LG Frankfurt · Hessen 13. Zivilkammer Beschluss LS

Im Hinblick auf die Erhöhung der Berufungssumme zum 1.1.2026 sind Streitwerte, die wirtschaftlich nicht exakt …

Zivilrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Leitsatz

Im Hinblick auf die Erhöhung der Berufungssumme zum 1.1.2026 sind Streitwerte, die wirtschaftlich nicht exakt bezifferbare Interessen abbilden, anzupassen, um durch die Wertfestsetzung den Zugang zur Berufungsinstanz nicht zu versperren. Der Streitwert einer Klage auf Vorlage eines Vermögensberichts wird nun im Regelfall mit 1.250 € bemessen.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des AG Gießen vom 8.12.2025 wird der Streitwert auf 3.252,41 € festgesetzt, die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der Klage begehrten die Kläger die Vorlage eines Vermögensberichts sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, widerklagend begehrte die Beklagte Erstattung von 2.002,41 € Rechtsanwaltskosten. Das AG hat den Streitwert für den Antrag auf Vorlage des Vermögensberichts mit 500 € und den Gesamtstreitwert mit bis zu 2.500 € bemessen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, der eine Heraufsetzung auf 21.886,96 € anstrebt.

II.

Die Beschwerde, die sich gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts richtet, ist nach § 68 GKG, § 32 RVG statthaft und zulässig. Sie ist teilweise begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich bei den Rechtsanwaltskosten der Kläger um eine Nebenforderung, die gem. § 43 GKG bei der Wertberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt (vgl. nur BGH NJW 2007, 3289). Dass die bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigende Widerklageforderung, sich ebenfalls auf vorprozessuale Kosten bezieht, steht dazu nicht in Widerspruch, sondern ergibt sich zwingend aus § 43 GKG. Insoweit fehlt es an einer Hauptforderung, so dass ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht (vgl. BGH NJW 2008, 999). Falls im Einzelfall unbillige Ergebnisse hieraus bezüglich der Kostenentscheidung folgen, bestünde in gesondert gelagerten Einzelfällen die Möglichkeit, auch Nebenforderungen bei der Bildung der Kostenquote über einen fiktiven Streitwert zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln NJOZ 2022, 1325).

2. Den Streitwert für den Antrag auf Vorlage eines Vermögensberichts bemisst die Kammer nunmehr mit 1.250 €.

Dabei ist, entgegen der Auffassung der Beschwerde, alleine das klägerische Interesse maßgeblich, denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit nach § 49 GKG, da eine Beschlussklage nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich § 28 Abs. 4 WEG nicht als beschlussbedürftig ausgestaltet.

Die Wertfestsetzung richtet sich daher gem. § 48 GKG, § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Insoweit hat die Kammer bereits entschieden, dass bei der Bemessung des klägerischen Interesses zu berücksichtigen ist, dass Zweck des Vermögensbericht lediglich ist, den Eigentümern eine möglichst genaue Information über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft zu geben. Der Bericht dient daher bloß der Information der Eigentümer, für die Durchsetzung von Leistungsansprüchen ist er im Regelfall nicht relevant (Kammer ZWE 2025, 234 Rn. 7). Bislang hat die Kammer den Streitwert für derartige Klagen daher regelmäßig mit 750 € beziffert.

Die zum 1.1.2026 in Kraft getretene Änderung der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gibt jedoch Veranlassung, die Wertfestsetzung zu überdenken und maßvoll zu erhöhen. Würde man an den bisherigen Werten festhalten, wäre das Ergebnis, dass amtsgerichtliche Entscheidungen insoweit – ähnlich wie bei der Entlastung von Verwaltern und Beirat (vgl. BGH NZM 2011, 489) – einer Prüfung durch das Berufungsgericht entzogen wären. Dies ist allerdings nicht Ziel der Änderung der Rechtsmittelstreitwerte gewesen. Der Gesetzgeber wollte vielmehr damit der Inflation seit der letzten Anpassung der Beträge Rechnung tragen, betont aber zugleich die hohe Bedeutung, die Rechtsmittel auch bei geringeren Streitwerten sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben (BT-Drs. 21/2777, 13). Gerade im Bereich des Wohnungseigentumsrechts haben Streitigkeiten im Regelfall für die Eigentümer eine Bedeutung, die weit über den wirtschaftlichen Wert der Auseinandersetzung hinausgeht, da Kern der Streitigkeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft ist. Daher wäre es nicht angängig, diese Streitigkeiten, wozu neben den Entlastungsbeschlüssen auch die Vorlage des Vermögensberichts gehört, der Entscheidung durch das Berufungsgericht zu entziehen. Zudem stellen sich häufig auch nicht unbedeutende Rechtsfragen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Berufungen bei Konzentrationsberufungsgerichten zu bündeln (§ 72 Abs. 2 GVG), um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Wertfestsetzung bei derartigen Streitigkeiten im Regelfall nur ein Affektionsinteresse berücksichtigt, welches ohnehin nicht mit einem mathematisch zwingenden Festwert zu bemessen ist. Daher hat die Kammer auch keine Veranlassung gesehen, sich an § 47 EGZPO zu orientieren und die Streitwerte danach zu bemessen, zu welchem Zeitpunkt die amtsgerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Die Kammer hält daher in Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung eine Wertfestsetzung auf 1.250 € für im Regelfall ausreichend aber auch angemessen. Gründe, die hier zu einer höheren Bemessung des Anspruchs auf den Vermögensbericht führen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Kläger lediglich eine Korrektur eines von ihnen für unzureichend gehaltenen Berichts forderten.

Nach alledem war die Streitwertfestsetzung abzuändern, die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.

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