Berichtigung von Kostenquoten und Datum in Urteil KI-Titel
Berichtigung eines Urteils · Rechnungsfehler · Schreibfehler · § 319 ZPO · Kostenverteilung
Tenor
Das Urteil vom 19.08.2021 wird dahingehend berichtigt, dass in Ziffer 6 des Tenors die Kostenquoten 97 % und 3 % ersetzt werden durch die Kostenquoten 64 % und 36 % und in den Entscheidungsgründen auf Seite 19 im ersten Satz zum Gliederungspunkt cc) der Monat Januar 2018 ersetzt wird durch den Monat Juli 2017.
Gründe
Das Urteil war wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO zu berichtigen.
1. Die im ursprünglichen Tenor unter Ziffer 6 enthaltene Kostenquote hat versehentlich das Teilunterliegen des Klägers im Rahmen des Klageantrags zu 1 im Umfang von 4.347,00 € nicht berücksichtigt. Dieser Rechnungsfehler war dahingehend zu berichtigen, dass von den Kosten des Rechtsstreits (Gebührenstreitwert: 13.120,18 €) die Beklagte 64 % und der Kläger 36 % zu tragen haben.
2. In den Entscheidungsgründen auf Seite 19 im ersten Satz zum Gliederungspunkt cc) war der Monat Januar 2018 zu ersetzen durch den Monat Juli 2017. Es handelt sich um einen Schreibfehler, weil nach der Begründung zu diesem Einleitungssatz in den darauf folgenden Ausführungen zum Gliederungspunkt (1) die Forderungen für die Monate Januar bis Juli 2017 verfallen sind.