Verbindet die Bauaufsichtsbehörde mit dem Widerruf einer Baugenehmigung die Anordnung der Beseitigung der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Verbindet die Bauaufsichtsbehörde mit dem Widerruf einer Baugenehmigung die Anordnung der Beseitigung der baulichen Anlage, ohne die sofortige Vollziehung des Widerrufs anzuordnen, wird der Rechtsschutz des Betroffenen auch gewährleistet, wenn die Frist zur Beseitigung erst mit der Bestandskraft des Bescheides zu laufen beginnt.