Der Staatsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt, die Anwendung von Bundesrecht …
Leitsatz
1. Der Staatsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab;der Staatsgerichtshof wäre grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1179 und 1181).
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Fachgerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn, aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt sich etwas anderes. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich und umfassend zu erwähnen und zu bescheiden. Es berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Fachgericht der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich mit seinem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die er selbst für richtig hält (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1179).
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