OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss

Das Landgericht Stuttgart hat der Antragstellerin nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des …

Zivilrecht

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2002 (17 O 54/02) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: EUR 100.000,–

Gründe

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Das Landgericht Stuttgart hat der Antragstellerin nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO auferlegt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg gehabt hätte.

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Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig aber unbegründet. Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zurückzuweisen gewesen wäre. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Presseerklärungen vom 11.01., 22.01. und 28.01.2002 von ihrer Form oder ihrem Inhalt her rechtswidrig waren.

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Für die Rechtmäßigkeit einer Pressemitteilung einer Behörde ist grundsätzlich zu verlangen, dass diese ihrem Inhalt nach richtige Informationen enthält und dass der Sachverhalt vor seiner Veröffentlichung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung der verfügbaren Informationsquellen, ggf. auch unter Anhörung Betroffener aufgeklärt worden ist (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH, NJW 1989, 99; OLG Stuttgart, OLGR 2002, 309, 311). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen wäre. Die Pressemitteilung vom 11.01.2002 weist auf die Feststellungen der Sachverständigen U und B hin, die die Preisgestaltung der Antragstellerin am 20.12.2001 und am 09.01.2002 als überhöht im Hinblick auf die übliche Preisgestaltung in Baden-Württemberg bewerteten. Aus der Pressemitteilung wird deutlich, dass nicht der gesamte Warenbestand untersucht, sondern lediglich Stichproben genommen wurden, von denen wiederum nur eine Anzahl von 31 dokumentiert wurde. Soweit im übrigen die Behauptung aufgestellt wurde, eine Reduzierung habe bei ca. 60% der überprüften Teppiche überhaupt nicht vorgelegen, wird dies von Rechtsassessor W in dessen eidesstattlicher Versicherung bestätigt. Eine Prüfung der Richtigkeit dieser bestrittenen Behauptung ist im Verfügungsverfahren dann nicht mehr erfolgt. Kenntnis von den aufgehängten Schildern mit Hinweisen auf gewährte prozentuale Rabatte hatte die Antragsgegnerin frühestens mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.01.2002 (Anlage AG 3) erhalten.

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Auch bzgl. der Pressemitteilungen vom 22.01. und 28.01.2002 sind keine unwahren Behauptungen der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. In diesen Pressemitteilungen wird vielmehr in erster Linie nochmals auf die Preisgestaltung, die bereits Gegenstand der Pressemitteilung vom 11.01.2002 gewesen ist, Bezug genommen und damit auf die von der Antragstellerin in ihrer Zeitungsanzeigen vom 22.01.2002 erhobenen Vorwürfe gegenüber der Antragsgegnerin reagiert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin die aktuelle Preisgestaltung nicht bekannt sei. Dasselbe gilt im Prinzip auch für die Pressemitteilung vom 28.01.2002, in welcher seitens der Antragsgegnerin keine neuen Vorwürfe gegenüber der Antragstellerin erhoben wurden, sondern vielmehr erklärt wurde, aufgrund welcher Beanstandungen es letztlich zu der öffentlich geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam.

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Da der Antragsgegnerin nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens nicht vorgeworfen werden kann, ihre Pressemitteilungen aufgrund unsorgfältiger Recherchen veröffentlicht zu haben und sie sich bei ihrem Handeln auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann, trägt die Antragstellerin die Glaubhaftmachungs- und Beweislast für die Unwahrheit der aufgestellten Behauptungen (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 381).

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Im übrigen kann von der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht verlangt werden, die Richtigkeit früherer Veröffentlichungen fortlaufend zu überprüfen, entscheidend ist vielmehr deren Wahrheitsgehalt zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung. Die Antragsgegnerin hat in den Pressemitteilungen vom 22.01. und 28.01.2002 aber auch nicht behauptet, dass die Beanstandungen vom 11.01.2002 fortbestehen würden, sondern korrekt darauf verwiesen, dass zumindest nach den Gutachten der von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen die Preise dem ortsüblichen Niveau entsprächen und sogar ausdrücklich das von der Antragstellerin nachträglich eingeräumte Rückgaberecht erwähnt.

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Grundsätzlich unterliegen Äußerungen von Hoheitsträgern besonderen Schranken. So müssen auch marktbezogene Informationen dem Sachlichkeitsgebot entsprechen und dürfen auch bei an sich zutreffendem Inhalt weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2621; VGH Mannheim, NJW 1986, 340). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass auch hoheitlich tätige Stellen deutliche Worte gebrauchen, wobei die Grenze aber in der willkürlichen, auch bei Zugrundelegung des Standpunktes des Äußernden unnötigen Herabsetzung liegt (VGH Mannheim, a. a. O.). Nach Auffassung des Senats ist diese Grenze vorliegend nicht überschritten. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass es sich bei der Antragsgegnerin als rechtlich verselbständigten Teil der Wirtschaftsverwaltung und als Interessenvertretung aller Gewerbetreibender um eine Institution handelt, an welche von vorneherein nicht die gleichen Anforderungen im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot wie bei den übrigen Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung gestellt werden können. Insbesondere ist vorliegend aber andererseits zu berücksichtigen, dass die Pressemitteilungen im wesentlichen sachlich formuliert sind und nur in den von der Antragstellerin ausdrücklich beanstandeten Passagen in ironisierender Weise auf die in den Anzeigen der Antragstellerin bewusst verwendeten rhetorischen Mittel zurückgegriffen wird. Nachdem die Ankündigung derartiger Räumungsverkäufe von Orientteppichgeschäften – wie gerichtsbekannt ist – üblicherweise mit recht reißerischen Werbemaßnahmen erfolgt, liegt es nahe, in Bezug auf die angebotene Handelsware die nach Auffassung der Antragsgegnerin überhöhten Preise in rhetorischer Weise mit orientalischen Märchen in Zusammenhang zu bringen. Die Antragstellerin hat sich mit ihren weitgehenden Anpreisungen zielgerichtet in die Öffentlichkeit begeben und hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, dass sie an ihren eigenen Versprechungen gemessen wird. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt nicht schon alleine deshalb vor, wenn dies durch eine hoheitlich handelnde Körperschaft in ironisierender Weise geschieht.

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Im übrigen ist nicht zu erkennen, dass der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Erfolg – Warnung von Verbrauchern und Wettbewerbern – hier offensichtlich außer Verhältnis zu den auf Seiten der Antragstellerin drohenden Nachteilen steht, zumal mit den Presseerklärungen keinerlei Aufruf zum Boykott des Räumungsverkaufes oder zu einem sonstigen bestimmten Verhalten der angesprochenen Kreise verbunden war (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 309, 311).