Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Umlegungsbeschlusses (§ 47 BBauG) ist der Verwaltungsrechtsweg …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Umlegungsbeschlusses (§ 47 BBauG) ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
2. Nach § 157 Abs. 1 BBauG können zwar Verwaltungskate i.S. des Vierten und Fünften Teils des BBauG durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung "angefochten" werden. Der Rechtsschutz umfaßt jedoch auch die Feststellung der Nichtigkeit solcher Verwaltungsakte.
3. Ob die Feststellung der Nichtigkeit dabei im Rahmen des Antragsverfahrens (§§ 157 ff BBauG) erfolgen muß - und dann nur deklaratorisch wirkt - oder ob eine selbständige Feststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO oder § 43 VwGO in Betracht kommt, ist zweifelhaft.