Die Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, die im Zeitpunkt des Kassenbeitritts besteht oder innerhalb der …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, die im Zeitpunkt des Kassenbeitritts besteht oder innerhalb der satzungsmäßig festgelegten Wartezeit auftritt, schließt den Anspruch auf Leistungen nur für die Zeit aus, in der sie ununterbrochen andauert. Endet sie später, wird die Kasse leistungspflichtig, sobald eine erneute Behandlungsbedürftigkeit auftritt. Einen dauernden Leistungsausschluß kennt die gesetzliche Krankenversicherung nicht.