Die Verwaltungsgerichtsordnung bietet nicht die Handhabe, eine Verpflichtungsklage, die ein Kläger trotz …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Verwaltungsgerichtsordnung bietet nicht die Handhabe, eine Verpflichtungsklage, die ein Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht (weiter) begründet, deswegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.