Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten Rohr-Rohzucker, der zum unmittelbaren Verbrauch (Reformhäuser) und zur Verarbeitung in der Lebensmittel- und Tabakindustrie bestimmt ist, durchzuführen, (Bestätigung der Rspr. des Senats seit Urteil vom 23.07.1959 - OS V 133/56, AWD 60, 19).
2. Die Festsetzung des Übernahmepreises in Höhe des Abgabepreises verstößt gegen den Sinn und Zweck des § 9 des Zuckergesetzes, wenn durch diese Preisfestsetzung die Gestehungskosten des Einführers (Einkaufspreis und notwendige Einfuhr- und Einfuhrnebenkosten) nicht gedeckt werden können. Eine Erstattung von Unterschiedsbeträgen kann dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.