VG Karlsruhe · Baden-Württemberg 3. Kammer Beschluss LS

Gemäß Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) können Mitgliedstaaten Überstellungsentscheidungen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Gemäß Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) können Mitgliedstaaten Überstellungsentscheidungen im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO einem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen, wenn die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten wird.

2. Liegt ein Fall des Art. 42 Abs. 3 AMMVO vor, sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG ein intendiertes Ermessen dahingehend vor, dass an den Bevollmächtigten zugestellt werden soll, wenn ein solcher bestellt worden ist.

3. Eine Abweichung von der in § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehenen Zustellung an den Bevollmächtigten bedarf einer Ermessensentscheidung, deren Ausübung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der auf Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Durchführung der Abschiebung des Antragsgegners (§ 58 Abs. 6 und 8 AufenthG) liegen nicht vor. Der Antragsgegner ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vollziehbar ausreisepflichtig, sodass es an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung für seine Abschiebung und damit auch für die beantragte Durchsuchungsanordnung fehlt, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG.

3

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegner nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner hat gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 02.07.2026 im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren fristgerecht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (hierzu unter 1.1.). Der fristgerecht gestellte Eilrechtsschutzantrag führt dazu, dass die Abschiebung des Antragsgegners vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig ist (hierzu unter 1.2.).

4

1.1. Der anwaltlich vertretende Antragsgegner hat hinsichtlich des Bescheids des Bundesamts fristwahrend am 21.07.2026 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. …) gestellt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.

5

1.1.1. Im Fall des Antragsgegners ist der Bescheid des Bundesamts vom 02.07.2026 im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) ergangen. Die Zustellung dieses Bescheids richtet sich entsprechend der seit dem 12.06.2026 geltenden Rechtslage nach den unionsrechtlichen Vorgaben der AMMVO. Diese werden ergänzt durch das nationale Zustellungsrecht des AsylG.

6

Gemäß Art. 42 Abs. 3 AMMVO können die Mitgliedstaaten die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO einem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen, wenn die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten wird. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG konkretisiert diese unionsrechtliche Befugnis dahin, dass grundsätzlich („soll“) an den Bevollmächtigten zuzustellen ist, sofern der Ausländer einen solchen bestimmt hat. Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Verfahrens, da im Allgemeinen die Erreichbarkeit des Bevollmächtigten leichter gewährleistet werden kann (Hailbronner in: Hailbronner Kommentar Ausländerrecht, Stand: 01.04.2026, § 10 AsylVfGNG).

7

§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG konkretisiert demzufolge die unionsrechtliche Ermessensregelung hin zu einem sog. intendierten Ermessen, sodass die Zustellung im Fall einer Bevollmächtigung regelmäßig an den Bevollmächtigten zu erfolgen hat, sofern im Einzelfall nicht eine andere Entscheidung getroffen wird. Jedenfalls setzt dies eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, deren Ausübung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

8

1.1.2. Hieran gemessen liegt hinsichtlich der Zustellung des Bescheids vom 02.07.2026 ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor.

9

Zu den gemäß § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu prüfenden Ermessensfehlern zählt neben den ausdrücklich genannten Ermessensfehlern des Ermessensfehlgebrauchs und der Ermessensüberschreitung auch der Ermessensnichtgebrauch. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn es zu gar keiner Ermessensentscheidung gekommen ist, etwa deshalb, weil die Verwaltung die Tatsache, dass eine Ermessensnorm vorliegt übersehen hat oder sich – warum auch immer – gebunden fühlte (Decker in: BeckOK VwGO, 78. Edition Stand 01.07.2026, VwGO § 114 Rn. 17).

10

Der Bescheid des Bundesamts wurde ausschließlich dem Antragsgegner persönlich per Postzustellungsurkunde am 09.07.2026 zugestellt (…, Az. …). Der am 21.07.2026 bei Gericht eingegangene Antrag auf Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre demzufolge erst nach Ablauf der Wochenfrist des Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 AMMVO i.V.m. § 34a Abs. 3 Satz 1, § 74 AsylG erfolgt, sofern die Bekanntgabe an den Antragsgegner der maßgebliche Zeitpunkt des Fristbeginns wäre.

11

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Ermessensentscheidung des Bundesamts dahingehend, den Bescheid vom 02.07.2026 entgegen der Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG gerade nicht an den Bevollmächtigten des Antragsgegners zuzustellen, ist anhand der Behördenakten nicht ersichtlich und auch sonst nicht erkennbar.

12

Dies zeigt sich bereits darin, dass der formularmäßigen Verfügung vom 02.07.2026 zur Zustellung des Bescheids (…, Az. …) lediglich die Entscheidung zur Zustellung des Bescheids an sich zu entnehmen ist. Eine Konkretisierung zur Auswahl des Adressaten der Zustellung fehlt gänzlich, was jedoch angesichts der Vorgaben des Art. 42 Abs. 3 AMMVO sowie des § 10 Abs. Abs. 2 Satz 1 AsylG durchaus angebracht wäre. Darüber hinaus war dem Bundesamt die Bevollmächtigung des Antragsgegners schon während des behördlichen Verfahrens wohl bekannt. So hat sich der Bevollmächtigte bereits mit Schreiben vom 30.03.2026 gegenüber dem Bundesamt legitimiert (…, Az. …). Zusätzlich ist im Protokoll über die Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags ausdrücklich die Vertretung des Antragsgegners durch den Bevollmächtigten vermerkt (…, Az. …). Eine Beendigung der Bevollmächtigung ist demgegenüber an keiner Stelle der Behördenakten vermerkt und dürfte auch nicht vorliegen, zumal sich der Bevollmächtigte auch im gerichtlichen Klage- bzw. Antragsverfahren legitimiert hat.

13

Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, warum der Bevollmächtigte nicht auch als solcher im Bescheid vom 02.07.2026 aufgeführt worden ist und schließlich auch nicht die Zustellung des Bescheids an ihn erfolgt ist. Es verbleibt vielmehr der Eindruck, das Bundesamt habe den ihm zur Verfügung gestellten Spielraum bei der Entscheidung über die Zustellung gänzlich nicht erkannt und demnach keine eigenen Erwägungen diesbezüglich angestellt.

14

1.1.3. Soweit die Bekanntgabe des Bescheids an den Antragsgegner persönlich gerade nicht den Beginn der Wochenfrist des Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 AMMVO i.V.m. § 34a Abs. 3 Satz 1, § 74 AsylG bestimmt, kommt es in Ermangelung entsprechender Regelungen in der AMMVO sowie im AsylG nach Maßgabe des § 8 VwZG auf den Zeitpunkt an, in dem der Bescheid dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Diese dürfte vorliegend am 16.07.2026 am Tag der Erhebung der Klage durch den Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. …) erfolgt sein. Demnach ist die Antragstellung des Eilrechtsantrags am 21.07.2026 fristgerecht erfolgt.

15

1.2. Der fristgerecht gestellte Eilrechtsschutzantrag führt dazu, dass die Abschiebung des Antragsgegners vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig ist, vgl. § 34a Abs. 3 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 Satz 3 AMMVO. Der Aufenthalt des Antragsgegners im Bundesgebiet ist für diesen Zeitraum zur Durchführung des Asylverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. gestattet. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) i.V.m. § 55 Abs. 1 AsylG n. F. scheidet vorliegend aus, da der Antrag vor dem 12.06.2026 eingereicht worden ist (vgl. Art. 79 Abs. Abs. 3 AsylVfVO).

16

2. Einer Entscheidung über die sonstigen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der beantragen Durchsuchung, insbesondere der Frage, ob Abschiebungen bzw. Überstellungen nach Italien tatsächlich durchgeführt werden können, bedarf es im vorliegenden Fall nicht.

17

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001654349