OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 11. Zivilsenat Beschluss

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen (1 O 278/21) vom 04.07.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller - Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 30.05.2022 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.