Vorläufige Freihaltung einer Ortsamtsleiterstelle KI-Titel
Vorläufiger Rechtsschutz · Auswahlverfahren · Öffentlicher Dienst · Beiratsvorschlag · Verwaltungsverfahren
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 107/11 (VG: 6 V 1896/10) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen am 11.01.2012 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 28.04.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dazu gehören nicht die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.219,46 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle der Ortsamtsleiterin / des Ortsamtsleiters beim Ortsamt Burglesum. Die Stelle der Ortsamtsleiterin / des Ortsamtsleiters beim Ortsamt Burglesum wurde erstmals im August 2005 ausgeschrieben. Die Antragstellerin bewarb sich darauf. Nachdem das Verwaltungsgericht auf Antrag eines anderen Bewerbers der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10.01.2006 (6 V 2545/05) im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben hatte, die ausgeschriebene Ortsamtsleiterstelle vorläufig freizuhalten, wurde das erste Auswahlverfahren abgebrochen. Im Februar 2006 wurde die Stelle erneut ausgeschrieben (Auswahlverfahren II) und nach einer zum 13.07.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (Brem.GBl. 2007 S. 416 – im Folgenden: BremBeirG 2007), nach dem nunmehr die Ortsamtsleitung von den jeweiligen Beiräten vorgeschlagen und vom Senat haupt- oder ehrenamtlich berufen wird, wiederum abgebrochen. Am 24.07.2007 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle ein weiteres Mal aus (Auswahlverfahren III). Auf die bereits im Auswahlverfahren II gestellten Eilanträge der Antragstellerin und eines anderen Bewerbers gab das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.01.2008 (6 V 903/07) auf, die Stelle der Ortsamtsleiterin / des Ortsamtsleiters beim Ortsamt Burglesum vorläufig freizuhalten. Nachdem im August 2008 der in diesem Verfahren ausgewählte Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hatte, brach die Antragsgegnerin auch das Auswahlverfahren III mit der Begründung ab, dass es an dem gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BremBeirG 2007 erforderlichen Vorschlag des Beirats fehle. Dieser habe beschlossen, im aktuellen Besetzungsverfahren für die Ortsamtsleiterstelle in Burglesum keinen der noch vorhandenen Kandidaten dem Senat zur Ernennung vorzuschlagen.
- 3 - - 2 - Über eine Klage der Antragstellerin auf Feststellung, dass der Abbruch der Auswahlverfahren II und III rechtswidrig war, und Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie zur Ortsamtsleiterin zu ernennen, hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Am 27.04.2010 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle erneut zum 01.09.2010 aus. Als Zugangsvoraussetzung wird in der Stellenausschreibung eine abgeschlossene Ausbildung bzw. ein abgeschlossenes Studium und hauptberuflich erworbene Erfahrung gefordert. Im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung wird erwartet: • Erfahrung in der Stadtteilpolitik oder vergleichbaren Bereichen • Projekterfahrung • Kommunikative und interkulturelle Kompetenz • Mediationskompetenz • Erfahrungen in Gremienarbeit und Moderation • Betriebswirtschaftliche und haushaltswirtschaftliche Kenntnisse • Eigeninitiative, selbständige Arbeitsweise und überdurchschnittliches Engagement, das sich auch in die Abendstunden und Wochenenden erstrecken kann • Kenntnisse des Stadtteils und der Region sind ausdrücklich erwünscht. Neben der Antragstellerin bewarben sich 22 weitere Personen um die Stelle. Die 1950 geborene Antragstellerin ist Diplom-Verwaltungswirtin und war von 1970 bis 1995 Sachbearbeiterin im Grundstücksamt. Von 1989 bis 1995 war sie Mitglied des Ortsamtsbeirates Osterholz. Von 1995 bis 2007 war die Antragstellerin Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft mit den Arbeitsschwerpunkten Bau und Verkehr sowie Umwelt und Energie. Sie war stellvertretende Vorsitzende im Petitionsausschuss. Seit 2007 ist die Antragstellerin Sachbearbeiterin im Referat Haushaltsrecht bei der Senatorin für Finanzen (Bes.Gr. A 13 S OAR). Der 1979 geborene Beigeladene hat nach einer dualen Ausbildung zum Betriebswirt Politikwissenschaft studiert und den „Bachelor of Arts“ erworben. Er verfügt weiter über einen Abschluss als PR-Berater/PR-Referent. Seit 2007 ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bürgerbüro des Bundestagsabgeordneten B., zunächst in Bremen-Nord, jetzt in Bremen-Stadt. Der Beigeladene ist seit 2003 Mitglied des Beirates Burglesum und war dort bis 2007 stellvertretender Sprecher des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauwesen und Wirtschaft. Seit 2007 führt der Beigeladene die SPD-Beiratsfraktion und ist Sprecher des Beirates Burglesum. Nach einer Vorauswahl, die aufgrund des Anforderungsprofils getroffen wurde, lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin und 5 weitere Bewerber zu einem öffentlichen Vorstellungsgespräch vor dem Beirat Burglesum am 05.10.2010 ein. Ein Bewerber zog seine Bewerbung danach zurück. Nach Vorstellung und Befragung der Bewerber/innen schlug der Beirat Burglesum dem Senat den Beigeladenen mit 10 von 14 abgegebenen Stimmen zur Berufung als Ortsamtsleiter beim Ortsamt Burglesum vor. Die Antragstellerin erhielt keine Stimme. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Beigeladenen zu berufen. Im Auswahlvermerk vom 15.10.2010 heißt es: „Im Februar 2010 ist das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter nach einer umfangreichen Novellierung in Kraft getreten. Mit der Novellierung werden die Aufgaben der Beiräte und Ortsämter im Stadtteilmanagement gestärkt. Die Ortsämter haben im Rahmen des Stadtteilmanagements gemäß § 29 BeirG die Aufgabe, Maßnahmen und Planungen im Beiratsbereich zusammenzuführen und Planungskonferenzen durchzuführen. Folglich kommt insbesondere den Anforderungsmerkmalen „Erfahrungen in der Stadtteilpolitik“ und „Erfahrungen in der Gremienarbeit“ bei der Erfüllung der Aufgaben in der Ortsamtsleitung eine hohe Bedeutung zu. Gemäß § 32 BeirG wirken die Ortsämter an der Haushaltsaufstellung und Ausführung mit. Die Beiräte entscheiden über die Verwendung der stadtteilbezogenen Mittel. Betriebs- und haushaltswirtschaftliche Kenntnisse sind für die Wahrnehmung der Aufgabe besonders zu gewichten. Die Planungs- und Koordinierungsaufgaben bei Moderations- und Schlichtungsverfahren setzen Anforderungen an Mediationskompetenz.“ Zur Antragstellerin wird ausgeführt, dass ihre letzte dienstliche Beurteilung die fachliche Kompetenz der Antragstellerin in ihrem Aufgabengebiet im Haushaltsreferat bei der Senatorin für Finanzen unterstrei-
- 4 - - 3 - che. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse würden aufgrund der Mitgliedschaft in mehreren Betriebsausschüssen und im Aufsichtsrat der Bremer Ratskeller GmbH bejaht. Die Antragstellerin habe durch ihre Mitgliedschaft in mehreren Parlamentsausschüssen und Deputationen vielfältige Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und in der Gremienarbeit nachgewiesen. Zum Beigeladenen wird ausgeführt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter eines Bürgerbüros die Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern bearbeite und Kontakt zu Verbänden und Institutionen halte. Der Beigeladene sei seit 2003 Mitglied im Beirat Burglesum und seit 2007 dessen Sprecher. Durch diese Mitgliedschaft habe er vielfältige Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und in der Gremienarbeit nachgewiesen. Fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse seien ausbildungsbedingt zu bejahen. Haushaltswirtschaftliche Kenntnisse könnten aufgrund der Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und aus der beruflichen Tätigkeit unterstellt werden. In der zusammenfassenden Würdigung heißt es: „Herr ... kann gegenüber der Bewerberin und den anderen Bewerbern noch keine langjährige Berufserfahrung nachweisen. Für die Aufgabenwahrnehmung der Ortsamtsleitung kann dieses Kriterium vernachlässigt werden, maßgeblich ist vielmehr der qualitative Erfahrungshintergrund. Das breite Spektrum der bisherigen Berufstätigkeiten von Herrn … mit direktem Bürgerbezug befähigt ihn besonders für die Wahrnehmung der Aufgabe. Als Sprecher des Beirats war Herr … am Diskussionsprozess bei der Novellierung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter beteiligt und ist mit den neuen Instrumenten des Ortsgesetzes vertraut. In der Gegenüberstellung der persönlichen und fachlichen Eignung und den Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung ist für die Besetzung der Ortsamtsleitung aus den zuvor genannten Erwägungen dem Bewerber … eindeutig der Vorzug gegenüber der Bewerberin und den anderen Bewerbern zu geben. Darüber hinaus sind bei der Dienstpostenbesetzung die besonderen Anforderungen des auf kommunaler Ebene in der Stadtgemeinde Bremen ausgewiesenen Amtes zu berücksichtigen, das durch die Nähe zur Politik des Beirates maßgeblich geprägt ist. Insoweit ist das Votum des Beirates nicht bedeutungslos.“ Der Beigeladene habe 11 Stimmen erhalten, die Antragstellerin jedoch keine. Mit Schreiben vom 05.11.2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sich die Mitglieder des Beirates für den Beigeladenen ausgesprochen hätten. Die eigene Auswahlentscheidung bestätige dieses Votum. Es sei daher beabsichtigt, den Beigeladenen zur Ernennung vorzuschlagen. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.11.2010 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Ebenfalls am 19.11.2010 hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Ortsamtsleiterin / des Ortsamtsleiters des Ortsamtes Burglesum mit dem Beigeladenen oder einem anderen Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht Bremen – 6. Kammer – hat den Antrag mit Beschluss vom 28.04.2011 abgelehnt. Die Auswahlentscheidung leide nicht unter Verfahrensfehlern. Dass die Antragsgegnerin vor der öffentlichen Anhörung der Bewerber im Beirat keinen Leistungsvergleich vorgenommen habe, begründe keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. In der Sitzung des Koordinierungsausschusses des Beirats, an der der kommissarische Ortsamtsleiter sowie sechs Mitglieder des Beirates teilgenommen hätten, hätten die anwesenden Beiratsmitglieder alle eingegangenen 23 Bewerbungsunterlagen zur Durchsicht mit der Bitte erhalten, entsprechend den Voraussetzungen des Anforderungsprofils eine Bewertung vorzunehmen. Daraus ergebe sich, dass fast die Hälfte der Mitglieder des Beirats sich von der Qualifikation der Bewerber einen eigenen Eindruck anhand der vorgelegten Bewerbungsunterlagen habe machen können. Schließlich habe die Antragstellerin in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, dem Beirat ihre Qualifikationen zu schildern. Eine Diskriminierung aufgrund der Fragen aus dem Publikum zum Alter der Antragstellerin und zur Absicht, gegen eine ablehnende Auswahlentscheidung um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des Rechtsschutzes sei diese Frage ausweislich des Protokolls allen Bewerbern gestellt worden. Im Übrigen habe die Antragstellerin ausweislich des Sitzungsprotokolls eingangs ihrer Vorstellung selbst darauf hingewiesen, dass es ein noch nicht entschiedenes Gerichtsverfahren in ihrer Angelegenheit aus einem früheren Stellenbesetzungsverfahren gebe. Hinsichtlich der Frage nach ihrem Alter sei die Antragstellerin von dem Vorsitzenden sofort darauf hingewiesen worden, dass sie die Frage nicht beantworten müsse. Nach dem Auswahlvermerk habe die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung auch weder auf das Alter der Antragstellerin noch auf ein mögliches Rechtsschutzverfahren abgestellt. Bei der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei den Anforderungen der Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hinreichend Rechnung getragen worden. Der Umstand, dass der Auswahlvermerk vom 15.10.2010 erst nach der Anhörung vor dem Beirat erstellt worden sei, führe nicht zu einer
- 5 - - 4 - fehlerhaften Auswahlentscheidung. Der Zeitpunkt der Erstellung des Auswahlvermerks liege grundsätzlich im Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Die Bewertung der Qualifikation der Antragstellerin und des Beigeladenen halte sich im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens. Hieraus ergebe sich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens den bisherigen Bürgerbezug der Tätigkeiten des Beigeladenen besonders gewichtet und diesem ein höheres Gewicht als den Kompetenzen der Antragstellerin zugemessen habe. Eine solche Gewichtung sei auch von der Ausschreibung bzw. dem Anforderungsprofil gedeckt. Der direkte Bürgerbezug sei der Stelle des Ortsamtsleiters/ der Ortsamtsleiterin inhärent. Die im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Bewertung, dass die bisherigen Tätigkeiten der Antragstellerin keinen so unmittelbaren Bürgerbezug aufwiesen, wie die von dem Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten begegne keinen Bedenken. Die ausgeschriebene Stelle erfordere ebenfalls, dass die Ortsamtsleitung mit den Handlungsinstrumenten des Ortsgesetzes vertraut sei. Auch hier sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft einen Vorsprung des Beigeladenen angenommen habe. Ausweislich des Protokolls der Anhörung, in der explizit nach dem Handlungsinstrument Planungskonferenzen gemäß § 8 BremBeirG gefragt worden sei, habe die Antragstellerin erklärt, dass sie dazu keine Detailaussagen machen könne, da sie in der letzten Zeit nicht damit befasst gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin deutet auch nichts darauf hin, dass das Votum des Beirats als alleiniges und ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahlentscheidung herangezogen worden sei. Zwar verweise der Vermerk der Senatskanzlei vom 15.10.2010 auch auf das Beiratsvotum, eine Einbeziehung des Votums sei jedoch unbedenklich, solange sich die schließlich getroffene Entscheidung am Leistungsprinzip orientiere. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch schon dann zu bejahen, wenn sich die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des unterlegenen Bewerbers als rechtsfehlerhaft erweist und die Aussicht des unterlegenen Bewerbers, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest möglich erscheint (BVerfG, Beschl. vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427-429; BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 - NJW 2011, 695-700; Beschluss des Senats vom 02.09.2011 - 2 B 64/11 - juris). Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar mögen Zweifel daran bestehen, dass die von der Antragsgegnerin im Auswahlvermerk vom 15.10.2010 dokumentierten Auswahlerwägungen, auf die die Antragsgegnerin ihre Entscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen gerecht wird (1.), dies kann jedoch dahinstehen, weil zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Antragstellerin auch bei einer erneuten Wiederholung des Auswahlverfahrens keine Chance hat, ausgewählt zu werden (2.). 1. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 02.02.2010 (Brem.GBl. S. 130 – im Folgenden: BremBeirG 2010) schlägt der Beirat die Ortsamtsleitung vor. Die Ortsamtsleitung wird als haupt- oder ehrenamtliche Ortsamtsleitung vom Senat berufen (Satz 2). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BremBG werden die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern für die Dauer von zehn Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten gemäß § 6 BeamtStG die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Das bremische Landesrecht enthält für die hauptamtlichen Ortsamtsleiterstellen keine abweichenden Regelungen. Danach gelten auch für die Besetzung von Ortsamtsleiterstellen die beamtenrechtlichen Grundsätze für die Auswahlentscheidung, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Beschluss des Senats vom 12.04.2011 – 2 B 6/11 – juris). Die Verbindlichkeit des in Art. 33 Abs. 2 GG angeordneten Maßstabs gilt auch für die Auswahl unter Beförderungsbewerbern und Bewerbern, die sich noch nicht in einem Beamtenverhältnis befinden (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.04.2010 – 1 WB 39/09 - BVerwGE 136, 388-394). Die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und
- 6 - - 5 - fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 12.04.2011 m. w. N. – 2 B 6/11 – juris). Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der unterlegene Bewerber sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann sich aus der Qualifikationsbeurteilung des unterlegenen oder ausgewählten Bewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern ergeben (BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164-166). Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 - NJW 2011, 695-700). Grundsätzlich ist der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 - NJW 2011, 695-700 und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f..>). Bei der streitgegenständlichen Ortsamtsleiterstelle handelt es sich allerdings um ein laufbahnfreies Amt, das, wie die Bewerberlage in diesem aber auch in anderen Verfahren um die Besetzung von Ortsamtsleiterstellen zeigt, eine Vielzahl von Bewerbern auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anspricht, für die naturgemäß dienstliche Beurteilungen nicht vorhanden sind. Das entbindet den Dienstherrn jedoch nicht davon, andere vergleichbare Eignungsfeststellungen in das Auswahlverfahren einzubeziehen und einen fundierten Eignungs- und Leistungsvergleich auf der Grundlage dieser Erkenntnismittel durchzuführen. Dies geschieht in der Regel durch qualifizierte Arbeitszeugnisse, die neben Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind. Ist danach keine verlässliche Entscheidungsgrundlage gegeben, kann der Dienstherr auf andere geeignete Erkenntnismittel zurückgreifen. Das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG verlangt, dass Auswahlentscheidungen auf einer möglichst realitätsgerechten und aussagekräftigen Grundlage getroffen werden (BVerwG, Beschl. vom 27.04.2010 – 1 WB 39/09 - BVerwGE 136, 388-394). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Auswahlentscheidung ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. vom 27.01.2010 – 1 WB 52/08 – BVerwGE 136, 36-43 und Beschl. vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 – BVerwGE 133, 13-19; OVG Bremen, Beschl. vom 20.07.2010 – 2 B 19/10). Liegt eine Widerspruchsentscheidung nicht vor, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der in den Akten dokumentierten Begründung der Auswahlentscheidung auszugehen (st. Rspr. des Senats, vgl. u. a. B. v. 28.01.2009 - 2 B 479/08 – m. w. N.). Die bei der Auswahlentscheidung für die Antragsgegnerin entscheidungserheblichen Umstände sind in dem Auswahlvermerk vom 15.10.2010 dokumentiert. Die Einschätzung der besseren Eignung des Beigeladenen ist nach den im Auswahlvermerk niedergelegten Auswahlerwägungen (noch) nicht hinreichend plausibilisiert. In welcher Vertiefung die einzelnen Qualifikationsmerkmale in Beziehung zu den einzelnen Merkmalen des Anforderungsprofils zu setzen sind, hängt vom Einzelfall ab. Zwar hat der Dienstherr bezogen auf die gesamte Bandbreite der Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle einen Eignungs- und Leistungsvergleich vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.04.2010 – 1 WB 39/09 - BVerwGE 136, 388-394), dabei unterliegt es jedoch seinem Beurteilungsspielraum, welche Gewichtungen er vornimmt und welche fachlichen und persönlichen Fähigkeiten er für besonders qualifizierend hält. Die maßgeblichen Erwägungen, aus denen die Antragsgegnerin einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen angenommen hat, erschöpfen sich in folgenden Ausführungen: „Herr … kann gegenüber der Bewerberin und den anderen Bewerbern noch keine langjährige Berufserfahrung nachweisen. Für die Aufgabenwahrnehmung der Ortsamtsleitung kann dieses Kriteri-
- 7 - - 6 - um vernachlässigt werden, maßgeblich ist vielmehr der qualitative Erfahrungshintergrund. Das breite Spektrum der bisherigen Berufstätigkeiten von Herrn … mit direktem Bürgerbezug befähigt ihn besonders für die Wahrnehmung der Aufgabe. Als Sprecher des Beirats war Herr … am Diskussionsprozess bei der Novellierung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter beteiligt und ist mit den neuen Instrumenten des Ortsgesetzes vertraut. In der Gegenüberstellung der persönlichen und fachlichen Eignung und den Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung ist für die Besetzung der Ortsamtsleitung aus den zuvor genannten Erwägungen dem Bewerber … eindeutig der Vorzug gegenüber der Bewerberin und den anderen Bewerbern zu geben.“ Diese Erwägungen lassen unberücksichtigt, dass die Antragstellerin über ein deutlich breiteres Spektrum an Erfahrungen mit direktem Bürgerbezug verfügt. Sie war von 1995 bis 2007 Bürgerschaftsabgeordnete und gehörte in diesem Rahmen mehreren Parlamentsausschüssen und Deputationen an. Insbesondere gehörte sie in diesem Zeitraum ununterbrochen dem Petitionsausschuss auch als stellvertretende Vorsitzende an. Angesichts dieses Erfahrungshintergrunds der Antragstellerin hätte es einer vertiefenden Darstellung bedurft, warum die knapp 3-jährige Berufstätigkeit des Beigeladenen mit Bürgerbezug ihn gegenüber der Antragstellerin in besonderer Weise für die Aufgabenwahrnehmung qualifiziert und die Tätigkeiten der Antragstellerin insoweit geringer zu gewichten sind, bzw. aus welchen anderen Umständen dem Beigeladenen der Vorzug gegenüber der Antragstellerin zu geben ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich im Hinblick auf das dem Beigeladenen attestierte „breite Spektrum der bisherigen Berufstätigkeiten … mit direktem Bürgerbezug“ aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass der Beigeladene über die Tätigkeit im Bürgerbüro eines Bundestagsabgeordneten hinaus, weitere Berufstätigkeiten mit direktem Bürgerbezug ausgeübt hat. Es erscheint auch zweifelhaft, ob für den Beigeladenen eine hinreichend vergleichbare Leistungseinschätzung vorliegt. Für die Tätigkeit des Beigeladenen seit 2007 im Wahlkreisbüro des Bundestagsabgeordneten B. liegt lediglich ein kurzes, sich über eine Seite erstreckendes Zwischenzeugnis in der Art eines Empfehlungsschreibens vor. Insbesondere im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung besonders gewichteten Bürgerbezug enthält dieses Schreiben keine Angaben zum Umfang der Aufgaben, ihrer Wertigkeit und zur Leistungsbewertung. Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der Beigeladene bei der Novellierung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter beteiligt gewesen und mit den neuen Instrumenten des Ortsgesetzes vertraut ist. Es kann ohne weiteres auch von der Antragstellerin erwartet werden, dass sie sich in die Aufgaben einer Ortsamtsleiterin einarbeiten und mit den neuen Instrumenten des Ortsgesetzes vertraut machen kann. Soweit die Antragstellerin eine unmittelbare Benachteiligung i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG geltend macht, weil die aus dem Publikum heraus gestellte Frage nach ihrem Alter nicht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, hat sie hingegen keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen ihres Alters (§ 1 AGG) vermuten lassen. Hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Nachteil und dem verpönten Merkmal enthält § 22 AGG eine Beweismaßabsenkung, die sich auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte muss Tatsachen vortragen, die aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals erfolgt ist (vgl. Urt. des BAG vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 – NZA 2010, 1412- 1418). Die Frage nach dem Alter in einem Bewerbungsgespräch und die nachfolgende Nichtberücksichtigung kann ein Indiz für eine Benachteiligung wegen dieses Merkmals sein (vgl. Däubler/Bertzbach, a.a.O., § 7 Rdn. 20 ff. und § 22 Rdn. 44e m.w.N.). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage nach dem Alter der Antragstellerin aus dem Publikum heraus gestellt wurde. Die Antragstellerin ist darauf hingewiesen worden, dass sie diese Frage nicht beantworten müsse. Für die Antragsgegnerin und die Mitglieder des Beirats selbst bestand kein Anlass für eine entsprechende Frage, denn ihnen war das Alter der Antragstellerin aus den Bewerbungsunterlagen bekannt. Vor diesem Hintergrund kann nicht aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Frage nach dem Alter nicht als unzulässig zurückgewiesen hat, auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des Alters geschlossen werden. Ebenso wenig verstößt die Frage nach der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wonach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung muss das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein (BAG, Urt. vom 13.04.2011 - 10 AZR 88/10 – NZA 2011, 1047-1050). Tatsächliche Umstände, die den Schluss zulassen, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wesentliches Motiv für die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin war, hat die Antragstellerin nicht
- 8 - - 7 - vorgetragen. Der Hinweis auf die diesbezügliche Frage aus dem Publikum und die Nichtzurückweisung durch die Antragsgegnerin allein rechtfertigt diesen Schluss nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, die Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese vor dem Votum des Beirats vorzunehmen. Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter trifft keine besondere Bestimmung, wann die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung zu treffen hat. Es ist der Antragsgegnerin überlassen, auch welche Weise sie die Einhaltung des Prinzips der Bestenauslese sicherstellt. 2. Trotz der unter 1. aufgezeigten Bedenken liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, denn aus den folgenden Umständen dieses (Einzel-) Falles ergibt sich, dass die Antragstellerin keine Chance hat, in einem etwaigen neuen Auswahlverfahren für die Stelle der Ortsamtsleitung ausgewählt zu werden: Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BremBeirG 2010 schlägt der Beirat die Ortsamtsleitung vor. Über die Berufung der Ortsamtsleitung entscheidet der Senat. Damit verbleibt dem Senat das Letztentscheidungsrecht. Danach ist der Senat nicht zwar verpflichtet, einen vom Beirat vorgeschlagenen Bewerber zu ernennen, sein Letztentscheidungsrecht wird nach dem Willen des Bremischen Gesetzgebers aber dadurch begrenzt, dass der Senat nicht befugt ist, eine Person als Ortsamtsleiterin / Ortsamtsleiter zu berufen, die nicht vom Beirat vorgeschlagen worden ist. (Bremische Bürgerschaft Drs. 17/14 S). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164-166; Beschl. vom 02.04. 1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urteile vom 31.03.2011 – 2 A 2/09 - IÖD 2011, 170-171 und vom 25.02.2010 – 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140-148; OVG Bremen, Beschl. vom 12.10.2009 – 2 B 77/09 - ZBR 2010, 49-52 = juris). Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und den anderen verfassungsgeschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz sowie Einschränkungen und Modifikationen bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschl. vom 02.04.1996 – a.a.O.). Dementsprechend kann durch das Vorschlagsrecht des Beirats für die Berufung der Ortsamtsleitung der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt werden, weil das Vorschlagsrecht in dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Demokratieprinzip seine Grundlage findet. Die Beiräte sind als dekonzentrierte Verwaltungseinheiten mit Elementen politischer Selbstverwaltung demokratisch legitimiert. Sie werden von allen Deutschen und Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die im Beiratsbereich gemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der Wahl zur Bürgerschaft teilnehmen können, direkt gewählt (§§ 2, 3 BremBeirG 2010). Ihnen ist die selbständige Wahrnehmung stadtteilbezogener Aufgaben übertragen und sie verfügen über eigene Haushaltsmittel. Insoweit fungieren sie in der Praxis als lokale Stadtteilparlamente (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 08.07.1991 – St 2/91). Mit dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 02. Februar 2010 sind die Entscheidungskompetenzen der Beiräte in verschiedenen Aufgabenbereichen, auch hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungskompetenzen, sowie die Informationsrechte der Beiräte noch ausgeweitet worden. Ziel der Neufassung war eine Stärkung der Beiräte und die Sicherstellung von mehr Bürgernähe für stadtteilbezogene Entscheidungen. Mit der Stärkung der Beiratsrechte sowie dem Ziel einer Stärkung des Stadtteilmanagements sind auch die Tätigkeitsfelder der Ortsämter im Sinne des Stadtteilmanagements erweitert worden (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 17/366 S). Im Hinblick auf die für die Legislaturperiode geplante Befugniserweiterung der Beiräte hat der Bremische Gesetzgeber bereits mit Gesetz vom 10. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 416) dem dadurch bedingten Verantwortungszuwachs der Ortsamtsleitung Rechnung tragen wollen und zur Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von Beiräten und Ortsamtsleitung das Vorschlagsrecht der Beiräte für die Ortsamtsleitung eingeführt, mit der Folge, dass Ortsamtsleitungen nicht mehr gegen das Votum des jeweiligen Beirats ernannt werden können (vgl. Bürgerschaftsdrucksache Drs. 17/14 S und Drs. 17/366 S). Diese Stärkung des demokratischen Elements durch Erweiterung der Beiratskompetenzen für stadtteilbezogene Aufgaben lässt ebenso wie bei den kommunalen Wahlbeamten die Gleichgestimmtheit zwischen Ortsamtsleitung und Beirat an Bedeutung gewinnen (vgl. zu den kommunalen Wahlbeamten: BVerfGE 7, 155-171; BVerwG, Urt. vom 25.06.2009 – 2 C 47/07 – ZBR 2010, 343-345). Dies ist auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Ortsamtsleitungen nunmehr nicht mehr nur für die
- 9 - - 8 - Umsetzung der Beschlüsse des Beirats zu sorgen, sondern auf Wunsch der Beiräte Beschlüsse der Beiräte auch aktiv vorzubereiten haben (vgl. § 29 Abs. 4 BremBeirG 2010), angemessen. Die Stärkung der durch den Beirat vermittelten demokratischen Legitimation der Ortsamtsleitung hat erhebliches Gewicht. Die Verzahnung der Ortsamtsleitung mit der demokratischen Legitimation hat der Bremische Gesetzgeber allerdings nicht in der Weise vorgenommen, dass er die Berufung der Ortsamtsleitung als eine echte Wahlentscheidung ausgestaltet hat, sondern er hat im Sinne eines schonenden Ausgleichs zwischen dem Prinzip der Bestenauslese und der Stärkung der demokratischen Legitimation dem Beirat „lediglich“ ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Diese Demokratisierung des Auswahlverfahrens führt – wie oben dargestellt – nicht zu einer Befreiung von den materiell-rechtlichen Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG, lässt dessen Bedeutung aber dann zurücktreten, wenn es an einem Beiratsvotum fehlt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch bei der Besetzung von Ortsamtsleiterstellen die Aussichten eines unterlegenen Bewerbers, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden ist, in einem erneuten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest als offen anzusehen sind, auch wenn der unterlegene Bewerber zuvor das Votum des Beirats nicht erhalten hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beiräte den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkennen und sich generell bei einer erneuten Beschlussfassung über einen Vorschlag für die Ortsamtsleitung den Erwägungen der Gerichte und der Antragsgegnerin zur Leistungs- und Eignungsfeststellung verschließen (vgl. auch Verwaltungsgericht Bremen, Beschl. vom 02.01.2008 - 6 V 903/07). Insofern kann der unterlegene Bewerber eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Konkurrentenstreitverfahren geltend machen. Vorliegend ist es aber offenkundig aussichtslos, dass die Antragstellerin das Votum des Beirats BBI. erhalten könnte. Die Antragstellerin hat sich seit der ersten Ausschreibung der Stelle im Jahre 2005 auf alle Ausschreibungen beworben, ohne jemals die Mehrheit des Beirats erlangen zu können. Die Stelle der Ortsamtsleitung beim Ortsamt Burglesum wurde erstmals im August 2005 für den 01.01.2006 ausgeschrieben. In die engere Auswahl kamen sechs Bewerberinnen und Bewerber, von denen ein Kandidat seine Bewerbung vor der Anhörung im Beirat zurückzog. Im ersten und zweiten Wahlgang erhielt keiner der fünf verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber die vorgeschriebene Mehrheit des Beirats. Im dritten Wahlgang am 09.11.2005 konnte der Mitbewerber T. mit 9 von 17 Stimmen die Mehrheit auf sich vereinigen. Die Antragstellerin erhielt 7 Stimmen. Auf den Antrag eines weiteren Bewerbers gab das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10.01.2006 (6 V 2545/05) im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, die ausgeschriebene Ortsamtsleiterstelle vorläufig freizuhalten. Daraufhin wurde das Auswahlverfahren abgebrochen. Im Februar 2006 wurde die Stelle erneut ausgeschrieben (Auswahlverfahren II). Der auf einer Vorschlagsliste des Senators für Inneres und Sport auf Platz 1 gesetzte Bewerber T. erhielt bei der Wahl des Beirats am 16.05.2006 7 Nein-Stimmen und 5 Ja-Stimmen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab es zwischen den Senatsressorts eine Diskussion, wie mit dem Votum des Beirats umzugehen sei. Zeitweise wurde die Entscheidung ausgesetzt. Am 06.02.2007 wurde die Antragstellerin im Beirat angehört, erreichte aber keine Mehrheit der Stimmen der Beiratsmitglieder. Sie erhielt 8 Nein-Stimmen und 7 Ja-Stimmen. Im März sprach sich der Beirat sodann für eine Berufung des Mitbewerbers D. aus, der nach einer Anhörung vor dem Beirat 12 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen erhielt. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 17.04.2007 mit, dass sie beabsichtige, den Bewerber D. zur Ernennung vorzuschlagen. Am 17.07.2007 beschloss der Senat, im Hinblick auf das zum 17.07.2007 in Kraft getretene Vorschlagsrecht der Beiräte für die Ortsamtsleitung das Auswahlverfahren II abzubrechen. Am 24.07.2007 wurde die Stelle erneut ausgeschrieben (Auswahlverfahren III). In der Beiratssitzung vom 25.09.2007 erhielt der Bewerber D. 12 Stimmen und der Bewerber T. 5 Stimmen. Die Antragstellerin erhielt keine Stimme. Auf die bereits im Auswahlverfahren II gestellten Eilanträge der Antragstellerin und eines anderen Bewerbers gab das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.01.2008 (6 V 903/07) auf, die Stelle der Ortamtsleiterin / des Ortsamtsleiters beim Ortsamt Burglesum vorläufig freizuhalten. Im August 2008 zog der in diesem Verfahren ausgewählte Bewerber D. im Hinblick auf seine Ernennung zum Ortsamtsleiter beim Ortsamt Vegesack seine Bewerbung zurück.
- 9 - Am 25.08.2008 beschloss der Beirat einstimmig, „dass im aktuellen Besetzungsverfahren für die Ortsamtsleiterstelle in Burglesum keiner der noch vorhandenen Kandidaten/innen dem Senat zur Ernennung vorgeschlagen wird.“ Daraufhin brach die Antragsgegnerin auch das Auswahlverfahren III mit der Begründung ab, dass es an dem gemäß § 36 Abs. 2 BremBeirG 2007 erforderlichen Vorschlag des Beirats fehle. Am 30.04.2010 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle erneut zum 01.09.2010 aus. Es handelt sich um das hier streitgegenständliche Verfahren. Der Beirat schlug nach öffentlicher Anhörung der Antragstellerin und 4 weiterer Bewerber am 05.10.2010 den Beigeladenen mit 10 von 14 abgegebenen Stimmen zur Berufung als Ortsamtsleiter beim Ortsamt Burglesum vor. 4 Stimmen erhielt der Bewerber Schm.. Die Antragstellerin erhielt keine Stimme. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin seit der erstmaligen Ausschreibung der Stelle im Jahre 2005 zu keinem Zeitpunkt die Mehrheit des Beirats erlangen konnte, dass der Beirat auch nach dem Ausscheiden des ausgewählten Bewerbers im Jahre 2008 kein Votum zugunsten der Antragstellerin ausgesprochen hat und dass die Antragstellerin nach dem 06.02.2007 keine einzige Stimme mehr im Beirat erhalten hat, besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Beirat auch in einem etwaigen neuen Auswahlverfahren daran festhalten wird, die Antragstellerin nicht für die Ortsamtsleitung vorzuschlagen. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass der am 22.05.2011 neu gewählte Beirat Burglesum am 28.11.2011 einstimmig beschlossen hat, dass der XVIII. Beirat Burglesum das Votum des XVII. Beirates Burglesum vom 5. Oktober 2010, Herrn …, dem Senat zur Ernennung zum Ortsamtsleiter vorzuschlagen, unterstütze. Die Antragstellerin habe zum wiederholten Male nicht das Votum des Beirats bekommen und genieße weiterhin nicht das notwendige Vertrauen des gesamten Gremiums für eine intensive und erfolgreiche Zusammenarbeit im Sinne des Stadtteils. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Beirat bei seinen Beschlüssen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder sich von unsachgemäßen oder willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen und damit seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. zur Frage der Begründung und Überprüfung von Entscheidungen von Richterwahlausschüssen: BVerfG, Beschl. vom 04.05.1998 - 2 BvR 159/97 - NJW 1998, 2592; und Beschluss vom 22.10. 1968 - 2 BvL 16/67 - BVerfGE 24, 268; BVerwG, Urt. vom 15.11.1984 – 2 C 29/83 - BVerwGE 70, 270-278, und Urteil vom 19.6.1997 - 2 C 24. 96 - BVerwGE 105, 89-94). Die komplexen Eignungsanforderungen der zu vergebenden Ortsamtsleiterstelle finden größtenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurteilungsmerkmalen und sind weitgehend auch von den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung im politischen Raum geprägt. Diese Umstände sind bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und geben dem Beirat einen erweiterten Entscheidungsspielraum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und S. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Meyer gez. Dr. Grundmann gez. Dr. Jörgensen