Persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers bei Eigenverbrauch der für ein Geldvermächtnis bestimmten …
Persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers bei Eigenverbrauch der für ein Geldvermächtnis bestimmten Mittel
Leitsatz
1. Ein mit der Erfüllung eines Geldvermächtnisses und der Verwaltung des Vermächtnisgegenstands bis zur Volljährigkeit des Vermächtnisnehmers betrauter Testamentsvollstrecker haftet diesem nach § 2219 Abs. 1 BGB persönlich, wenn er die hierfür gesondert bereitgehaltenen Mittel für eigene Zwecke verbraucht und dadurch die geschuldete Auskehrung vereitelt. Der Ersatzanspruch setzt nicht voraus, dass das Vermächtnis zuvor bereits erfüllt und der Vermächtnisnehmer Inhaber des zu seiner Erfüllung bestimmten Bankguthabens geworden ist.
2. Eine gegenüber der Bank bestehende Generalvollmacht entbindet den Testamentsvollstrecker nicht von seiner Pflicht, die zur Erfüllung eines Vermächtnisses bestimmten Mittel zu erhalten. Die Pflichtverletzung entfällt auch nicht dadurch, dass er die Entnahme seiner zugleich bestehenden Stellung als Miterbe zuordnet. Ebenso wenig gestattet eine Befreiung von § 181 BGB den rechtsgrundlosen Eigenverbrauch des fremdnützig zu verwaltenden Vermögens.
3. Der durch den Eigenverbrauch zweckgebundener Nachlassmittel entstandene Schaden des Vermächtnisnehmers wird nicht durch den allgemeinen Hinweis auf weitere Vermögenswerte im ungeteilten Nachlass oder einen möglichen späteren Ausgleich beseitigt. Der Vermächtnisnehmer muss die beschwerten Erben nicht zunächst erfolglos auf Erfüllung in Anspruch nehmen, bevor er den Testamentsvollstrecker wegen der pflichtwidrig vereitelten Zuwendung persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
4. Zahlungen des Ersatzpflichtigen an die Staatsanwaltschaft auf eine strafrechtlich angeordnete Wertersatzeinziehung erfüllen den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht, wenn dem Geschädigten hieraus noch kein Betrag zugeflossen ist und er die Staatsanwaltschaft nicht zur Entgegennahme zivilrechtlich schuldbefreiender Zahlungen ermächtigt hat. Die Vollstreckung der Einziehung und die Befriedigung des Geschädigten sind voneinander zu unterscheiden.
5. Wird ein zugleich als Miterbe berufener Testamentsvollstrecker wegen einer eigenen Pflichtverletzung nach § 2219 Abs. 1 BGB persönlich zum Schadensersatz verurteilt, ist ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht auszusprechen. Dies gilt auch für die Prozesskosten des Rechtsstreits über diese Eigenverbindlichkeit.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 877,03 € an die …, …, und in Höhe von 495,75 € an die Klägerin zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von 20.000,00 € im Zusammenhang mit einem zu ihren Gunsten angeordneten Geldvermächtnis. Sie nimmt ihn insbesondere wegen der Verwendung der für das Vermächtnis vorgesehenen Mittel für eigene Zwecke persönlich in Anspruch.
Die Klägerin ist die am … geborene Enkelin des am … verstorbenen …. Dessen Ehefrau … war bereits am … verstorben. Der Beklagte und die Mutter der Klägerin, …, sind die Kinder der Eheleute und Erben des … zu je einer Hälfte. Der Nachlass ist bislang nicht auseinandergesetzt.
Die Eheleute errichteten am 07.01.2016 vor der Notarin … beim Notariat … einen Erbvertrag (vgl. Anlage K1a). Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder zu Erben des Überlebenden zu je einer Hälfte ein. In § 4 des Erbvertrags wandte der überlebende Ehegatte der Klägerin ein Geldvermächtnis von 20.000,00 € zu. Hierzu heißt es, dass das Vermächtnis mit dem Erbfall anfalle und unverzüglich zur Erfüllung fällig sei. Beschwert seien sämtliche Erben im Verhältnis ihrer Erbteile.
Für den Fall, dass die Klägerin bei Vermächtnisanfall das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte, wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Als Testamentsvollstrecker wurde zunächst …, unter den in der Urkunde bezeichneten Voraussetzungen ersatzweise der Beklagte bestimmt. Zum Aufgabenkreis und zur Dauer der Testamentsvollstreckung lautet § 4 des Erbvertrags auszugsweise:
„Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist lediglich die Erfüllung dieses Vermächtnisses und die Verwaltung des Vermächtnisgegenstands bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unserer Enkeltochter. Die Testamentsvollstreckung endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres unserer Enkeltochter.“
Der Testamentsvollstrecker durfte den Vermächtnisgegenstand nach billigem Ermessen bereits zuvor ganz oder teilweise zur freien Verfügung überlassen. Er erhielt alle nach dem Gesetz möglichen Rechte und Befreiungen, wurde von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und sollte sein Amt unentgeltlich, gegen Ersatz seiner Auslagen, führen. Mit notariellem Testament vom 29.10.2019 ergänzte … die letztwilligen Verfügungen um ein Übernahmerecht des Beklagten an einem Hausgrundstück; im Übrigen ließ er die Bestimmungen des Erbvertrags bestehen. Wegen des weiteren Inhalts der Urkunde wird auf Anlage K1a Bezug genommen.
Der Beklagte nahm nach dem Tod des … das Amt des Testamentsvollstreckers an. Zum Nachlass gehörten Bankguthaben, die unter Einschaltung der … bei der … geführt wurden. Am 15.01.2020 wurden 20.000,00 € auf ein gesondertes Verrechnungskonto mit der Endnummer … umgebucht. Dieser Betrag war für das Vermächtnis der Klägerin vorgesehen. Das Konto wurde weiterhin unter der Nachlassbezeichnung und nicht auf den Namen der Klägerin geführt. Zum 30.09.2022 wies es unverändert ein Guthaben von 20.000,00 € auf. Auf dem weiteren Verrechnungskonto mit der Endnummer … befanden sich noch 10.691,89 € (Anlagen K6 und K7).
Der Beklagte ließ sich den für das Vermächtnis bestimmten Betrag von 20.000,00 € vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin auf ein eigenes Konto übertragen und verbrauchte ihn für eigene Zwecke. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der Betrag der Klägerin bis heute nicht zugeflossen ist. Der Beklagte beruft sich hinsichtlich seiner bankseitigen Verfügungsbefugnis auf eine vom Erblasser erteilte, über dessen Tod hinaus geltende Generalvollmacht. Die Klägerin macht geltend, ihre Mutter habe sämtliche Kontovollmachten bereits mit Schreiben vom 15.01.2020 (Anlage K8) widerrufen. In einer E-Mail vom 23.06.2023 (Anlage K9) teilte die Bank der Mutter der Klägerin mit, ein Widerruf unter Nachweis eines berechtigten Interesses habe ihr nicht vorgelegen.
Mit E-Mail vom 11.05.2024 (Anlage K2) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Betrag von 20.000,00 € nebst Zinsen bis spätestens zum … auf ihr Konto zu überweisen, damit sie an ihrem 18. Geburtstag darauf zugreifen könne. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 17.11.2025 (Anlage K3) verlangten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nochmals Zahlung bis zum 30.11.2025.
Das Amtsgericht Backnang verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 09.01.2025 (Anlage K4) wegen Untreue und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 € an. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart bewilligte dem Beklagten Ratenzahlungen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2026 erklärte der Beklagte, bisher neun Raten von jeweils 30,00 €, insgesamt 270,00 €, an die Staatsanwaltschaft geleistet zu haben. Die Klägerin hat hieraus keine Zahlung erhalten.
Mit Schreiben vom 25.08.2026 an das Nachlassgericht (Anlage B1 zur Klageerwiderung) erklärte der Beklagte, sein Amt als Testamentsvollstrecker niederzulegen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte wegen der pflichtwidrigen Verwendung des Geldes unabhängig von seiner Stellung als Miterbe persönlich. Seine Verpflichtung zur Sicherung und Erfüllung des Vermächtnisses habe weder von der Bezeichnung des Bankkontos noch davon abgehangen, auf welche Vollmacht er sich gegenüber der Bank berufen habe. Sie müsse sich nicht auf eine Inanspruchnahme ihrer Mutter verweisen lassen.
Ferner verlangt die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von insgesamt 1.372,78 € gemäß der Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2026 (Anlage K5). Davon wurden 877,03 € durch die Rechtsschutzversicherung übernommen; die Zahlung wurde nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin am 06.02.2026 angewiesen. Den Restbetrag von 495,75 € hat die Klägerin nicht beglichen. Hinsichtlich des übernommenen Betrags beruft sie sich auf eine Ermächtigung vom 22.09.2026 zur Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen (Bl. 62 f. d.A.) und verlangt Zahlung an die ….
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2024 zu zahlen;
2. den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte …, …, in Höhe von 877,03 € an die …, …, zu der Schadensnummer … auf das Konto IBAN … zu zahlen sowie einen Betrag von 495,75 € an sie zu erstatten, hilfsweise sie von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 495,75 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und für den Fall seiner ganzen oder teilweisen Verurteilung, ihm die Ausübung der Rechte aus den §§ 1975 bis 1992 BGB gemäß § 780 Abs. 1 ZPO auch hinsichtlich der Prozesskosten vorzubehalten.
Der Beklagte hält sich für nicht persönlich ersatzpflichtig. Der unstreitig bestehende Vermächtnisanspruch richte sich gegen die Erben. Da das Konto zum Nachlass gehört habe und das Vermächtnis noch nicht erfüllt worden sei, könne durch die Entnahme allenfalls der Nachlass beziehungsweise die Miterbin, nicht aber die Klägerin geschädigt worden sein. Der Beklagte habe über das Guthaben nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Miterbe unter Inanspruchnahme seiner Generalvollmacht verfügt. Im Nachlass seien hinreichende weitere Vermögenswerte vorhanden gewesen, um sowohl das Vermächtnis als auch den entnommenen Betrag bei der Auseinandersetzung auszugleichen. Für die Verwendung der Mittel macht er eine durch die erbrechtlichen Auseinandersetzungen mit seiner Schwester entstandene persönliche Notlage geltend. Hinsichtlich seiner Haftung als Miterbe erhebt er ausdrücklich die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB.
Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vorausgegangen. Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 27.03.2026 wurde dem Beklagten am 01.04.2026 zugestellt. Nach dessen Widerspruch wurde das Verfahren an das Landgericht Stuttgart abgegeben. Das Gericht hat am 22.09.2026 mündlich verhandelt. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 24.09.2026 und 25.09.2026 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Nach Wiedereröffnung der Verhandlung ist der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf den 28.09.2026 bestimmt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2026 (Bl. 64 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Die Klage ist zunächst zulässig.
Soweit die Klägerin Zahlung von 877,03 € an die Rechtsschutzversicherung verlangt, ist sie aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung zur Geltendmachung des übergegangenen Erstattungsanspruchs im eigenen Namen prozessführungsbefugt. Ihr schutzwürdiges Interesse an der einheitlichen Durchsetzung der aus demselben Schadensereignis entstandenen Ansprüche ergibt sich aus ihrer fortbestehenden eigenen Forderung und ihrer versicherungsvertraglichen Mitwirkungspflicht bei der Anspruchsverfolgung (§ 86 Abs. 2 VVG). Der Beklagte wird durch die offengelegte Prozessstandschaft nicht unbillig benachteiligt. Die Zahlung wird ausdrücklich an den bezeichneten Anspruchsinhaber verlangt.
B. Die Klage ist vollumfänglich begründet.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen persönlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,00 € aus § 2219 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat die ihm als Testamentsvollstrecker gerade zugunsten der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, die für ihr Vermächtnis bestimmten Mittel zu erhalten und ihr diese spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres zur freien Verfügung zu überlassen. Er hat den Betrag stattdessen für sich verwendet. Hierdurch ist der Klägerin ein eigener Schaden in Höhe des ausgebliebenen Vermächtnisses entstanden.
1. § 2219 Abs. 1 BGB begründet eine eigene Verantwortlichkeit des Testamentsvollstreckers für die schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten. Anspruchsberechtigt ist neben dem Erben ausdrücklich auch der Vermächtnisnehmer, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist. Die Haftung setzt weder eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Vermächtnisnehmer noch dessen vorherige Inanspruchnahme der beschwerten Erben voraus. Vielmehr gehört die Ausführung der letztwilligen Verfügungen und damit die Erfüllung der von seinem Aufgabenkreis erfassten Vermächtnisse nach § 2203 BGB zu den eigenen Pflichten des Testamentsvollstreckers (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2000 - IV ZR 99/99 -, juris Rn. 14; OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2023 - 2 U 2/23 -, juris Rn. 112; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2026 - 14 U 18/25 [Wx] -, juris Rn. 28 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist nach § 4 des Erbvertrags Vermächtnisnehmerin. Das ergänzende Testament vom 29.10.2019 hat diese Zuwendung und die zu ihrer Durchführung angeordnete Testamentsvollstreckung nicht aufgehoben. Die Wirksamkeit des Vermächtnisses, seine Höhe sowie die Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker durch den Beklagten stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. Seine Aufgabe bestand nach dem ausdrücklichen Wortlaut der letztwilligen Verfügung gerade darin, dieses Vermächtnis zu erfüllen und den Vermächtnisgegenstand während der Minderjährigkeit der Klägerin zu verwalten.
Dabei sind der Anfall und die Fälligkeit des Vermächtnisses einerseits und die zeitweilige Verwaltung des Vermächtnisgegenstands andererseits zu unterscheiden. Nach der ausdrücklichen Anordnung fiel das Vermächtnis bereits mit dem Erbfall an und war unverzüglich zur Erfüllung fällig. Dies entspricht der Unterscheidung zwischen dem Entstehen des Vermächtnisanspruchs nach § 2176 BGB und seiner nach dem Inhalt der Verfügung zu bestimmenden Fälligkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2026 - 14 U 18/25 [Wx] -, juris Rn. 35; Rudy, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2176 Rn. 4). Die daneben angeordnete Verwaltung bis zur Volljährigkeit sollte den Erhalt der Zuwendung sichern und nicht deren zwischenzeitlichen Verbrauch durch den Testamentsvollstrecker ermöglichen. Spätestens mit dem ausdrücklich bestimmten Ende der Verwaltung am 05.06.2024 musste der Betrag der Klägerin zur freien Verfügung stehen.
Der Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, das Vermächtnis sei noch nicht erfüllt gewesen. § 2219 Abs. 1 BGB schützt den Vermächtnisnehmer gerade auch bei der Erfüllung des Vermächtnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - IV ZB 42/12 -, juris Rn. 16; Dutta, in: Staudinger, BGB, 2021, § 2219 Rn. 5, 13 f.). Wäre seine Anwendung von einer bereits erfolgten Erfüllung abhängig, liefe dieser Schutz gegenüber einem Testamentsvollstrecker leer, der die Erfüllung durch eine pflichtwidrige Verfügung über die dafür bestimmten Mittel selbst verhindert. Ein bereits vollzogener Erwerb des Vermächtnisgegenstands durch die Klägerin ist daher keine Voraussetzung ihres Ersatzanspruchs.
2. Nach § 2216 Abs. 1 BGB war der Beklagte zur ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde durch die konkrete Aufgabenbestimmung des Erblassers dahin präzisiert, dass er den für die Klägerin vorgesehenen Betrag sichern und zur bestimmungsgemäßen Verwendung bereithalten musste. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen in eigener Verantwortung auszulegen und auszuführen. Dabei besteht seine Bindung an den Willen des Erblassers unabhängig von möglicherweise gegenläufigen Interessen der Erben (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2021 - V ZR 158/19 -, juris Rn. 21; Heckschen, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2216 BGB Rn. 10).
a) Die Verwendung des Betrages von 20.000,00 € für die eigene Lebensführung war damit unvereinbar. Der Betrag war im Nachlass vorhanden, auf einem gesonderten Verrechnungskonto ausgewiesen und für das Vermächtnis der Klägerin bestimmt. Der Beklagte hat ihn an sich übertragen und für eigene Zwecke verbraucht. Damit hat er die Mittel weder für die Erfüllung des Vermächtnisses eingesetzt noch zur Sicherung dieses Zwecks erhalten. Ein Recht, sie bis zur späteren Auseinandersetzung des Nachlasses als eigenen Kredit in Anspruch zu nehmen, ergab sich aus der letztwilligen Verfügung keineswegs.
b) Dass das Verrechnungskonto weiterhin dem Nachlass zugeordnet war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin macht nicht geltend, allein durch die Anordnung des Vermächtnisses bereits Inhaberin der Forderung gegen die Bank geworden zu sein. Der schuldrechtliche Vermächtnisanspruch und die Inhaberschaft am Bankguthaben sind zu trennen. Für die hier maßgebliche Pflichtverletzung genügt, dass gerade dieses Guthaben zur Erfüllung des von dem Beklagten zu vollziehenden Vermächtnisses bestimmt war und seiner Verwaltung unterlag. Die fortbestehende Zuordnung zum Nachlass rechtfertigte es nicht, die zweckgebundenen Mittel dem vorgesehenen Vollzug zu entziehen.
c) Ebenso wenig beseitigt die von dem Beklagten behauptete Generalvollmacht die Pflichtwidrigkeit. Eine gegenüber der Bank bestehende Vertretungsmacht betrifft die Befugnis, im Außenverhältnis wirksame Verfügungen vorzunehmen. Sie beantwortet nicht die davon zu unterscheidende Frage, ob der Bevollmächtigte diese Befugnis im Verhältnis zu den geschützten Personen für eigene Zwecke ausnutzen darf. Auch eine fortgeltende und bankseitig uneingeschränkt wirksame Vollmacht hätte den Beklagten nicht von seinen daneben bestehenden Pflichten als Testamentsvollstrecker entbunden. Ob die Vollmacht wirksam widerrufen worden war und ob der Bank der Widerruf zugegangen ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
d) Der Beklagte konnte sich seiner Verantwortung auch nicht dadurch entziehen, dass er die konkrete Überweisung seiner Tätigkeit als Miterbe und nicht seinem Amt als Testamentsvollstrecker zuordnet. Maßgeblich ist nicht die von ihm für die einzelne Handlung gewählte Bezeichnung, sondern ob er dadurch eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Wer kraft übernommenen Amts bestimmte Mittel bewahren und zur Erfüllung eines Vermächtnisses verwenden muss, verletzt diese Pflicht auch dann, wenn er die Mittel unter Berufung auf eine anderweitig begründete Verfügungsbefugnis an sich nimmt. Die zugleich bestehende Stellung als Miterbe hebt die Bindung an den übernommenen Aufgabenkreis nicht auf. Das Vorliegen einer Pflichtverletzung beurteilt sich vielmehr nach den objektiv bestehenden Verpflichtungen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2026 - 14 U 18/25 [Wx] -, juris Rn. 44; Heckschen, in: Burandt/Rojahn, a.a.O., § 2219 BGB Rn. 9, 11; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2219 Rn. 11).
e) Die im Erbvertrag enthaltenen Befreiungen erlaubten den Eigenverbrauch schließlich ebenfalls nicht. Die Befreiung von § 181 BGB erleichtert die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte; sie gestattet indes nicht, fremdnützig zu verwaltendes Vermögen ohne Rechtsgrund für eigene Zwecke zu verbrauchen. Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker insbesondere nicht von den Verpflichtungen aus §§ 2216 und 2219 BGB befreien. Die Formulierung, er habe alle nach dem Gesetz möglichen Rechte und Befreiungen, ändert daher nichts an der Pflicht zum Erhalt der für die Klägerin bestimmten Mittel.
3. Die maßgebliche Entnahme und der Eigenverbrauch bedürfen keiner Beweisaufnahme.
a) Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 25.08.2026 eingeräumt, Nachlassmittel in Höhe von 20.000,00 € für sich verbraucht zu haben. Im Schriftsatz vom 09.09.2026 hat er die Darstellung der Klägerin zu dem Bankvermögen und den von ihm vorgenommenen Verfügungen ausdrücklich als zutreffend bezeichnet. Seine weiteren Ausführungen betreffen deren rechtliche Einordnung, nicht den tatsächlichen Vorgang. Der zugrunde zu legende Sachverhalt steht daher unabhängig von den Feststellungen im Strafurteil fest (§ 138 Abs. 3 ZPO).
b) Das Urteil des Amtsgerichts Backnang entfaltet im vorliegenden Zivilprozess keine Bindungswirkung. Das Gericht leitet die persönliche Haftung weder aus der bloßen Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung noch ungeprüft aus deren rechtlicher Bewertung ab. Es stützt sich vielmehr auf die letztwilligen Verfügungen, die vorgelegten Bankunterlagen und das übereinstimmende tatsächliche Vorbringen der Parteien. Einer Beiziehung der Strafakten oder der Vernehmung der für die unstreitigen Vorgänge angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht. Auch auf welchen genauen Tag die Entnahme fiel, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass der Eigenverbrauch während der übernommenen Verwaltung und vor der geschuldeten Freigabe an die Klägerin erfolgte.
4. Der Beklagte handelte schuldhaft. Er kannte seinen auf die Sicherung und Erfüllung des Vermächtnisses beschränkten Auftrag und die Bestimmung des gesondert geführten Betrags. Dennoch verwendete er die Mittel bewusst für sich. Ein Irrtum über die Herkunft des Geldes, die Person der Begünstigten oder die Höhe der Zuwendung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst eine unzutreffende rechtliche Vorstellung, als Miterbe vorübergehend auf das Geld zugreifen zu dürfen, könnte ihn angesichts der eindeutigen Aufgabenbestimmung jedenfalls nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlasten.
Die geltend gemachte persönliche Notlage rechtfertigt die Verwendung des Geldes ebenfalls nicht. Auch ein unentgeltlich tätiger Testamentsvollstrecker muss die gesetzlichen und letztwillig konkretisierten Pflichten erfüllen. Die Kosten eigener Auseinandersetzungen mit einer Miterbin sind nicht schon deshalb Aufwendungen zur Erfüllung des Vermächtnisses oder zur ordnungsmäßigen Verwaltung seines Gegenstands. Einen entsprechenden, gerade aus diesen Mitteln zu befriedigenden Aufwendungsersatzanspruch hat der Beklagte im Übrigen nicht dargelegt.
5. Die Pflichtverletzung hat bei der Klägerin einen Schaden von 20.000,00 € verursacht.
a) Maßgebend ist der Vergleich ihrer tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen Lage, die bei pflichtgemäßer Erfüllung des übernommenen Auftrags bestünde (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen und bei ordnungsmäßigem Vorgehen ausgeblieben sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2026 - 14 U 18/25 [Wx] -, juris Rn. 33; Tolksdorf, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2026, § 2219 BGB Rn. 29, 32).
b) Bei pflichtgemäßer Verwaltung hätte der im Nachlass vorhandene und für die Klägerin ausgesonderte Betrag erhalten werden und ihr mit dem Ende der angeordneten Verwaltung zur freien Verfügung gestellt werden können. Tatsächlich ist dies wegen der privaten Verwendung durch den Beklagten unterblieben. Die Klägerin hat die ihr zugedachte Zuwendung nicht erhalten. Ihr Schaden besteht nicht lediglich in einer Verminderung des gemeinschaftlichen Nachlasses, sondern im Ausbleiben der gerade ihr geschuldeten und durch den übernommenen Auftrag gesicherten Leistung. Sie verlangt daher Ersatz ihres eigenen Vollzugsinteresses und nicht im Wege einer Prozessstandschaft den Ausgleich eines Schadens ihrer Mutter oder der Erbengemeinschaft.
c) Auch der Einwand, die Klägerin könne weiterhin gegen die Erben vorgehen, schließt diesen Schaden nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat für einen zur Sicherung eines Nachvermächtnisses bestellten Testamentsvollstrecker ausdrücklich entschieden, dass der Vermächtnisnehmer nicht zunächst die Erben erfolglos in Anspruch nehmen muss. Der geschützte Schaden kann darin liegen, dass er wegen der Pflichtverletzung nicht in den Genuss der Zuwendung gelangt. Auch der fortbestehende Erfüllungsanspruch gegen die Beschwerten beseitigt die eigene Verantwortlichkeit des Testamentsvollstreckers nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2000 - IV ZR 99/99 -, juris Rn. 14). Andernfalls würde die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene unmittelbare Haftung durch eine im Gesetz nicht angeordnete Subsidiarität ersetzt.
Die Rechtsprechung unterscheidet dementsprechend zwischen einer noch ausstehenden Leistung aus dem Nachlass und der persönlichen Ersatzpflicht wegen einer bereits erfolgten, den Berechtigten benachteiligenden Fehlverwendung von Nachlassmitteln. So hat das Oberlandesgericht München bei einer fehlerhaften Nachlassverteilung einen eigenen Schadensersatzanspruch der zu gering bedachten Miterbin anerkannt, obwohl noch Barmittel im Nachlass vorhanden waren. Auch die bloße Aussicht auf einen späteren Ausgleich ließ den eingetretenen Schaden nicht entfallen (vgl. OLG München, Urteil vom 13.03.2019 - 20 U 1345/18 -, juris Rn. 20 ff.; hierzu Möller, EE 2019, 151, 152). Der dortige Sachverhalt betrifft zwar eine Miterbin und nicht eine Vermächtnisnehmerin. Der tragende Gesichtspunkt, dass vorhandenes Restvermögen nicht mit einer tatsächlichen Behebung des individuell eingetretenen Nachteils gleichgesetzt werden darf, gilt jedoch auch hier.
d) Dem Gericht ist dabei bewusst, dass die Haftung für den vollen Wert eines Vermächtnisses bei dessen bloßer Nichterfüllung umstritten ist, wenn der Vermächtnisanspruch noch problemlos erfüllt werden kann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diese Frage zuletzt ausdrücklich offengelassen und einen Schadensersatzanspruch in einem Fall verneint, in dem die Erfüllung wegen einer vom Begünstigten selbst veranlassten Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Verfügung objektiv verweigert werden durfte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2026 - 14 U 18/25 [Wx] -, juris Rn. 34, 39 ff.; zum Meinungsstand mit Nachweisen auf Muscheler, ZEV 2013, 229 und Brambring, ZEV 2002, 137).
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der Beklagte hat nicht lediglich die Vornahme einer noch ohne Weiteres möglichen Erfüllungshandlung hinausgeschoben oder zur Klärung berechtigter Zweifel zurückgestellt. Vielmehr hat er die eigens zur Sicherung des Vermächtnisses vorhandenen Mittel aktiv entzogen und verbraucht. Die Wirksamkeit und die Höhe des Vermächtnisses stehen außer Streit. Ebenso fehlt es an einer noch laufenden Verwaltung, die eine weitere Zurückhaltung des Betrags gegenüber der inzwischen volljährigen Klägerin rechtfertigen könnte. Der Beklagte hat den Betrag nicht wieder bereitgestellt. Sein allgemeiner Hinweis auf weitere Vermögenswerte im ungeteilten Nachlass zeigt weder einen durchgeführten Ausgleich noch auf, dass der Klägerin die Zuwendung tatsächlich zur Verfügung steht. Sie müsste vielmehr gerade die zusätzlichen Schritte gegen die beschwerten Erben unternehmen, deren vorherige Ausschöpfung nach der vorgenannten Rechtsprechung keine Voraussetzung ihres Anspruchs gegen den Testamentsvollstrecker ist.
e) Die Ursächlichkeit wird auch nicht durch den Streit beider Miterben unterbrochen. Der gesonderte Betrag war zur Erfüllung des Vermächtnisses verfügbar. Der Beklagte legt keinen Umstand dar, aufgrund dessen die Zuwendung bei pflichtgemäßem Erhalt der Mittel dennoch hätte ausfallen müssen. Insbesondere ist nicht behauptet, der Betrag sei zur vorrangigen Befriedigung anderer Nachlassgläubiger benötigt und hierfür verwendet worden. Er wurde vielmehr nach dem ureigenen Vortrag des Beklagten für dessen persönliche Zwecke verbraucht. Eine bloß beabsichtigte spätere Verrechnung innerhalb der Erbengemeinschaft ersetzt die geschuldete Sicherung und Auskehrung nicht.
f) Eine doppelte Befriedigung der Klägerin ist mit der Zuerkennung des Ersatzanspruchs nicht verbunden. Sie darf die ausgebliebene Zuwendung nur einmal erhalten; eine tatsächliche Befriedigung ist auch bei der weiteren Verfolgung konkurrierender Ansprüche zu berücksichtigen. Auch über etwaige Ausgleichsansprüche des Beklagten oder eine spätere Auseinandersetzung unter den Miterben ist hier nicht zu entscheiden. Eine Einrede, die gerade auf die Abtretung eines bestimmten anderweitigen Anspruchs Zug um Zug gegen Ersatzleistung gerichtet wäre, hat der Beklagte nicht erhoben.
6. Die Erklärung vom 25.08.2026, das Amt als Testamentsvollstrecker niederzulegen, beseitigt die persönliche Ersatzpflicht nicht. Nach der letztwilligen Anordnung endete die Testamentsvollstreckung bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin am …. Unabhängig davon wirkt eine spätere Amtsbeendigung nicht auf bereits begangene Pflichtverletzungen und daraus entstandene Ersatzansprüche zurück. Der Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB ist gegen den Beklagten persönlich und nicht gegen einen jeweiligen Inhaber des Testamentsvollstreckeramts gerichtet (vgl. Bonefeld, in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2025, § 2219 BGB Rn. 10; Möller, EE 2019, 151, 152).
7. Die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB greift gegenüber dem zuerkannten Anspruch nicht durch. Die Vorschrift betrifft die Haftung des Miterben für Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung. Der hier maßgebliche Schadensersatzanspruch beruht dagegen auf einer eigenen, nach dem Erbfall begangenen Pflichtverletzung des Beklagten als Testamentsvollstrecker. Er haftet dafür mit seinem eigenen Vermögen. Dass derselbe Beklagte daneben als Miterbe zu den mit dem Vermächtnis Beschwerten gehört, macht seine persönliche Ersatzpflicht nicht zu einer lediglich ererbten oder auf den Nachlass beschränkbaren Schuld.
Aus demselben Grund ist der beantragte Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht auszusprechen. Der Beklagte wird hinsichtlich des Anspruchs aus § 2219 Abs. 1 BGB nicht als Erbe eines fremden Schuldners, sondern wegen einer eigenen Verpflichtung verurteilt. Die Versagung des Vorbehalts beruht damit auf der Art der zuerkannten Forderung und nicht auf einer allgemeinen Billigkeitserwägung, der Beklagte dürfe von seinem Fehlverhalten nicht profitieren. Für einen Vorbehalt hinsichtlich der auf diesem Rechtsstreit über seine Eigenverbindlichkeit beruhenden Prozesskosten besteht ebenfalls keine Grundlage.
8. Die vom Beklagten angeführten Zahlungen von insgesamt 270,00 € an die Staatsanwaltschaft sind nicht von der Klageforderung abzuziehen. Selbst wenn sämtliche Zahlungen in der angegebenen Höhe erfolgt sind, haben sie den Anspruch der Klägerin nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Zahlungen erfolgten auf eine staatlich vollstreckte Einziehung von Wertersatz. Der Klägerin ist daraus noch kein Betrag zugeflossen. Eine Ermächtigung der Staatsanwaltschaft durch die Klägerin zur Entgegennahme zivilrechtlich schuldbefreiender Zahlungen ist nicht dargetan.
Die Vollstreckung der Einziehung und die Befriedigung des Verletzten sind im Übrigen gänzlich voneinander zu unterscheiden. §§ 459h Abs. 2, 459k StPO sehen die Auskehrung an den Anspruchsinhaber in einem gesonderten Verfahren vor. Dass ein zivilrechtlicher Titel neben der Einziehungsentscheidung bestehen kann, zeigt insbesondere § 459k Abs. 5 StPO. Für eine Befriedigung des Geschädigten durch den Einziehungsbetroffenen sieht § 459l Abs. 2 StPO seinerseits einen Ausgleich vor. Der Beklagte ist daher durch das Nebeneinander beider Verfahren nicht schutzlos, kann aber jedenfalls seine noch nicht an die Klägerin ausgekehrten Zahlungen nicht bereits jetzt als Erfüllung ihrer Forderung behandeln.
II. Da die unbeschränkte persönliche Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Betrags bereits aus § 2219 Abs. 1 BGB folgt, kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang daneben ein Anspruch aus §§ 2147, 2174, 1967 Abs. 2, 2058 BGB gegen den Beklagten als Miterben besteht und insoweit eine Haftungsbeschränkung zu berücksichtigen wäre. Ebenso kann offenbleiben, ob sich die Zahlungspflicht zusätzlich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB ergibt.
III. Die Klägerin kann Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Spätestens mit dem Ende der angeordneten Verwaltung musste ihr der Betrag uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Der Beklagte hatte die hierfür bestimmten Mittel bewusst für sich verbraucht und dadurch die rechtzeitige Auskehrung vereitelt. Unter diesen besonderen Umständen war nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine weitere Mahnung nicht erforderlich. Der Beklagte bedurfte keiner zusätzlichen Warnung, dass er die zweckwidrig vereinnahmten Mittel nicht über das ihm bekannte Ende seiner Verwaltung hinaus vorenthalten durfte. Hinzu kommt die ausdrückliche Zahlungsaufforderung vom 11.05.2024 zum ….
Dies folgt nicht schon daraus, dass irgendeine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern aus der bewussten Entziehung gerade der zur termingerechten Auskehrung bestimmten Mittel bei eindeutig festgelegtem Ende der Verwaltung. Die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage entlastet den Beklagten insoweit nicht. Ob die E-Mail vom 11.05.2024 für sich allein die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB erfüllte, kann daher offenbleiben. Zinsen für einen früheren Zeitraum sind nicht beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO).
IV. Die zur außergerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als adäquate Folge der Pflichtverletzung nach § 2219 Abs. 1, § 249 BGB ersatzfähig. Nachdem der Beklagte die für die Klägerin bestimmten Mittel verbraucht und trotz Zahlungsaufforderung nicht ausgekehrt hatte, durfte die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Beauftragung zur außergerichtlichen Anspruchsverfolgung ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben vom 17.11.2025. Dieses kündigte weitere rechtliche Schritte erst für den Fall des erneuten fruchtlosen Fristablaufs an.
Der geltend gemachte Betrag von 1.372,78 € entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € in Höhe von 1.133,60 €, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 € und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 219,18 €. Die Berechnung entspricht der Rechnung vom 01.07.2026. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe sind nicht erhoben.
Soweit die Rechtsschutzversicherung die Kosten in Höhe von 877,03 € bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens übernommen hatte, ist der entsprechende Erstattungsanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen. Die Klägerin verfolgt ihn aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung im eigenen Namen mit dem zutreffend auf Zahlung an die … gerichteten Antrag.
Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 495,75 € ist die Klägerin selbst anspruchsberechtigt. Dass sie diesen Restbetrag noch nicht an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, beschränkt die Klägerin nicht auf den hilfsweise verlangten Freistellungsanspruch. Ein auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch geht entsprechend § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Ersatzpflichtige jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02 -, juris Rn. 15 ff.). So liegt es hier. Der Beklagte hat nicht lediglich die Höhe einzelner Gebühren beanstandet, sondern seine eigene Ersatzpflicht insgesamt und auch nach den gerichtlichen Hinweisen kategorisch verneint. Einer weiteren Fristsetzung zur Freistellung bedurfte es daher nicht. Über den Hilfsantrag war somit nicht mehr zu entscheiden.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Soweit die Klage hinsichtlich der im Mahnbescheid geltend gemachten Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 697 Abs. 2 Satz 2 ZPO als zurückgenommen gilt, bleibt dies wegen der Geringfügigkeit der Zuvielforderung und mangels hierdurch veranlasster Mehrkosten ohne Auswirkung auf die Kostenverteilung.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
E. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
Die mit der Hauptforderung geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht.
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