Gegenstandswertsfestsetzung bei Organstreit und einstweiliger Anordnung KI-Titel
Gegenstandswert · Organstreitverfahren · einstweilige Anordnung · RVG · Verfassungsgerichtshof
Verfassungsrecht
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren des Organstreits auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000,-- EUR (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.