VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss

Gegenstandswertsfestsetzung bei Organstreit und einstweiliger Anordnung KI-Titel

Gegenstandswert · Organstreitverfahren · einstweilige Anordnung · RVG · Verfassungsgerichtshof

Verfassungsrecht

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren des Organstreits auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000,-- EUR (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.