · Bayern Beschluss

Missbräuchliche Ablehnungsanträge und Erinnerungen in Zwangsvollstreckungsverfahren KI-Titel

Zwangsvollstreckung · Missbrauch von Prozessrechten · ZPO § 573 · Unzulässigkeit von Anträgen · Justizgewährungsanspruch

Zivilrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

1. Die Ablehnungsanträge sowie gegen werden als ... den als unzulässig verworfen.

2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

4. Es verbleibt beim Beschluss vom 02.09.2022.

Gründe

1

Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.

2

Die stereotyp formulierten, ständig gleich lautenden und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

3

Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

4

Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 02.09.2022 nicht zu rechtfertigen.

5

Es kann weder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, gegen rechtliches Gehör oder den Justizgewährungsanspruch festgestellt werden.

6

Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

Kosten: § 97 ZPO