Der Gerichtsvollzieher ist bei einer Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich dazu verpflichtet, sich von der …
Zivilrecht
Leitsatz
Der Gerichtsvollzieher ist bei einer Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich dazu verpflichtet, sich von der Leistungsbereitschaft der Gläubiger zu überzeugen, da der Gläubiger nur Zahlung Zug-um-Zug verlangen kann und der Schuldner die Zug-um-Zug-Leistung abholen muß.