Die Regelung des § 3 Abs 2 Nr 3 DienstjubiläumsVO 1971 (EhrV ND), nach der nur hauptberuflich im öffentlichen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Regelung des § 3 Abs 2 Nr 3 DienstjubiläumsVO 1971 (EhrV ND), nach der nur hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeiten bei Berechnung der Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1, 2 GG oder das Diskriminierungsverbot der Art 119 EGV (EGVtr), 5 Richtlinie Nr 76/207/EWG (EWGRL 207/76).