Eine Gemeinschaftsgülleanlage mit 1.350 cbm Fassungsvermögen kann wegen des damit verbundenen erhöhten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Gemeinschaftsgülleanlage mit 1.350 cbm Fassungsvermögen kann wegen des damit verbundenen erhöhten seuchenhygienischen Risikos auch bei Einhaltung eines Abstandes von 475 m zu einem schweineproduzierenden Betrieb nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.