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Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs

Stadt Mainz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Staatliche Beihilfe – Dringlichkeit

Europarecht

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61996B0155

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 6. Dezember 1996. - Stadt Mainz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Staatliche Beihilfe - Dringlichkeit. - Rechtssache T-155/96 R. Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite II-01655

Leitsätze Schlüsselwörter Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer Beihilfe angeordnet wird - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Begriff - Beweislast (EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) Leitsätze Bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen ist zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte vor dem Erlaß der Entscheidung des Gemeinschaftsrichters zur Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder die trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Der Antragsteller muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen. Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, in der die Kommission festgestellt hat, daß der zwischen der antragstellenden Gemeinde und einem Unternehmen vereinbarte Verkauf eines Grundstücks zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis eine gegen den Vertrag verstossende Beihilfe darstelle, und ihre Rückforderung angeordnet hat, ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin keine überzeugenden Argumente für die Richtigkeit ihrer Auffassung vorgetragen hat, wonach sich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens erstens daraus ergebe, daß sie möglicherweise verpflichtet wäre, gegen ihren Vertragspartner gerichtlich vorzugehen, um die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern, und zweitens daraus, daß es zu einer grundlegenden Änderung der Bedingungen des Kaufvertrags oder sogar zur Auflösung des Vertrages durch den Vertragspartner kommen könnte.