LG Frankfurt · Hessen 13. Zivilkammer Beschluss LS

Zu den Anforderungen an die Beschlussfassung über die Genehmigung baulicher Veränderungen durch einen …

Zivilrecht

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Beschlussfassung über die Genehmigung baulicher Veränderungen durch einen Eigentümer.

Tenor

Die Berufungskläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Die Berufungskläger mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

Gründe

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

Die Berufung wendet sich erfolglos gegen das erstinstanzliche Urteil.

Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, diese teilt die Kammer in vollem Umfang. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Die Beschlüsse entsprechen noch ordnungsmäßiger Verwaltung.

Dass es sich bei dem Beschluss zu TOP 11 um eine Genehmigung einer baulichen Veränderung handelt, ist zutreffend. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass zur Auslegung des Beschlusses das Protokoll herangezogen werden kann. Aus diesem ergibt sich – noch – mit hinreichender Klarheit der Beschlussgegenstand. Genehmigt worden ist die Errichtung einer Mauer auf dem Gemeinschaftseigentum, dazu finden sich Größenangaben. Damit ist für einen objektiven Dritten und einen Sonderrechtsnachfolger völlig eindeutig zu erkennen, welche Baumaßnahme genehmigt wurde. Es dürfte auch ausgeschlossen sein, dass sich an dieser Stelle mehrere Mauern befinden, so dass es zu Verwechslungen kommen kann. Das Bauwerk ist mit Mauer auch hinreichend eindeutig bezeichnet.

Handelt es sich daher um einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG kann die Anfechtung nur auf § 20 Abs. 4 WEG gestützt werden. Diese Voraussetzungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Weitere Beschlüsse bei baulichen Veränderungen sind sinnvoll, aber nicht zwingend. Aus § 21 Abs. 1 WEG ergibt sich, dass der bauwillige Eigentümer alle Kosten und Folgekosten zu tragen hat. Dies bedarf keiner Beschlussfassung, die ohnehin nur deklaratorisch wäre. Das Nutzungsrecht an dem Bauwerk – wobei zweifelhaft ist, wo dieses bei einer Mauer liegen soll – folgt ebenfalls aus § 21 Abs. 1 WEG.

Ebenfalls hatte die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 13 zu Recht keinen Erfolg. Ist die bauliche Veränderung genehmigt – besteht keine Möglichkeit einen Beseitigungsanspruch geltend zu machen; daher wäre gem. § 23 Abs. 4 WEG jeder andere Beschluss anfechtbar. ...

Da die Kammer nach alledem der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumt, wird angeregt, sie – zumindest aus Kostengründen – zurückzunehmen.

Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren wie das Amtsgericht mit bis zu 5.000 € festzusetzen. Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

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