Der Nachrang der öffentlichen gegenüber der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Jugendarbeit bedeutet …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Nachrang der öffentlichen gegenüber der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Jugendarbeit bedeutet nicht, daß die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihr Haushaltsgebaren schlechthin am Gedanken der Subsidiarität so zu orientieren hätten, daß notfalls auch Haushaltsansätze für eigene Kräfte gekürzt werden müßten, wenn anders die bisherigen Beihilfen für die Träger der freien Jugendhilfe nicht ungeschmälert weitergewährt werden könnten.