OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Haftbefehl KI-Titel

Haftbefehl · Sofortige Beschwerde · StPO § 473

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

1

b e s c h l o s s e n :

2

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.