LG Darmstadt · Hessen 10. Zivilkammer Beschluss

Verfassungsrechtliche Prüfung von beanstandeten Regelungen KI-Titel

Art. 100 Abs. 1 GG · Verfassungsbeschwerde · Vorlageverfahren · ZPO § 148

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von der Erforderlichkeit eines Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgeht. Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen sind nicht verfassungswidrig.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen 4 Wochen mitzuteilen, ob nunmehr die angekündigte einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht beantragt und eine Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Gegebenenfalls wird das hiesige Verfahren dann gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, da die Antragstellerin zumindest derzeit nicht bereit ist, an dem beabsichtigten Anhörungstermin teilzunehmen.

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