OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 18. Zivilsenat Urteil

Haftung für vertauschte Transportsendungen und Verlust von Waren KI-Titel

CMR-Haftung · Transportfehler · Schadenersatz · Versicherungsanspruch · Falschlieferung

Bau- und Werkvertragsrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.07.2024 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 41 O 33/23) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.094,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hierauf seit dem 20.10.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin verlangt als Warentransportversicherer der A.-GmbH aus B.-Stadt von der Beklagten aus übergegangenem, hilfsweise abgetretenem Recht Schadenersatz aufgrund des Verlusts von Transportgut.

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Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte am 07.03.2022 mit dem Transport einer 150 kg schweren Sendung zu der Empfängerin C. in Serbien (Einwegpalette 120 x 80 x 160 cm mit 11 Paketen Sportbekleidung, vgl. u.a. Anlage K 2) sowie einer weiteren 300 kg schweren Sendung zum Empfänger D.-e.V. in Österreich (Einwegpalette 120 x 80 x 210 cm mit 21 Kartons Sport- und sonstiger Bekleidung, Rucksäcke etc., vgl. u.a. Anlage K 3).

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Die Beklagte übernahm beide von der Absenderin jeweils mit der zutreffenden Empfangsadresse gelabelten Pakete am Lager der Versicherungsnehmerin der Klägerin und versah diese nach einem Vorholtransport in ihr Umschlagslager in E.-Stadt jeweils mit einem weiteren eigenen Adressaufkleber, vertauschte hierbei jedoch die beiden Sendungen und Empfängeradressen (vgl. Lichtbild Anlage K 4). In der Folge gelangte die für Serbien bestimmte Sendung nach Österreich und die Sendung für Österreich nach Serbien.

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Während die in Österreich befindliche Sendung nachfolgend wieder retourniert werden konnte, bestand diese Möglichkeit für die in Serbien befindliche Sendung nach der durchgeführten Einfuhrverzollung nicht mehr.

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Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten zunächst noch mitgeteilt hatte, den Warenwert der Sendung zu bezahlen (Anlage K 8), lehnten die Beklagte und deren Versicherer später Zahlungen - jenseits der Regelhaftung nach Art. 23 CMR, die sie jedoch ebenfalls nicht zahlten - ab.

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Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hafte unbeschränkt sowohl für den Verlust des Gutes in Serbien als auch für die Folgekosten der zurücktransportierten Sendung. Die Zustellung einer Sendung unter falscher Anschrift an einen nicht berechtigten Empfänger stelle nach ständiger höchst- sowie obergerichtlicher Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Kardinalpflichten des Frachtführers dar. Hinzu komme, dass die Beklagte die korrekte Belabelung der Sendungen durch eine eigene fehlerhafte Etikettierung überlagert habe. Schließlich seien hinreichende nachfolgende Kontrollen im Zuge des Umschlags unterblieben, die die einmal vorgenommene Verwechslung hätten aufdecken können.

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Die Klägerin hat auf dieser Basis folgende Positionen beansprucht:

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11.344,45 € Schaden der für Österreich bestimmten Sendung

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2.600,00 € zusätzliche Zollkosten (Rücktransport Österreich)

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180,00 € Verwaltungsgemeinkosten der Versicherungsnehmerin

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-250,00 € Selbstbeteiligung

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13.874,45 € Gesamtbetrag

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Die Beklagte hat die Aktivlegitimation sowie die Schadenshöhe bestritten und im Übrigen eingewandt, sie hafte allenfalls beschränkt nach Art. 23 Abs. 3 CMR auf einen Betrag von 3.098,- €. Ihr sei kein vorsatzgleiches Verschulden vorzuwerfen. Der bei ihr seit dem 21.01.2008 beanstandungsfreie tätige, sehr erfahrene, regelmäßig geschulte und für die Eingangskontrolle sowie die Belabelung zuständige Mitarbeiter F. habe aufgrund eines Augenblicksversagens nach der Entladung und Schnittstellenkontrolle die Transportrouterlabel vertauscht. Das - wenngleich im Ergebnis fehlerhaft - erfolgte Entladen und Abstellen im Umschlagslager von einer Palette sei jedenfalls als einheitlicher Vorgang des Wareneingangs zu qualifizieren, der nicht künstlich in zwei Abschnitte (Entladen aus dem LKW, Abstellen auf dem Umschlagsplatz) aufgespaltet werden könne. Die beiden Sendungen seien vom Verlader G. entsprechend den Transportlabeln verladen worden. Eine weitergehende Vier-Augen-Kontrolle sei nicht vorgeschrieben. Ein ihr anzulastender Organisationsmangel bei der Schnittstellenkontrolle liege ebenso wenig vor wie das erforderliche Bewusstsein hinsichtlich des Schadenseintritts, wobei wegen der weiteren Einzelheiten zu den geschilderten - klägerseits umfassend mit Nichtwissen bestrittenen - Transportabläufen insbesondere auf die Klageerwiderung sowie die Duplik verwiesen wird (dort, insb. jew. S. 4 ff. = Bl. 35 ff., 76 f. LGA).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der dort gestellten Anträge und der Feststellungen des Landgerichts wird gem. § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 31.07.2024 Bezug genommen, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe für den Verlustschaden in Höhe von 13.874,45 € gemäß Art. 17 CMR einzustehen, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. Die Klägerin sei berechtigt, den streitigen Schaden geltend zu machen. Ein Verlust der fälschlicherweise nach Serbien gelangten, nicht zurücktransportierten Sendung im Gewahrsam der Beklagten liege nach Art. 20 Abs. 1 CMR vor. Auch hafte die Beklagte für die Folgekosten des Rücktransports der irrtümlich nach Österreich gelangten Sendung. Die Beklagte treffe ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR. Die jeweilige Zustellung einer Sendung unter falscher Anschrift an einen nicht berechtigten Empfänger stelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie insbesondere des Senates (vgl. hierzu Urteile vom 13.02.2011 - I-18 U 179/10; vom 18.12.2013 - I-18 U 106/13, RdTW 2015, 17; und vom 05.07.2017 - I-18 U 45/16, RdTW 2020, 188) einen Verstoß gegen die Kardinalpflichten des Frachtführers dar. Hieraus folgten hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass die Beklagte eine vorhandene, richtige Belabelung der fraglichen Paletten durch eine eigene, fehlerhafte Etikettierung überlagert habe. Die Beklagte hafte daher auch für Folgeschäden, wie insbesondere die erneut vorzunehmende Verzollung nach Art. 29 CMR i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Das Gericht sei aufgrund eines - von der Beklagten nicht erschütterten - Anscheinsbeweises davon überzeugt, dass die nicht zurücktransportierte Sendung, die in Serbien verblieben sei, den von der Klägerin behaupteten Inhalt und Wert besessen habe.

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Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsziel weiterverfolgt.

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Die Beklagte rügt die Annahme eines vorsatzgleichen Verschuldens - unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG - durch das Landgericht. Die vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Senates seien nicht vergleichbar, weil es in diesen um Auslieferungen an einen nicht berechtigten Empfänger trotz zutreffender Belabelung gegangen sei. Vorliegend sei es aber zu einem Fehler beim Anbringen der Routerlabel - trotz Schnittstellenkontrolle - gekommen. Selbst bei bester Organisation könne es allein aufgrund der Vielzahl von ein- und ausgehenden Sendungen im Sammelladungsverkehr zu einer Fehlverladung kommen. Sie habe sich im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend zum Schadenshergang unter Namhaftmachung der beteiligten Mitarbeiter eingelassen und zu ihrer Betriebsorganisation, den Schnittstellenkontrollen sowie den Schulungen ihrer Mitarbeiter ausführlich vorgetragen. Auf diesen Vortrag, der den wesentlichen Kern ihres Tatsachenvortrags ausmachte, sei das Landgericht nicht ansatzweise eingegangen. Ebenso wenig habe es berücksichtigt, dass sie den Schaden der Höhe nach zulässigerweise bestritten und die Klägerin diesen nicht bewiesen habe.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2024, Az. 41 O 33/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags als zutreffend. Die Beklagte verkenne, dass sie nicht nur ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei; vielmehr habe sie neben den in den Bereich der Schnittstellenkontrolle fallenden fehlenden Kontrollmaßnahmen gerade im Bereich des Umschlags einen aktiven Beitrag zu zwei Falschablieferungen durch Anbringung eines falschen Labels gesetzt. Bei einem solch grob sorgfaltswidrigen Verhaltens könne regelmäßig von dem äußeren Tatbestand her auf die subjektive Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Die Schadenshöhe ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen.

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Von der Darstellung des tatsächlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise - in dem aus dem Tenor sichtlichen Umfang - Erfolg.

28

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.094,45 € wegen des Verlustes des ihr übergebenen Transportgutes aus Art. 17 Abs. 1 CMR zu.

29

1.

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Die Aktivlegitimation der Klägerin steht im Berufungsrechtzug außer Streit.

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2.

32

Die Anwendbarkeit der CMR auf die streitgegenständlichen grenzüberschreitenden LKW-Transporte von Deutschland nach Österreich sowie Serbien steht zwischen den Parteien zu Recht außer Frage. Die Beklagte haftet gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR für den Verlust der Ware dem Grunde nach, der unstreitig zwischen der Übernahme des Gutes und dem Zeitpunkt der Ablieferung eingetreten ist. Die Haftung des Frachtführers ist auch begründet, soweit der Verlust beim Transport durch einen Unterfrachtführer eingetreten ist. Der Unterfrachtführer ist gemäß Art. 3 CMR eine „andere Person“, für die der Hauptfrachtführer haftet. Sofern das Gut - wie vorliegend beide streitgegenständlichen Sendungen - einmal in Verlust geraten ist, kommt es nicht darauf an, ob es später wieder aufgefunden worden ist und der Absender es wieder an sich gebracht hat (vgl. nur statt vieler Ebenroth/Boujong/Schaffert, HGB, 5. Aufl., § 425 Rn. 6, m.w.N.).

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3.

34

Der Anspruch gegen die Beklagte ist nicht gemäß Art. 23 CMR begrenzt. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR unbeschränkt haftet. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten bleiben ohne Erfolg.

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a)

36

Grundsätzlich trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der ständigen Senatsrechtsprechung der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Anspruchsgegner ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Anspruchsteller aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden nahelegt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813). Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden ergeben (Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 12. Aufl, Rz. 39 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute” in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Es bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. Dabei sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Zudem kann der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen (vgl. zum Ganzen bereits BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01, NJW 2004, 2445, m.w.N.).

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Der unstreitige Umstand, dass eine Sendung unter falscher Anschrift an einen nicht berechtigten Empfänger abgeliefert wird, kann einen so eklatanten Verstoß gegen die Kardinalpflichten des Frachtführers darstellen, dass sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden ergeben. Es ist dann Sache des Frachtführers, im Rahmen seiner Einlassungsobliegenheit näher darzutun, wie es zu dem Fehler kommen konnte bzw. gekommen ist, welche Vorsorge getroffen ist, derartige Falschablieferungen zu vermeiden, wann die konkrete Falschablieferung entdeckt wurde und welche Anstrengungen er unternommen hat, um den Fehler zu korrigieren (vgl. Senat, Urteil vom 11.07.2018 - I-18 U 69/17, RdTW 2020, 188 Rn. 16, m.w.N.).

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Schwere Pflichtverletzungen können bei groben Organisationsmängeln begründet sein. Die zum Verlust des Gutes führende Pflichtverletzung kann auch dann als leichtfertig zu beurteilen sein, wenn der Transporteur den besonders schadensanfälligen Bereich des Umschlags von Transportgütern nicht so organisiert, dass der Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert wird, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden. Ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfassten Ware erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt des Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht eingegrenzt werden kann. Die unzureichende Organisation des Betriebsablaufs bietet keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Frachtgüter; der Frachtführer setzt sich damit in erheblicher Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinweg. Sieht die Betriebsorganisation die Eingangs- und Ausgangskontrollen nicht durchgängig vor, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird noch verstärkt, wenn rechtlich selbstständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung mit eingebunden sind. Bei einer Betriebsorganisation, die nicht durchgängig hinreichende Eingangs- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern vorsieht, ist daher im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25.03.2004 - I ZR 205/01, juris Rn 32 f. und vom 01.12.2016 - I ZR 128/15, RdTW 2017, 127 Rn. 61). Steht die Organisation eines Lagers in Frage, so sind die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (BGH, Urteil vom 01.12.2016 - I ZR 128/15, RdTW 2017, 127 Rn. 70, m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2017 - 3 U 6/17, RdTW 2017, 435 Rn. 34).

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b)

40

Ausgerichtet hieran genügen die von der Beklagten vorgetragenen Abläufe nicht, um eine Organisation darzulegen, die die Kontrolle des Umschlags der Packstücke sicher gewährleistet und den Interessen der Vertragspartner ausreichend Rechnung trägt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schnittstellenkontrollen nicht nur theoretisch vorgesehen, sondern auch tatsächlich durchgeführt und damit wirksam geworden sind. Der Vortrag der Beklagten mag zwar das Entstehen des Fehlers erklären, verhält sich aber insbesondere nicht ausreichend konkret dazu, welche Anstrengungen die Beklagte unternimmt, um derartige Fehler zu vermeiden und warum es im vorliegenden Fall nicht möglich war, den Fehler unverzüglich zu entdecken und zu korrigieren.

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Nachdem die korrekt adressierten Packstücke von der Beklagten falsch umgelabelt wurden, liegt die Schadensursache in ihrem Verantwortungsbereich. Zur Frage, wie die Beklagte ihre Abläufe organisiert hat, um Fehler dieser Art zu vermeiden, kann die Klägerin nichts vortragen, weil insoweit nur die Beklagte selbst über Informationen verfügt. Das Vertauschen zweier Packstücke begründet auch eine hinlängliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Lagerorganisation nicht genügt hat, um solche Fehler zu unterbinden, weshalb die Beklagte im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zur Organisation ihres Lagers vorzutragen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2017 - 3 U 6/17, RdTW 2017, 435 Rn. 31). Insoweit wird auch die Falschablieferung wegen Fehlens von Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Frachtstücke mit den richtigen Kennzeichnungen versehen werden, als ein Fall qualifizierten Verschuldens angesehen (vgl. nur Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 435 HGB Rn. 8d). Die Beklagte hat durch ihre eigene aktive Vorgehensweise, namentlich das Aufkleben eines weiteren Labels, eine Falschbezeichnung der Sendung verursacht. Sie hat bereits nicht ausreichend dargelegt, dass diese Falschbezeichnung im Zuge ihrer Umschlagorganisation vor Auslieferung - unabhängig von einem ersichtlich nicht installierten Vier-Augenprinzip bei dem Aufkleben der Label selbst - nochmals kontrolliert und somit bemerkt wurde. Die Betriebsorganisation, welche ein derartiges Versäumnis zuverlässig verhindern soll, hat die Beklagte damit nicht ausreichend dargelegt und die weiteren beteiligten Personen nicht namentlich benannt. Es bleibt unklar, ob die Belabelung nachfolgend noch durch einen weiteren Mitarbeiter überprüft worden ist. Unterstellt, dies wäre der allein namentlich benannte Verlader G. gewesen, bleibt offen, warum auch diesem Mitarbeiter die Falschbelabelung vorliegend nicht aufgefallen ist. Es handelt sich hierbei um zwei direkt nebeneinander aufgeklebte, sich widersprechende, da abweichende Empfangsadressen (s. Lichtbild Anlage K 4), die jedem auch nur durchschnittlich aufmerksamen Mitarbeiter unmittelbar hätten ins Auge springen müssen. Dies gilt auch im Zuge eines Massengeschäftes umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vorträgt, es sei die absolute Ausnahme, dass ein Versender nicht auf ihre Label zurückgreife, so dass der Umstand, dass überhaupt ein zusätzliches Label benötigt wurde, Anlass zu näherem Hinsehen hätte bieten müssen. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung ausdrücklich klarstellt, das Routerlabel enthalte wichtige Informationen, wie u.a. die Zieladresse, Gewicht und Maße, bleibt ebenfalls unverständlich, warum bei ordnungsgemäßer Ausgangskontrolle - allzumal vor der behaupteten Übergabe an ein für den Weitertransport unterbeauftragtes Drittunternehmen - sowohl das deutlich abweichende Gewicht (150 kg gegenüber 300 kg) als auch die unterschiedlichen Maße der Sendung (Paletten mit den Maßen 120 x 80 x 160 cm mit 11 Paketen einerseits und 120 x 80 x 210 cm mit 21 Kartons andererseits) unbemerkt bleiben konnten. Damit hat die Beklagte eingestanden, dass bei der Weiterverladung der Sendungen keine weitere (wirksame) Kontrolle der Sendungen stattgefunden hat. An konkretem Sachvortrag, dass ein Abgleich der verschiedenen Adressangaben auf den Paketen nach Serbien und nach Österreich, welche offensichtlich voneinander abwichen, stattgefunden hätte, fehlt es ohnehin.

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Da die geschuldete Kontrolle nicht zuverlässig vorgenommen wurde und dies einen schweren Pflichtverstoß in Gestalt eines groben Organisationsmangels begründet, ist der Schluss auf ein ausreichendes Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, „andere elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Waren“ getroffen zu haben. Die Beklagte hat solche Maßnahmen nicht so detailliert dargelegt, dass für die Klägerin und den Senat erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden. Die umfangreichen Schilderungen, insbesondere in der Klageerwiderung und Duplik, zu „regelmäßigen“ Schulungen der Lagermitarbeiter und „regelmäßigen“ Kontrollen der Lagerleitung entbehren konkreten Tatsachenvortrags dazu, in welchen genauen zeitlichen Abständen, welche konkreten Inhalte vermittelt und überprüft wurden und wie deren praktische Wirksamkeit sichergestellt worden sein soll.

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4.

44

Der Inhalt und der Wert der in Verlust geratenen, für Österreich vorgesehenen Sendung steht zur Überzeugung des Senats fest. Soweit sich der Berufungsangriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, vermag die Beklagte hiermit im Ergebnis nicht durchzudringen. Ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

45

Das Landgericht hat aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - wenngleich fälschlicherweise im Wege des Anscheinsbeweises - im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Schaden in Höhe von 11.344,45 € entstanden ist.

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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ist es vom rechtlichen Ausgangspunkt her nicht zu beanstanden, die tatrichterliche Überzeugung zum Inhalt eines in Verlust geratenen Pakets bei einem kaufmännischen Versender ggf. aus einer Rechnung und/oder einem Lieferschein zu gewinnen (vgl. hierzu BGH, RdTW 2014, 444; Senat, Urteil vom 01.10.2014 - I-18 U 52/13, juris Rn. 38 f.). Sofern eine dieser Unterlagen oder beide einen Bezug zur Sendungsnummer des Transportunternehmens aufweisen, wird hierin bei der tatrichterlichen Würdigung regelmäßig ein für die Ergiebigkeit der Unterlagen besonders deutlich sprechender Umstand zu erblicken sein; zwingend erforderlich ist ein solcher Bezug zur Sendungsnummer des Transportunternehmens indessen für eine hinreichende tatrichterliche Überzeugung nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Gericht sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO im Einzelfall davon überzeugen konnte und durfte, dass die klägerische Behauptung eines entsprechenden Paketinhalts als wahr zu erachten ist. Das hierbei nach dem Gesetz anzulegende Beweismaß setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus, sondern das Gericht darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72). § 286 ZPO verlangt insoweit den sog. Vollbeweis, wonach sich das Gericht mit einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Regelfall nicht begnügen darf (Prütting, in: MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 35 und 41; ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 25.07.2013 - 4 U 79/12, BeckRS 2013, 18249).

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Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den ihr obliegenden Vollbeweis des von ihr behaupteten Sendungsinhalts im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO geführt, da dem Landgericht in seiner (äußerst knappen) Beweiswürdigung im Ergebnis nach eigener Würdigung des Senats beizupflichten ist, dass sich anhand der tatrichterlichen Prüfung ergibt, dass die zum Nachweis des behaupteten Schadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen, da aufgrund der von der Klägerin für die Sendung zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (Anlagenkonvolut K 3), insbesondere der Lieferrechnung vom 07.03.2022 aufgrund der Bestellung vom 01.03.2022 hinreichend feststeht, dass die streitgegenständliche, äußerlich unbeschädigt übernommene Sendung den von der Klägerin vorgetragenen Inhalt und Wert aufgewiesen hat.

48

Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Landgericht den Wert der in den streitgegenständlichen Paketen befindlichen Waren in Ermangelung eines substantiierten Bestreitens der Beklagten aus dem Verkaufspreis der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung abgeleitet hat (vgl. auch Senat, Urteil vom 18.12.2013 - 18 U 106/13, juris Rn. 26).

49

5.

50

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 27 CMR.

51

6.

52

Ein Anspruch auf Erstattung - beklagtenseits erheblich bestrittener - zusätzlicher Zollkosten in Höhe von 2.600,00 € für den Rücktransport aus Österreich wegen der für Serbien vorgesehenen Sendung sowie von Verwaltungsgemeinkosten von 180,00 € als Folgekosten aus Art. 29 CMR i.V.m. §§ 249 ff. BGB hat die Klägerin hingegen nicht ausreichend dargelegt, worauf sie der Senat hingewiesen hat, ohne dass sie ihr Vorbringen daraufhin erheblich ergänzt oder vertieft hätte.

53

Ob und in welchem Umfang Verwaltungsgemeinkosten überhaupt pauschal geltend gemacht werden können, kann vorliegend dahinstehen, weil die Klägerin deren generellen Anfall - auch auf gerichtlichen Hinweis hin - nicht ansatzweise dargetan hat. Letzteres gilt gleichermaßen für die zusätzlichen Zollkosten, deren Grund und Höhe auch durch die überwiegend kaum lesbaren, nur auszugsweise vorgelegten, KI-generierten Übersetzungs-Scans nicht ausreichend nachvollziehbar belegt sind. Es kann auf dieser Grundlage bereits nicht ausreichend plausibilisiert, geschweige denn verlässlich nachvollzogen werden, ob bzw. inwieweit sich die verschiedenen Teilbeträge, die sich nach dem neuen Vorbringen auf den gerichtlichen Hinweis hin nunmehr auf umgerechnet 2.516,44 € summieren und eine „aufgerundete“ Klageforderung von 2.600,- € rechtfertigen sollen, überhaupt auf den streitgegenständlichen Schadensfall beziehen.

54

III.

55

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

56

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

57

Streitwert für die Berufung: 13.874,45 €