OLG Zweibrücken – 6 WF 73/97
Tenor
I. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht in Form und Inhalt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung hierzu entwickelt hat. Die Androhung bezieht sich nicht - wie aber erforderlich - auf einen bestimmten Tatbestand .(vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., Rdnr. 22 a zu § 33 FGG m. w. N.).
Bei Entscheidungen über das persönliche Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind im Sinne von § 1634 BGB muß die Anordnung insbesondere genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (vgl. Zimmermann aaO, Rdnr. 11 zu § 33 FGG; s. hierzu auch Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1993, Az. 6 WF 151/93).
Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, daß das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2) mit dem Sohn M. "künftig nicht stattfindet", stellt inhaltlich -- weil völlig unbestimmt - keine vollzugsfähige Verfügung dar.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 500,-- DM festgesetzt.