Aufnahme in Klassenstufe 10 mit sonderpädagogischem Förderbedarf KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Inklusion im Schulwesen · Sonderpädagogischer Förderbedarf · § 123 VwGO
Sonstiges
Az.: 2 B 334/21
5 L 477/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Aufnahme in die Klassenstufe 10 der 107. Oberschule in D. im Schuljahr 2021/2022; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 14. Februar 2022 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. August 2021 - 5 L 477/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller, bei dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Klassenstufe 9 der 107. Oberschule in D.; er wurde nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Klassenstufe 10 dieser Oberschule im Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen, abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 1 2 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). a) Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr begehrte vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Oberschule im Schuljahr 2021/2022 unabhängig davon, ob er den Hauptschulabschluss erwirbt oder nicht, auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung vermittelt dem Antragsteller eine - im Ergebnis - endgültige Rechtsposition, weil sich die Vorwegnahme bis zu einer (obsiegenden oder klagabweisenden) rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren nicht mehr rückgängig machen lässt, wenn er die Klassenstufe 10 - mit oder ohne Hauptschulabschluss - beendet. Ein entsprechendes Klageverfahren wäre letztlich gegenstandslos. b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Oberschule indes weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG gliedert sich die Oberschule, die die Klassenstufen 5 bis 10 umfasst (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG), in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss (§ 3 Abs. 2 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, SOOSA); der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss (§ 3 Abs. 3 SOOSA). Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, gemäß § 4c Abs. 5 Satz 1 SächsSchulG in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet. Sie können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Oberschulen unterrichtet werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung, § 4c Abs. 5 Satz 2 SächsSchulG). Insoweit regelt § 63 SOOSA die Voraussetzungen, unter denen an der Oberschule inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen Abschlüsse erwerben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SOOSA erwerben diese Schüler den Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Abs. 1 Schulordnung Förderschulen (SOFS) und erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses, wenn sie mit Beendigung der Klassenstufe 9 eine Komplexe Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht und in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die Note „mangelhaft“ nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SOOSA aus- 3 4 5 geglichen werden kann. Schüler, die diese Vorgaben nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung der Klassenstufe 9 ein Abgangszeugnis (§ 63 Abs. 1 Satz 3 SOOSA). Damit hat es sein Bewenden. Einen Übergang in die Klassenstufe 10 der Oberschule sieht die Schulordnung nicht vor. Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, deren schulische Leistung die Erlangung eines Hauptschulabschlusses erwarten lässt, gilt nichts anderes. Sie können gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SOOSA ab Klassenstufe 7 unter Beibehaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Hauptschulbildungsgang besuchen. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz; der Wille der Eltern soll Berücksichtigung finden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 SOOSA). Für diese Schüler sind die Lehrpläne und die Stundentafel sowie die Lernziele des Hauptschulbildungsgangs der Schulart Oberschule verbindlich (§ 63 Abs. 2 Satz 4 SOOSA). Hiernach werden diese Schüler ab Klassenstufe 7 zwar weiterhin inklusiv unterrichtet, allerdings nicht mehr, wie in den Klassenstufen 5 und 6, lernzieldifferent nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, sondern wie die Regelschüler des Hauptschulbildungsgangs lernzielgleich nach dem Lehrplan des Hauptschulbildungsgangs. Von daher bestehen zwischen inklusiv unterrichteten Schülern, die wie der Antragsteller einen Abschluss nach § 63 Abs. 1 SOOSA erwerben, und inklusiv unterrichteten Schülern, die nach § 63 Abs. 2 SOOSA den Hauptschulbildungsgang besuchen und die in § 63 Abs. 3 SOOSA genannten Abschlüsse erwerben können, sowie Regelschülern, die ab Klassenstufe 7 den abschlussbezogenen Unterricht im Hauptschulbildungsgang besuchen (§ 3 Abs. 1, 4 und 5 SOOSA), keine Unterschiede. Für diese Schülergruppen endet die reguläre Schulbesuchsdauer einheitlich mit der Klassenstufe 9 und dem Erwerb des jeweils vorgesehenen Abschlusses. Insofern liegt, anders als der Antragsteller im Beschwerdeverfahren meint, „keine Unterscheidung hinsichtlich der Dauer des Schulbesuches „danach vor, „ob die Unterrichtung lernzieldifferent oder nach dem Lehrplan für den Hauptschulabschluss durchgeführt worden ist“ und muss der Antragsteller die Oberschule „bei inklusiver Beschulung … nicht vorzeitig verlassen“. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 SOOSA Schülern der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss (§ 51 Abs. 2 SOOSA) erworben haben, den Wechsel in die Klassenstufe 10 ermöglicht, und dass der Antragsteller seit der Klassenstufe 7 in den Differenzierungsfächern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SOOSA) mit den Schülern des Realschulbildungsgangs inklusiv unterrichtet wird. Diese Entscheidung wurde ausweislich des Bescheids des Antragsgegners vom 6. April 2021 getroffen, „um die soziale Integration in der 6 7 Klasse auf einem guten Niveau zu halten“, was, so der Schulleiter der 107. Oberschule in einer E-Mail vom 6. April 2021 an das Landesamt für Schule und Bildung in D., auch gelungen sei. Gegenüber den Eltern des Antragstellers wurde, so der Schulleiter weiter, immer klargestellt, dass der Antragsteller nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen inklusiv unterrichtet wird, dies auf den Zeugnissen vermerkt und ein Realschul- oder Hauptschulabschluss für den Antragsteller nicht möglich sein wird. Hintergrund für die Entscheidung zur Unterrichtung des Antragstellers gemeinsam mit den Schülern des Realschulbildungsgangs waren mithin allein soziale und pädagogische Gründe und nicht die Leistungen des Antragstellers etwa in den Differenzierungsfächern. Vielmehr wurde der Antragsteller nach wie vor lernzieldifferent inklusiv unterrichtet, während die Regelschüler abschlussbezogen nach dem Lehrplan des Realschulbildungsgangs unterrichtet wurden. Ferner kann der Antragsteller nichts daraus für sich herleiten, dass Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unter den Voraussetzungen des § 34 SOFS den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Abschluss erlangen können. Zwar werden für diese Schüler Klassen der Klassenstufe 10 eingerichtet (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 SOFS) und verlängert sich dementsprechend die Schulbesuchsdauer um ein Jahr (§ 34 Abs. 2 Satz 3 SOFS). Eine Gleichbehandlung mit diesen Schülern kann der Antragsteller indessen nicht verlangen, denn er hat nicht die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, sondern die Oberschule besucht, an der er nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet wurde. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat weder einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung noch gegen das durch Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) anerkannte Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung und Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems zu erkennen. Insbesondere gebietet weder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch Art. 24 BRK eine Auslegung von § 4c SächsSchulG oder § 63 SOOSA dahingehend, dass „ein integratives Bildungssystem“, so der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, sicherzustellen hat, dass „der Schulbesuch entsprechend der Dauer der Regelschüler möglich sein muss, … unabhängig von der Frage, welcher Bildungsabschluss erreicht werden kann“. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet neben dem Benachteiligungsverbot für Behinderte einen Förderauftrag, der einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten 8 9 vermittelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 35 m. w. Nachw. zur Rspr. des BVerfG). Nach Art. 24 Abs. 2 BRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschossen werden (lit. a) und gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an weiterführenden Schulen haben (lit. b). Entsprechend diesen Vorgaben sieht § 4c Abs. 5 SächsSchulG einen Anspruch von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf inklusive Unterrichtung in den weiterführenden Schulen vor und ermöglicht insoweit nicht nur eine lernzielgleiche, sondern auch eine lernzieldifferente Unterrichtung nach dem Lehrplan des jeweiligen Förderschwerpunkts; die nähere Ausgestaltung bleibt den Schul- und Prüfungsordnungen vorbehalten. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sonach weiterführende Schulen besuchen können, auch wenn sie deren Abschlüsse nicht anstreben. Dem trägt § 63 SOOSA mit der Regelung zu den Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen Rechnung. Dass darüber hinaus eine Gleichstellung inklusiv unterrichteter Schüler mit Regelschülern hinsichtlich der Schulbesuchsdauer erforderlich ist, um diesen Schülern überhaupt oder jedenfalls einen gleichberechtigten Zugang zu den weiterführenden Schulen zu ermöglichen, lässt sich weder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch Art. 24 BRK entnehmen und wird auch vom Antragsteller letztlich nicht substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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